Rechtsprechung
| EFTA-Gerichtshof, 25.11.2005 - E-1/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- EFTA-Gerichtshof
EFTA Surveillance Authority v The Kingdom of Norway
Failure by a Contracting Party to fulfil its obligations - life assurance services - freedom to provide services and right of establishment - Art. 33 of Directive 2002/83/EC - justification of restriction based on general good - proportionality
- eurlex-efta
EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen
Pflichtverletzung einer Vertragspartei - Lebensversicherungen- Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsrecht - Artikel 33 der Richtlinie 2002/83/EG - Begründung der Beschränkung mit dem Allgemeininteresse - Verhältnismäßigkeit
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- EU-Kommission (Tenor)
EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen
Pflichtverletzung einer Vertragspartei - Lebensversicherungen- Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsrecht - Artikel 33 der Richtlinie 2002/83/EG - Begründung der Beschränkung mit dem Allgemeininteresse - Verhältnismäßigkeit
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Kapitallebensversicherungen dürfen nicht die Vermittlerprovision zu Beginn abziehen
Sonstiges
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Königreich Norwegen
Papierfundstellen
- VersR 2006, 249
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 12.03.2014 - IV ZR 295/13
Zur Unzulässigkeit der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder …
Im Übrigen hat der EFTA-Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. November 2005 (E-1/05) lediglich entschieden, die Regelung im norwegischen Versicherungsrecht, wonach ein Lebensversicherer die gesamten Abschlusskosten bereits bei Vertragsschluss vom Versicherungsnehmer einfordern müsse, stelle eine mit Art. 33 der Richtlinie 2002/83/EG vom 5. November 2002 unvereinbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit für Lebensversicherungsunternehmen dar (Leitsatz in VersR 2006, 249 m. Anm. Bürkle). - BGH, 11.12.2019 - IV ZR 8/19
Pflicht des Versicherers zur der Angabe des Fehlens an einer Garantie von …
Der zur Auslegung der Richtlinie heranzuziehende Durchschnittsverbraucher, der normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig ist (…vgl. EFTA-Gerichtshof, Urteile vom 13. Juni 2013 aaO Rn. 63; vom 25. November 2005 - Rs. E-1/05, Rn. 41; siehe ferner BGH…, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 33; jeweils m.w.N.), wird bei einem Vergleich eines Versicherungsvertrages, der Rückkaufswerte garantiert, mit einem Vertrag, der dies nicht tut, auch dann erkennen, dass sich die Produkte in dieser Hinsicht voneinander unterscheiden, wenn für den zweiten Vertrag nicht angegeben wird, dass keine Garantie besteht. - BGH, 01.06.2016 - IV ZR 80/15
Rückabwicklung eines mit einer liechtensteinischen Gesellschaft geschlossenen …
Diese Bestimmung, die Art. 28 der Richtlinie 92/96/EWG vom 10. November 1992 (im Folgenden: Dritte Richtlinie Lebensversicherung) entspricht, ist darauf gerichtet, das nationale Aufsichts-, Eingriffs- und zwingende Privatrecht einer Kontrolle nach den Maßstäben der primärrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit zu unterziehen (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 25. November 2005 - E-1/05 Rn. 34, abrufbar unter www.eftacourt.int; Pearson in International Insurance Contract Law in the EC, 1993 S. 1, 9;… Roth in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 4 Rn. 14). - BGH, 12.03.2014 - IV ZR 255/13
Zur Unzulässigkeit der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder …
Im Übrigen hat der EFTA-Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. November 2005 (E-1/05) lediglich entschieden, die Regelung im norwegischen Versicherungsrecht, wonach ein Lebensversicherer die gesamten Abschlusskosten bereits bei Vertragsschluss vom Versicherungsnehmer einfordern müsse, stelle eine mit Art. 33 der Richtlinie 2002/83/EG vom 5. November 2002 unvereinbare Beschränkung der Dienstleistungfreiheit für Lebensversicherungsunternehmen dar (Leitsatz in VersR 2006, 249 m. Anm. Bürkle).
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