Rechtsprechung
| AG Köln, 08.02.2000 - 72 IK 69/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)
Restschuldbefreiung nur bei Eigenantrag des Schuldners
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
Verfahrensgang
- AG Köln, 21.01.2000 - 72 IK 69/99
- AG Köln, 08.02.2000 - 72 IK 69/99
- LG Köln, 12.07.2000 - 19 T 37/00
Papierfundstellen
- NZI 2000, 331
- NZI 2000, 448 (Ls.)
- DZWIR 2000, 170
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 76/00
Entscheidung über unzulässigen Restschuldbefreiungsantrag bereits vor dem …
Vielmehr ist bei einem unzulässigen Antrag eine Entscheidung des Insolvenzgerichts bereits vor dem Schlußtermin zulässig und in der Regel auch geboten (AG Köln, InVo 2000, 127 [128] = DZWIR 2000, 170 [171];… Wenzel in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 289 Rdnr. 3a; Holzer, DZWIR 2000, 174).Dies soll dazu dienen, frühzeitig Klarheit darüber zu erlangen, ob der Schuldner bei Scheitern des Schuldenbereinigungsplans die gesetzliche Restschuldbefreiung erlangen will (AG Köln, InVo 2000, 127 [129] = DZWIR 2000, 170 [173] mit weiteren Nachweisen).
Diese Regelung wäre überflüssig, wenn der Schuldner nur einen Gläubiger "überreden" müßte, einen Insolvenzantrag zu stellen und er dann Restschuldbefreiung ohne eigenen (Insolvenz-)Antrag und ohne zumindest einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch erlangen könnte (AG Köln, InVo 2000, 127 [130] = DZWIR 2000, 170 [173];… Fuchs, a.a.O., 1679 [1735]).
- OLG Köln, 04.10.2000 - 2 W 198/00
Vorlage der Abtretungserklärung zur Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren
Vielmehr ist - wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, NZI 2000, 367 [368] = ZInsO 2000, 334 [335] = ZIP 2000, 1628 [1629]; vgl. auch AG Bielefeld, ZIP 1999, 1180 [1181]; AG Köln, InVo 2000, 127 [128] = DZWiR 2000, 170 [171]; Ahrens, EWiR § 305 InsO 3/2000;… Wenzel in Kübler/Prütting, InsO, Stand 2000, § 289, Rdn. 3 a) - bei einem unzulässigen Antrag eine Entscheidung des Insolvenzgerichts bereits vor dem Schlußtermin zulässig und in der Regel auch geboten.
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