Rechtsprechung
| BayObLG, 30.10.2003 - 2Z BR 184/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
WEG § 5 Abs. 2
- Deutsches Notarinstitut
WEG § 5 Abs. 2
Auch Zugang zu Heizungsraum ist zwingend Sondereigentum - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 5 Abs. 2
Gemeinschaftliches Eigentum hinsichtlich des Zugangs zum Heizungsraum - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohnungseigentum
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Heizungsraumzugang ist Gemeinschaftseigentum
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Sondereigentum am Heizraumzugang
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Zugang zum Heizungsraum ist Gemeinschaftseigentum
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vorliegen von Gemeinschaftseigentum bei Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zum Heizungsraum bilden, der gemäß der Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum steht
Verfahrensgang
- LG Bamberg - 3 T 134/03
- BayObLG, 30.10.2003 - 2Z BR 184/03
Papierfundstellen
- DNotZ 2004, 386
- Rpfleger 2004, 214
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BayObLG, 06.02.1986 - BReg. 2 Z 12/85
Keine Sondereigentumsfähigkeit von Zugangsräumen
Auszug aus BayObLG, 30.10.2003 - 2Z BR 184/03
Zusätzlich müssen aber auch die Räume, die den einzigen Zugang zum Heizungsraum und zur Heizungsanlage bilden, zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen (BGH NJW 1991, 2909; BayObLGZ 1986, 26/28 f.).Die zwingende dingliche Zuordnung des § 5 Abs. 2 WEG, die hier die Waschküche und den Flur erfasst, kann auch nicht durch die Gebrauchsregelung in der Teilungserklärung außer Kraft gesetzt werden (BGH NJW 1991, 2909; BayObLGZ 1986, 26/28).
Dementsprechend hat der Senat in zwei ganz ähnlich gelagerten Fällen (BayObLG DNotZ 1986, 494 und 1992, 490) daran festgehalten, dass die Räumlichkeiten, die den Zugang zum gemeinschaftlichen Heizungsraum bilden, zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen müssen.
- BGH, 05.07.1991 - V ZR 222/90
Sondereigentum an Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage
Auszug aus BayObLG, 30.10.2003 - 2Z BR 184/03
Zusätzlich müssen aber auch die Räume, die den einzigen Zugang zum Heizungsraum und zur Heizungsanlage bilden, zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen (BGH NJW 1991, 2909; BayObLGZ 1986, 26/28 f.).Die zwingende dingliche Zuordnung des § 5 Abs. 2 WEG, die hier die Waschküche und den Flur erfasst, kann auch nicht durch die Gebrauchsregelung in der Teilungserklärung außer Kraft gesetzt werden (BGH NJW 1991, 2909; BayObLGZ 1986, 26/28).
- BGH, 02.02.1979 - V ZR 14/77
Eigentum an Heizungsanlage bei Wohnungseigentum
Auszug aus BayObLG, 30.10.2003 - 2Z BR 184/03
Zu derartigen Anlagen und Einrichtungen gehört auch die Heizungsanlage, die die Räume der Wohnanlage mit Heizenergie und Warmwasser versorgt (BGH NJW 1979, 2391).Wenn der Raum, in dem sich die Heizung befindet, nicht auch noch anderen Zwecken dient, steht auch er zwingend im Gemeinschaftseigentum (BGH NJW 1979, 2391/2393).
- KG, 20.12.1989 - 24 W 3084/89
Bedeutung der Einräumung eines Sondernutzungsrechts an im gemeinschaftlichen …
Auszug aus BayObLG, 30.10.2003 - 2Z BR 184/03
Den Beteiligten bleibt die Möglichkeit, nach § 15 Abs. 1 WEG dem Wohnungseigentümer Nr. 1 ein Sondernutzungsrecht an der Waschküche und dem Flur im Keller einzuräumen, das wiederum durch ein Zutrittsrecht zum Heizungsraum für den Teileigentümer Nr. 2 entweder kraft Gesetzes (vgl. KG NJW-RR 1990, 333) eingeschränkt ist oder durch Vereinbarung eingeschränkt wird. - BayObLG, 08.05.1991 - BReg. 2 Z 33/91
Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Verwalter ohne Beiziehung …
Auszug aus BayObLG, 30.10.2003 - 2Z BR 184/03
Die vom Senat im Beschluss vom 8.5.1991 (BayObLGZ 1991, 165) zugelassene Ausnahme von diesen Grundsätzen ist im wesentlichen beschränkt auf Räume eines nicht ausgebauten Dachspeichers, die nur ganz selten zu Kontrollgängen und Instandsetzungsarbeiten betreten werden müssen. - BayObLG, 25.03.1992 - 2Z BR 1/92
Weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts
Auszug aus BayObLG, 30.10.2003 - 2Z BR 184/03
Dementsprechend hat der Senat in zwei ganz ähnlich gelagerten Fällen (BayObLG DNotZ 1986, 494 und 1992, 490) daran festgehalten, dass die Räumlichkeiten, die den Zugang zum gemeinschaftlichen Heizungsraum bilden, zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen müssen.
- OLG Schleswig, 06.03.2006 - 2 W 13/06
Wohnungseigentum: Sondereigentumsfähigkeit eines gemeinschaftlichen …
Nach der Entscheidung des BGH vom 2.2.1979 kann Sondereigentum an dem eine gemeinschaftliche Anlage beinhaltenden Raum "vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage dient" (BGHZ 73, 302, 311 = NJW 1979, 2391, 2393; vgl. auch BayObLG Rpfleger 2004, 214 = DNotZ 2004, 386, 387).2 Z 39/85">MDR 1986, 590; Rpfleger 2004, 214 = DNotZ 2004, 386; ferner OLGZ Hamm 1986, 415 = NJW-RR 1986, 1275).
- OLG München, 10.04.2019 - 34 Wx 92/18
Zugang zu Gemeinschaftsräumen - Einrichten eines Sondernutzungsrechts
Allerdings schließt diese Regelung nicht auch die Einräumung von Sondernutzungsrechten an Flächen oder Fluren aus, die Zugang zu zwingenden Gemeinschaftsräumen ermöglichen (BGH NJW 1991, 2909/2910; BayObLG MittBayNot 2004, 192/193;… Hügel/Elzer WEG 12. Aufl. § 13 Rn. 53;… Bärmann/Armbrüster § 5 Rn. 29).Erst recht gilt dies, wenn mit der Einräumung des Sondernutzungsrechts durch Vereinbarung ein Zutrittsrecht sichergestellt wird (BayObLG MittBayNot 2004, 192/193).
- LG Koblenz, 30.01.2025 - 2 S 26/24
WEG-Streit über Zutritt zu Technikraum, Flur und Treppenhaus
Soweit aber eine im Gemeinschaftseigentum stehende Anlage - wie eine Heizungsanlage - regelmäßigen Zugang erfordere, stehe auch der Zuweg dazu (und mithin denklogisch auch der Raum, in dem sich die Anlage befindet und der im Ergebnis gleichfalls den Zugang darstellt) zwingend im Gemeinschaftseigentum (BayObLG, Beschluss vom 27.4. 1995 - 2 Z BR 125/94 in DNotZ 1996, 27; BayObLG, Beschluss vom 30.10.2003 - 2Z BR 184/03 in MittBayNot 2004, 192; OLG Dresden, Beschluss vom 29.03.2017 - 17 W 233/17 in FGPrax 2017, 151;… so wohl auch MüKoBGB/Krafka, 9. Aufl. 2023, WEG § 5 Rn. 24;… Bärmann/Pick/Baer, 21. Aufl. 2025, WEG § 5 Rn. 14H).
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