Rechtsprechung
   BVerwG, 28.09.1995 - 5 C 14.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1229
BVerwG, 28.09.1995 - 5 C 14.94 (https://dejure.org/1995,1229)
BVerwG, Entscheidung vom 28.09.1995 - 5 C 14.94 (https://dejure.org/1995,1229)
BVerwG, Entscheidung vom 28. September 1995 - 5 C 14.94 (https://dejure.org/1995,1229)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,1229) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zuständiges Arbeitsamt im Verfahren nach dem SchwbG über den Sonderkündigungsschutz

  • Wolters Kluwer

    Streitwertfestsetzung

  • Wolters Kluwer

    Hauptfürsorgestelle - Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten - Kündigung - Stellungnahme des zuständigen Arbeitsamtes - Verfahren nach dem Schwerbehindertengesetz über den Sonderkündigungsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchwbG (F. 1986) § 17 Abs. 2 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 99, 262
  • DVBl 1996, 315
  • DÖV 1996, 333
  • NZA-RR 1996, 290
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 08.02.1967 - V C 167.65

    Stellungnahme des Arbeitsamtes als Voraussetzung für Kündigung des

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 5 C 14.94
    Die Stellungnahme des Arbeitsamtes ist hauptsächlich in dem Sinne für die Willensbildung der Hauptfürsorgestelle entscheidend, als ihr dadurch die für ihre Entscheidung erforderliche Kenntnis der Lage auf dem Arbeitsmarkt vermittelt wird und als sie dadurch die Ansicht des Arbeitsamtes über die Vermittlungsfähigkeit des Schwerbeschädigten erfährt (BVerwGE 26, 145 (147) [BVerwG 08.02.1967 - V C 167/65]).

    Die vom Berufungsgericht als ausreichend angesehenen Kontakte zwischen den beiden Arbeitsämtern und die Kenntnisse über den Arbeitsmarkt im Bezirk des Nachbararbeitsamtes können eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Stellungnahme des Wohnortarbeitsamtes nicht ersetzen, da dies mit dem zwingenden Charakter der Verfahrensvorschrift des § 17 Abs. 2 SchwbG (vgl. dazu BVerwGE 26, 145 (146 f.) [BVerwG 08.02.1967 - V C 167/65]) und dem Erfordernis rechtlicher Klarheit über die notwendige Tatsachengrundlage der Ermessensentscheidung der Hauptfürsorgestelle nicht vereinbar wäre; es hinge sonst von einem für die Hauptfürsorgestelle nicht erkennbaren Umstand ab, ob außer der zuerst eingeholten Stellungnahme noch die Stellungnahme des weiteren "zuständigen" Arbeitsamtes einzuholen wäre.

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 5 C 14.94
    Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist derjenigen Auslegung von § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbG der Vorzug zu geben, welche der sozialen Zweckbestimmung (BVerwG, Urteil vom 17.12.1958 - BVerwG 5 C 177.56 - (Buchholz 436.6 § 14 SchwbG Nr. 2 S. 13)) und dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehobenen Charakter des Schwerbehindertengesetzes als eines "Fürsorgegesetzes" (BVerwGE 18, 216 (221) [BVerwG 15.04.1964 - V C 45/63]; 29, 140 (141) [BVerwG 16.02.1968 - VII C 155/66]; 90, 287 (292) [BVerwG 02.07.1992 - 5 C 39/90]), am wirksamsten gerecht wird.
  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 5 C 14.94
    Bei der Ausübung des besonderen Kündigungsschutzes nach § 15 SchwbG trifft die Hauptfürsorgestelle, soweit nicht die besonderen Voraussetzungen des § 19 SchwbG erfüllt sind, eine Ermessensentscheidung, bei welcher das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen ist (stRspr, vgl. nur BVerwGE 90, 287 (292 f.) [BVerwG 02.07.1992 - 5 C 51/90]).
  • BVerwG, 28.02.1968 - V C 33.66

