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   BVerwG, 26.01.2010 - 9 B 40.09   

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BVerwG, 26.01.2010 - 9 B 40.09 (https://dejure.org/2010,2300)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.2010 - 9 B 40.09 (https://dejure.org/2010,2300)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 (https://dejure.org/2010,2300)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, Art 3 Abs 3 EWGRL 12/92, Art 33 EWGRL 388/77
    Divergenzrüge wegen Abweichung von einer Entscheidung des EuGH; Spielautomatensteuer; europäischer Begriff der Umsatzsteuer; Anknüpfung der Rechtsmittelfrist an den Eingang der Steueranmeldung

  • Wolters Kluwer

    Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auf die Spieler; Hinreichende Bezeichnung einer Divergenz i.R.d. europarechtlichen Auslegung des Begriffs der "umsatzbezogenen Steuern"

  • rewis.io

    Divergenzrüge wegen Abweichung von einer Entscheidung des EuGH; Spielautomatensteuer; europäischer Begriff der Umsatzsteuer; Anknüpfung der Rechtsmittelfrist an den Eingang der Steueranmeldung

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Steuergegenstand einer Vergnügungssteuer in Gestalt einer Spielautomatensteuer; keine Gleichartigkeit einer - nicht allgemein auf den (gesamten) Waren- und Dienstleistungsverkehr im Gemeindegebiet erhobenen - Spielautomatensteuer mit einer "Umsatzsteuer" i.S.d. Art. 33 ...

  • rewis.io

    Divergenzrüge wegen Abweichung von einer Entscheidung des EuGH; Spielautomatensteuer; europäischer Begriff der Umsatzsteuer; Anknüpfung der Rechtsmittelfrist an den Eingang der Steueranmeldung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auf die Spieler; Hinreichende Bezeichnung einer Divergenz i.R.d. europarechtlichen Auslegung des Begriffs der "umsatzbezogenen Steuern"

  • rechtsportal.de

    Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer auf die Spieler; Hinreichende Bezeichnung einer Divergenz i.R.d. europarechtlichen Auslegung des Begriffs der "umsatzbezogenen Steuern"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:DE:BVerwG:2010:260110B9B40.09.0
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2010 - 9 B 40.09
    Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2010 - 9 B 40.09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Steuergegenstand der Vergnügungssteuer in Gestalt der Spielautomatensteuer nicht die Dienstleistung, die der Halter der Spielautomaten gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers (Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 ; stRspr).
  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99

    Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2010 - 9 B 40.09
    Offenkundig erhebt die Beklagte die Vergnügungssteuer nicht allgemein auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr in ihrem Gebiet, so dass diese Steuer weder einer "Umsatzsteuer" im Sinne des Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388 gleichkommt (stRspr, vgl. Urteile vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 3.99 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 35 S. 12 ff. und BVerwG 11 CN 1.99, BVerwGE 110, 237 ; ebenso BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 - BFHE 217, 280) noch entsprechend der oben genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine "umsatzbezogene Steuer" nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG darstellt.
  • BFH, 26.02.2007 - II R 2/05

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte in

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2010 - 9 B 40.09
    Offenkundig erhebt die Beklagte die Vergnügungssteuer nicht allgemein auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr in ihrem Gebiet, so dass diese Steuer weder einer "Umsatzsteuer" im Sinne des Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388 gleichkommt (stRspr, vgl. Urteile vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 3.99 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 35 S. 12 ff. und BVerwG 11 CN 1.99, BVerwGE 110, 237 ; ebenso BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 - BFHE 217, 280) noch entsprechend der oben genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine "umsatzbezogene Steuer" nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG darstellt.
  • BVerwG, 21.09.2001 - 9 B 51.01

    Schwarzbau; Baugenehmigungsgebühr; Lenkungswirkung; Gleichheitssatz;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2010 - 9 B 40.09
    In einem derartigen Fall muss vielmehr zusätzlich dargelegt werden, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des Bundes(verfassungs-)rechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben (Beschlüsse vom 21. September 2001 - BVerwG 9 B 51.01 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 44 und vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-491/03

    Hermann - Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Kommunale Steuer auf die

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2010 - 9 B 40.09
    Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof bereits festgestellt, dass eine "Steuer auf Dienstleistungen" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG dann keine "umsatzbezogene Steuer" nach dieser Vorschrift ist, wenn sie nur für eine bestimmte Warengruppe gilt; die insoweit in Bezug genommenen Entscheidungen betreffen Urteile des Europäischen Gerichtshofs zu den Wesensmerkmalen einer "Umsatzsteuer" im Sinne des Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388 (EuGH, Urteil vom 10. März 2005 - Rs. C-491/03 - Slg. 2005, I-2025 Rn. 29 mit Verweis auf die Urteile vom 3. März 1988 - Rs. C-252/86 - Slg. 1988, 01343 Rn. 15 und 16 sowie vom 29. April 2004 - Rs. C-308/01 - Slg. 2004, I-04777 Rn. 33 und 35).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-308/01

    GIL Insurance u.a.

