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Rechtsprechung
   FG Nürnberg, 28.06.2005 - I 320/2001   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,15110
FG Nürnberg, 28.06.2005 - I 320/2001 (https://dejure.org/2005,15110)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 28.06.2005 - I 320/2001 (https://dejure.org/2005,15110)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 28. Juni 2005 - I 320/2001 (https://dejure.org/2005,15110)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2
    Zur Zulässigkeit der Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG - ausschließliche Verwaltung eigenen Grundbesitzes - Vorliegen einer Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 S. 2 Gewerbesteiergesetz (GewStG); Anforderungen an die Qualifizierung der Vermietung von Wirtschaftsgütern an ein anderes Unternehmen als über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche ...

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Verwaltung eigenen Grundbesitzes - Betriebsaufspaltung

Papierfundstellen

  • DStRE 2006, 671
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (10)

  • BFH, 27.08.1992 - IV R 13/91

    Alleingesellschafter-Herrschaft bei GmbH & Co KG

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2005 - I 320/01
    Nach dem BFH-Urteil vom 27.08.1992 (BStBl II 1993, 134 ) sei für eine personelle Verflechtung entscheidend, ob die Gesellschafter auf das Nutzungsverhältnis betreffend die wesentlichen Betriebsgrundlagen unbeschränkt Einfluss nehmen könnten.

    Dagegen genügt die Mehrheit der Stimmen zur Beherrschung der Gesellschaft, wenn für die laufenden Geschäfte das Mehrheitsprinzip gilt und nur in besonderen Fällen Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (BFH-Urteil vom 27.08.1992 IV R 13/91, BStBl II 1993, 134 ).

  • BFH, 21.08.1996 - X R 25/93

    Zur Bedeutung des gesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitserfordernisses bei der …

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2005 - I 320/01
    Dieses soll nicht gegen den Willen der Person oder der Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, aufgelöst werden können (BFH-Urteil vom 21.08.1996 X R 25/93, BStBl II 1997, 44 ).
  • BFH, 21.01.1999 - IV R 96/96

    Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2005 - I 320/01
    Das gilt jedenfalls dann, wenn das Einstimmigkeitsprinzip auch die laufende Verwaltung der vermieteten Wirtschaftsgüter, die sogenannten Geschäfte des täglichen Lebens, einschließt (BFH-Urteil vom 21.01.1999 IV R 96/96, BStBl II 2002, 771 ).
  • BFH, 17.10.2002 - I R 24/01

    Die Beteiligung einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft an einer …

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2005 - I 320/01
    Das Halten einer Kommanditbeteiligung durch ein grundstücksverwaltendes Unternehmen an einer gewerblich tätigen oder einer gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten Personenhandelsgesellschaft verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (BFH-Beschluss vom 17.10.2002 I R 24/01, BStBl II 2003, 355 ).
  • BFH, 22.01.1992 - I R 61/90

    Verstoß gegen Ausschließlichkeitsgebot (§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG 1968/1974)

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2005 - I 320/01
    Dass die Aufzählung abschließend ist, ergibt sich aus dem der Aufzählung in Satz 2 vorangestellten Wort "ausschließlich" (BFH-Urteil vom 22.01.1992 I R 61/90, BStBl II 1992, 628 ).
  • BFH, 29.03.1973 - I R 174/72

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für das Besitzunternehmen in Fällen …

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2005 - I 320/01
    Die Besitzgesellschaft übt im Rahmen der Betriebsaufspaltung keine Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG , sondern eine ihrer Natur nach gewerbliche und daher nicht begünstigte Tätigkeit aus (BFH-Urteile vom 29.03.1973 I R 174/72, BStBl II 1973, 686 …und vom 26.08.1993 IV R 48/91, BFH/NV 1994, 265).
  • BFH, 24.11.2004 - IV B 15/03

    Betriebsaufspaltung: personelle Verflechtung; Einstimmigkeitserfordernis

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2005 - I 320/01
    Dementsprechend ist eine personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung auch dann bejaht worden, wenn die Gesellschafterbeschlüsse zwar einstimmig zu erfolgen haben, der an der Besitzgesellschaft nicht beteiligte Minderheitsgesellschafter der Betriebsgesellschaft aber nicht die rechtliche Möglichkeit hat zu verhindern, dass die beherrschenden Personen ihren Willen in Bezug auf die laufende Verwaltung der an die Betriebsgesellschaft überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen durchsetzen (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2002 7 K 2922/02 F, EFG 2003, 455; Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet, vgl. BFH-Beschluss vom 24.11.2004 IV B 15/03, nicht amtlich veröffentlicht).
  • BFH, 26.08.1993 - IV R 48/91

    Grundstücksverwaltung im Sinne einer gewerblichen Betätigung nach …

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2005 - I 320/01
    Die Besitzgesellschaft übt im Rahmen der Betriebsaufspaltung keine Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG , sondern eine ihrer Natur nach gewerbliche und daher nicht begünstigte Tätigkeit aus (BFH-Urteile vom 29.03.1973 I R 174/72, BStBl II 1973, 686 und vom 26.08.1993 IV R 48/91, BFH/NV 1994, 265).
  • FG Düsseldorf, 02.12.2002 - 7 K 2922/02

    Betriebsaufspaltung; Personelle Verflechtung; Einstimmigkeitsabrede; …

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2005 - I 320/01
    Dementsprechend ist eine personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung auch dann bejaht worden, wenn die Gesellschafterbeschlüsse zwar einstimmig zu erfolgen haben, der an der Besitzgesellschaft nicht beteiligte Minderheitsgesellschafter der Betriebsgesellschaft aber nicht die rechtliche Möglichkeit hat zu verhindern, dass die beherrschenden Personen ihren Willen in Bezug auf die laufende Verwaltung der an die Betriebsgesellschaft überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen durchsetzen (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2002 7 K 2922/02 F, EFG 2003, 455; Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet, vgl. BFH-Beschluss vom 24.11.2004 IV B 15/03, nicht amtlich veröffentlicht).
  • BFH, 02.07.1992 - VIII B 17/92

    Anforderungen für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus FG Nürnberg, 28.06.2005 - I 320/01
    So mag zwar die Gesellschaft ihre Tätigkeit am Markt einstellen; die Gesellschafter erzielen jedoch noch so lange gewerbliche Einkünfte und werden hierfür tätig, als sie durch die Verwertung der Wirtschaftsgüter Einnahmen mit der Absicht eines Totalgewinns erzielen wollen (BFH-Beschluss vom 02.07.1992. VIII B 17/92, BFH/NV 1993, 421).
  • FG Hamburg, 11.09.2009 - 3 K 124/08

    Einkommensteuer: Betriebsaufspaltung zwischen einer AG und ihrem …

    So verhält es sich im Verhältnis einer Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer AG zu ihrem Mehrheitsaktionär (BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 IV R 100/78, BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479;… Stuhrmann in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 15 EStG Rn. 612; s.a. FG Nürnberg, Urteil vom 28. Juni 2005 I 320/2001, DStRE 2006, 671, für eine GmbH, bei der wesentliche Befugnisse der Gesellschafterversammlung auf einen Beirat übertragen worden waren).
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