    Behördliche Ermessenserwägungen und gerichtliche Ermessenskontrolle bei der

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 5 C 14.94
    Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist derjenigen Auslegung von § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbG der Vorzug zu geben, welche der sozialen Zweckbestimmung (BVerwG, Urteil vom 17.12.1958 - BVerwG 5 C 177.56 - (Buchholz 436.6 § 14 SchwbG Nr. 2 S. 13)) und dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehobenen Charakter des Schwerbehindertengesetzes als eines "Fürsorgegesetzes" (BVerwGE 18, 216 (221) [BVerwG 15.04.1964 - V C 45/63]; 29, 140 (141) [BVerwG 16.02.1968 - VII C 155/66]; 90, 287 (292) [BVerwG 02.07.1992 - 5 C 39/90]), am wirksamsten gerecht wird.
  • BVerwG, 15.01.1988 - 7 B 182.87

    Gemeinderecht - Wasserversorgung - Rückübertragung - Verwaltungsakt -

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 5 C 14.94
    Denn es hat die tatsächlichen Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null, unter denen auch bei Verwaltungsakten nach Ermessen § 42 Satz 1 SGB X anwendbar wäre (vgl. zum inhaltsgleichen § 46 VwVfG BVerwGE 62, 108 (116) [BVerwG 26.03.1981 - 5 C 28/80] und Beschluß vom 15. Januar 1988 - BVerwG 7 B 182.87 - (Buchholz 415.1 Nr. 70, S. 6 f.)), nicht festgestellt und ersichtlich auch keine dahingehende rechtliche Wertung vorgenommen.
  • BVerwG, 16.02.1968 - VII C 155.66

    Kostentragungspflicht für die Aufbietung von Kraftfahrzeugbriefen - Veräußerung

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 5 C 14.94
    Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist derjenigen Auslegung von § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbG der Vorzug zu geben, welche der sozialen Zweckbestimmung (BVerwG, Urteil vom 17.12.1958 - BVerwG 5 C 177.56 - (Buchholz 436.6 § 14 SchwbG Nr. 2 S. 13)) und dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehobenen Charakter des Schwerbehindertengesetzes als eines "Fürsorgegesetzes" (BVerwGE 18, 216 (221) [BVerwG 15.04.1964 - V C 45/63]; 29, 140 (141) [BVerwG 16.02.1968 - VII C 155/66]; 90, 287 (292) [BVerwG 02.07.1992 - 5 C 39/90]), am wirksamsten gerecht wird.
  • BVerwG, 15.04.1964 - V C 45.63

    Verfahrensmangel - Ladung des Sachverständigen - Ärztliches Gutachten -

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 5 C 14.94
    Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist derjenigen Auslegung von § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbG der Vorzug zu geben, welche der sozialen Zweckbestimmung (BVerwG, Urteil vom 17.12.1958 - BVerwG 5 C 177.56 - (Buchholz 436.6 § 14 SchwbG Nr. 2 S. 13)) und dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehobenen Charakter des Schwerbehindertengesetzes als eines "Fürsorgegesetzes" (BVerwGE 18, 216 (221) [BVerwG 15.04.1964 - V C 45/63]; 29, 140 (141) [BVerwG 16.02.1968 - VII C 155/66]; 90, 287 (292) [BVerwG 02.07.1992 - 5 C 39/90]), am wirksamsten gerecht wird.
  • BVerwG, 26.03.1981 - 5 C 28.80

    Mitwirkung sachverständiger Stellen - Leistungsanforderungen - Gewerbliche

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 5 C 14.94
    Denn es hat die tatsächlichen Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null, unter denen auch bei Verwaltungsakten nach Ermessen § 42 Satz 1 SGB X anwendbar wäre (vgl. zum inhaltsgleichen § 46 VwVfG BVerwGE 62, 108 (116) [BVerwG 26.03.1981 - 5 C 28/80] und Beschluß vom 15. Januar 1988 - BVerwG 7 B 182.87 - (Buchholz 415.1 Nr. 70, S. 6 f.)), nicht festgestellt und ersichtlich auch keine dahingehende rechtliche Wertung vorgenommen.
  • BVerwG, 17.12.1958 - V C 177.56

