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Rechtsprechung
   BGH, 16.03.1998 - NotZ 16/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,12449
BGH, 16.03.1998 - NotZ 16/97 (https://dejure.org/1998,12449)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1998 - NotZ 16/97 (https://dejure.org/1998,12449)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1998 - NotZ 16/97 (https://dejure.org/1998,12449)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bestellung zum Notar - Freistellung eines Bewerbers von der Regelvoraussetzung der örtlichen Wartezeit - Organisatorische und räunliche Voraussetzung für die Notartätigkeit - Beachtung der wirtschaftlichen Grundlage für eine Notarpraxis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1999, 244
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.05.1995 - NotZ 27/94

    Ausgestaltung der Bewerbungsfrist für Notarstellen als Ausschlußfrist

    Auszug aus BGH, 16.03.1998 - NotZ 16/97
    Solche besonderen Gründe liegen vor, wenn nach den zu den gesetzlichen Wiedereinsetzungsvorschriften entwickelten Grundsätzen die Frist ohne Verschulden versäumt worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Mai 1995 - NotZ 27/94 - NJW 1995, 2359 unter II 3 a).
  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 38/96

    Ausnahme vom Regelerfordernis der örtlichen Wartezeit für einen Bewerber um die …

    Auszug aus BGH, 16.03.1998 - NotZ 16/97
    Die Freistellung des Bewerbers von der Regelvoraussetzung der örtlichen Wartezeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO kann nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 38/96 - NJW-RR 1998, 59 unter II 1 b m.w.N.) dann geboten sein, wenn deren Zwecke anderweitig sichergestellt sind.
  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 36/94

    Notarstelle - Örtliche Wartezeit - Freistellung

    Auszug aus BGH, 16.03.1998 - NotZ 16/97
    Die Prüfung der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, erfordert von der Justizverwaltung eine umfassende Gesamtwürdigung aller insoweit erheblichen Umstände auch persönlicher Art (Senatsbeschluß vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894, 897).
  • BVerwG, 16.07.1980 - 6 B 63.79

    Berechnung einer einmonatigen Frist einer Nichtzulassungsbeschwerde - Antrag auf …

    Auszug aus BGH, 16.03.1998 - NotZ 16/97
    In einem solchen Fall liegt kein Vertretungsverhältnis vor, das Voraussetzung der Zurechnung fremden Verschuldens wäre (vgl. BVerwG DÖV 1981, 180).
  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 4/00

    Wartezeit als Regelvoraussetzungen für die Bestellung als Notar

    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nicht erfüllt, muß jedoch - schon wegen des diesen innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewerber - auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900 und vom 16. März 1998 - NotZ 24/97 - NJW-RR 1998, 1281, jeweils zur Befreiung von dem Erfordernis der allgemeinen Wartezeit; vgl. auch - zur örtlichen Wartezeit - Beschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894 und vom 16. März 1998 - NotZ 16/97 - DNotZ 1999, 244).

    Der Antragsgegner hat die Frage einer etwaigen Bevorzugung bei der allgemeinen Wartezeit und der örtlichen Wartezeit im Wege einer konkret-individuellen Betrachtung des Einzelfalls (vgl. Senatsbeschluß vom 16. März 1998 aaO) geprüft.

    Die Prüfung der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, erfordert auch insoweit von der Justizverwaltung eine umfassende Gesamtwürdigung aller erheblichen Umstände auch persönlicher Art (Senatsbeschluß vom 16. März 1998 - NotZ 16/97 - aaO m.w.N.).

    Zwar kommt als einer der - seltenen - Ausnahmefälle, in denen die Abkürzung der Regelzeiten zwingend erscheint, auch derjenige in Betracht, daß sich dies "aus Bedarfsgründen" ergibt (…Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 aaO und vom 16. März 1998 aaO).

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 15/02

    Ausgleich fehlender allgemeiner Wartezeit durch anderweitige praktische Erfahrung …

    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nicht erfüllt, muß jedoch - schon wegen des diesem innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewerber - auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900, 16. März 1998 - NotZ 24/97 - NJW-RR 1998, 1281 und 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - NJW 2002, 970; vgl. auch - zur örtlichen Wartezeit - Beschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894 und vom 16. März 1998 - NotZ 16/97 - DNotZ 1999, 244), wozu ausnahmsweise auch die Durchsetzung des Prinzips der Bestenauslese gehören kann (…vgl. Beschluß vom 3. Dezember 2001 aaO).
  • OLG Frankfurt, 19.01.2012 - 2 Not 10/11

    Notarrecht: Kriterien für die Auswahl eines Notarbewerbers

    Die Landesjustizverwaltung hat unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese zu prüfen, ob einem Bewerber, der die örtliche Wartezeit erfüllt, jedoch bei der Qualifikation nur eine schwache Leistung vorweisen kann, ein weiterer Bewerber gegenübersteht, welcher deutlich bessere Qualifikationspunkte aufweisen kann und aus diesem Grunde ausnahmsweise vorzuziehen ist (Bundesgerichtshof DNotZ 1996, 896; DNotZ 1999, 244; DNotZ 2000, 941; DNotZ 2002, 552).
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