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Rechtsprechung
   AG Deggendorf, 04.09.2008 - Ds 9 Js 1350/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,38302
AG Deggendorf, 04.09.2008 - Ds 9 Js 1350/07 (https://dejure.org/2008,38302)
AG Deggendorf, Entscheidung vom 04.09.2008 - Ds 9 Js 1350/07 (https://dejure.org/2008,38302)
AG Deggendorf, Entscheidung vom 04. September 2008 - Ds 9 Js 1350/07 (https://dejure.org/2008,38302)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    'Unerlaubtes Glücksspiel: Pokerspiel in der Variante Texas Hold''em'

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 338
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86

    Begriff des Glücksspiels; Kettenbriefaktion

    Auszug aus AG Deggendorf, 04.09.2008 - Ds 9 Js 1350/07
    Ein Spiel, bei dem die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, der Kenntnis und der Aufmerksamkeit der Spieler, sondern allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhängt (BGHSt 2, 274 (276); 11, 209; 34, 171 (180)), ist Glücksspiel.

    Die Definition des Glücksspiels ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung noch dahingehend zu ergänzen, dass durch die Leistung eines Einsatzes die Aussicht auf einen von einem Zufall abhängigen Vorteil erlangt wird (BGHSt 34, 171 (180)).

  • BGH, 18.04.1952 - 1 StR 739/51

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbotenen Glücksspiels - Maßgeblichkeit …

    Auszug aus AG Deggendorf, 04.09.2008 - Ds 9 Js 1350/07
    Ein Spiel, bei dem die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, der Kenntnis und der Aufmerksamkeit der Spieler, sondern allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhängt (BGHSt 2, 274 (276); 11, 209; 34, 171 (180)), ist Glücksspiel.
  • BGH, 04.02.1958 - 5 StR 579/57
    Auszug aus AG Deggendorf, 04.09.2008 - Ds 9 Js 1350/07
    Ein Spiel, bei dem die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, der Kenntnis und der Aufmerksamkeit der Spieler, sondern allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhängt (BGHSt 2, 274 (276); 11, 209; 34, 171 (180)), ist Glücksspiel.
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