    Berücksichtigung der Gruppeninteressen bei der Zustimmung zur Kündigung eines

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1995 - 5 C 14.94
    Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist derjenigen Auslegung von § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbG der Vorzug zu geben, welche der sozialen Zweckbestimmung (BVerwG, Urteil vom 17.12.1958 - BVerwG 5 C 177.56 - (Buchholz 436.6 § 14 SchwbG Nr. 2 S. 13)) und dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehobenen Charakter des Schwerbehindertengesetzes als eines "Fürsorgegesetzes" (BVerwGE 18, 216 (221) [BVerwG 15.04.1964 - V C 45/63]; 29, 140 (141) [BVerwG 16.02.1968 - VII C 155/66]; 90, 287 (292) [BVerwG 02.07.1992 - 5 C 39/90]), am wirksamsten gerecht wird.
  • BVerwG, 11.11.1999 - 5 C 23.99

    Arbeitsamt, Einholung der Stellungnahme des - im Rahmen des

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbG die Hauptfürsorgestelle in Fällen, in denen für den Sitz des Betriebes und den Wohnort des Schwerbehinderten verschiedene Arbeitsämter zuständig sind, verpflichtet, von beiden Arbeitsämtern eine Stellungnahme einzuholen (BVerwGE 99, 262 und Beschluß vom 13. August 1996 - BVerwG 5 B 79.96 - ).

    Sie folgen auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbG, der Hauptfürsorgestelle die für ihre Entscheidung erforderliche Kenntnis der Lage auf dem Arbeitsmarkt und der Vermittlungsprognose des Arbeitsamtes für den betroffenen Schwerbehinderten zu vermitteln (vgl. hierzu BVerwGE 26, 145 ; 99, 262 ).

    Die Stellungnahme des Arbeitsamtes ist dabei hauptsächlich in dem Sinne für die Willensbildung der Hauptfürsorgestelle entscheidend, als ihr dadurch die erforderliche Kenntnis der Lage auf dem Arbeitsmarkt vermittelt wird und als sie dadurch die Ansicht des Arbeitsamtes über die Vermittlungsfähigkeit des Schwerbehinderten erfährt (BVerwGE 26, 145 ; 99, 262 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.1996 - 24 A 5457/94

    Sonderkündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz - Einholung von

    Im Verfahren über den Sonderkündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz hat die Hauptfürsorgestelle in Fällen, in denen für den Sitz des Betriebes und den Wohnort des Schwerbehinderten verschiedene Arbeitsämter zuständig sind, von beiden Arbeitsämtern eine Stellungnahme einzuholen ( BVerwG , Urteil vom 28.9.1995 - 5 C 14.94 - br 1996, 142).

    Diese Auslegung wird der sozialen Zweckbestimmung und dem Charakter des Schwerbehindertengesetzes als eines 'Fürsorgegesetzes' am wirksamsten gerecht ( vgl. BVerwG , Urteil vom 28.9.1995 a.a.O.).

    Die hiernach vorliegende Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbG ist nicht gemäß § 42 Satz 1 SGB X - dessen Anwendbarkeit unterstellt ( vgl. BVerwG , Urteil vom 28.9.1995 a.a.O.) unbeachtlich.

  • BVerwG, 13.08.1996 - 5 B 79.96

    Schwerbehindertenkündigung - Notwendigkeit der Stellungnahme mehrerer

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Hauptfürsorgestelle im Verfahren über den Sonderkündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz in Fällen, in denen für den Sitz des Betriebes und den Wohnort des Schwerbehinderten verschiedene Arbeitsämter zuständig sind, gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbG von beiden Arbeitsämtern eine Stellungnahme einzuholen hat (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 5 C 14.94 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.1996 - 7 S 3383/94

    Anhörungsmangel im Widerspruchsverfahren - VwGO § 79 Abs 2 S 2 als lex specialis;