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2010 - 9 B 40.09
    Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof bereits festgestellt, dass eine "Steuer auf Dienstleistungen" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG dann keine "umsatzbezogene Steuer" nach dieser Vorschrift ist, wenn sie nur für eine bestimmte Warengruppe gilt; die insoweit in Bezug genommenen Entscheidungen betreffen Urteile des Europäischen Gerichtshofs zu den Wesensmerkmalen einer "Umsatzsteuer" im Sinne des Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388 (EuGH, Urteil vom 10. März 2005 - Rs. C-491/03 - Slg. 2005, I-2025 Rn. 29 mit Verweis auf die Urteile vom 3. März 1988 - Rs. C-252/86 - Slg. 1988, 01343 Rn. 15 und 16 sowie vom 29. April 2004 - Rs. C-308/01 - Slg. 2004, I-04777 Rn. 33 und 35).
  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 3.99

    Spielautomatensteuer rechtmäßig

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2010 - 9 B 40.09
    Offenkundig erhebt die Beklagte die Vergnügungssteuer nicht allgemein auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr in ihrem Gebiet, so dass diese Steuer weder einer "Umsatzsteuer" im Sinne des Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388 gleichkommt (stRspr, vgl. Urteile vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 3.99 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 35 S. 12 ff. und BVerwG 11 CN 1.99, BVerwGE 110, 237 ; ebenso BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 - BFHE 217, 280) noch entsprechend der oben genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine "umsatzbezogene Steuer" nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG darstellt.
  • EuGH, 03.03.1988 - 252/86

    Bergandi / Directeur général des impôts

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2010 - 9 B 40.09
    Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof bereits festgestellt, dass eine "Steuer auf Dienstleistungen" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG dann keine "umsatzbezogene Steuer" nach dieser Vorschrift ist, wenn sie nur für eine bestimmte Warengruppe gilt; die insoweit in Bezug genommenen Entscheidungen betreffen Urteile des Europäischen Gerichtshofs zu den Wesensmerkmalen einer "Umsatzsteuer" im Sinne des Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388 (EuGH, Urteil vom 10. März 2005 - Rs. C-491/03 - Slg. 2005, I-2025 Rn. 29 mit Verweis auf die Urteile vom 3. März 1988 - Rs. C-252/86 - Slg. 1988, 01343 Rn. 15 und 16 sowie vom 29. April 2004 - Rs. C-308/01 - Slg. 2004, I-04777 Rn. 33 und 35).
  • BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 238.81

    Autoradios als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2010 - 9 B 40.09
    In einem derartigen Fall muss vielmehr zusätzlich dargelegt werden, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des Bundes(verfassungs-)rechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben (Beschlüsse vom 21. September 2001 - BVerwG 9 B 51.01 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 44 und vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49).
  • BVerwG, 19.08.2013 - 9 BN 1.13

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Mehrwertsteuer; Glücksspiel; Spielhalle;

    Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gibt nichts dafür her, dass dann, wenn Mehrwertsteuer auf Glücksspiele erhoben wird, keine sonstige Abgabe nach Art. 401 Mehrwertsteuersystemrichtlinie erhoben werden darf (Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 34 ff.; Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - BVerwG 9 B 40.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48 Rn. 7 und vom 25. Mai 2011 - BVerwG 9 B 34.11 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 52 Rn. 3; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2012 - 14 A 2351/12 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 9 ME 160/12 - ZKF 2013, 70).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 597/09

    Überprüfbarkeit der Steuerbemessung bei Gemeindesteuern; einheitlicher Steuersatz

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 10 C 5.04 -, BVerwGE 123, 218, 220 m.w.N; Beschluss vom 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 -, juris, Rn. 6.
  • VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19

    Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte; Gesetzgebungskompetenz; Bagatellsteuer;

    Damit ist die Vergnügungssteuer keine umsatzbezogene Steuer (BVerwG, Beschluss vom 26.1.2010 - 9 B 40.09).

    Denn die Vergnügungssteuer ist - wie oben dargelegt - keine umsatzbezogene Steuer (BVerwG, Beschluss vom 26.1.2010, a.a.O.).Für die Vergnügungssteuer kann der Charakter einer Umsatzsteuer vielmehr zweifelsfrei verneint werden (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).

    Weiter hat die Vergnügungssteuer nach den obigen Ausführungen nicht den Charakter einer Umsatzsteuer (so bereits BVerwG, Beschluss vom 26.1.2010, a.a.O.).

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