    Sie hat nämlich allein von dem für den Betriebssitz der Klägerin zuständigen Arbeitsamt K eine Stellungnahme erbeten und erhalten, nicht jedoch von dem für den Wohnsitz des Klägers in v zuständigen Arbeitsamt S. Für eine derartige Konstellation hat das Bundesverwaltungsgericht mit überzeugender Begründung entschieden, daß Sinn und Zweck dieses Beteiligungserfordernisses nur durch die Einholung von Stellungnahmen beider angesprochener Arbeitsämter gewahrt werden (vgl Urt v 28.9.1995, DVBl 1996, 315).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2003 - 12 A 750/01

    Zustimmung zur ordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten

    vgl. zur Bestimmung des zuständigen" Arbeitsamts im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbG: BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - 5 C 14/94 -, BVerwGE 99, 262 sowie Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2003.
  • BVerwG, 22.05.1998 - 5 PKH 16.98

    Rechtsmittel

    Entgegen der Ansicht des Klägers ist für den Streitfall nicht von grundsätzlicher Bedeutung, "was als Betriebsstätte oder Produktionsstätte gilt." Soweit das zuständige Arbeitsamt das Arbeitsamt des Sitzes des Betriebes ist (dazu BVerwGE 99, 262), ist das Berufungsgericht zutreffend und vom Kläger insoweit auch nicht beanstandet davon ausgegangen, daß sich der Begriff des Betriebes nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 17 SchwbG, §§ 1, 4 BetrVG) bestimmt.
  • BVerwG, 22.05.1998 - 5 B 30.98

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Sitz eines Betriebes -

    Entgegen der Ansicht des Klägers ist für den Streitfall nicht von grundsätzlicher Bedeutung, "was als Betriebsstätte oder Produktionsstätte gilt." Soweit das zuständige Arbeitsamt das Arbeitsamt des Sitzes des Betriebes ist (dazu BVerwGE 99, 262), ist das Berufungsgericht zutreffend und vom Kläger insoweit auch nicht beanstandet davon ausgegangen, daß sich der Begriff des Betriebes nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 17 SchwbG, §§ 1, 4 BetrVG) bestimmt.
  • VG Schleswig, 06.08.2003 - 15 A 311/02

    Schwerbehinderter, Dauernde Arbeitsunfähigkeit

    Vom Ausgangspunkt zutreffend verweist der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die Hauptfürsorgestelle bzw. jetzt das Integrationsamt in Fällen, in denen für den Sitz des Betriebes und den Wohnort des Schwerbehinderten verschiedene Arbeitsämter zuständig seien, von beiden Arbeitsämtern eine Stellungnahme einzuholen sei (vgl. hierzu BVerwGE 99, 262 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.1998 - 9 S 1075/96

    Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten - zuständiges Arbeitsamt

    Zuständig ist damit sowohl das Arbeitsamt am Betriebssitz als auch das Arbeitsamt des Wohnortes des Schwerbehinderten, das eine hinsichtlich der betrieblichen Verhältnisse, das andere hinsichtlich der Weitervermittelbarkeit des Schwerbehinderten (vgl. BVerwG, Urt. vom 28.09.1995 - 5 C 14.94 -, Buchholz 436.61 § 17 SchwbG Nr. 5).
  • BVerwG, 25.07.1997 - 5 B 61.97

    Vorliegen des Zulassungsgrundes der Divergenz nur bei Abweichung von einem

    Das Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht von dem in der Beschwerde bezeichneten Urteil des Senats vom 28. September 1995 - BVerwG 5 C 14.94 - (BVerwGE 99, 262 = Buchholz 436.61 § 17 SchwbG Nr. 5) ab.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.1997 - 12 A 12213/96

    Kündigung eines Schwerbehinderten - zum unbeachtlichen Verfahrensfehler - hier:

  • VG Düsseldorf, 19.11.2002 - 17 K 6243/02

    Keine Zustimmung des Integrationsamtes zur betriebsbedingten Kündigung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2003 - 12 A 4985/00

    Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten - zuständiges Arbeitsamt

  • VG Berlin, 24.08.2004 - 8 A 450.01

    Zustimmung des Integrationsamtes zur Küdigung einer gleichgestellten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht