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   BVerwG, 27.06.2019 - 6 B 150.18   

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https://dejure.org/2019,31020
BVerwG, 27.06.2019 - 6 B 150.18 (https://dejure.org/2019,31020)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.2019 - 6 B 150.18 (https://dejure.org/2019,31020)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 2019 - 6 B 150.18 (https://dejure.org/2019,31020)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    RStV § 2 Abs. 2 Nr. 7, § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 7 Abs. 9 Satz 3, § 45 Abs. 2; AVM-Richtlinie Art. 10 Abs. 1 Satz 2; AVMD-Richtlinie Art. 19 Abs. 1 Satz 2
    Erkennbarkeitsgebot; Programm; Trennungsgebot; Werbung; Wirtschaftswerbung; andere Sendungsteile; redaktioneller Inhalt; soziale Appelle; unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Werberechtliche Zulässigkeit des Spots für ein christliches Kinderhilfswerk; Ausstrahlung sozialer Appelle innerhalb eines Werbeblocks im Fernsehen; Verstoß gegen das rundfunkrechtliche Gebot der Trennung von Wirtschaftswerbung und Programm

  • doev.de PDF

    Rundfunkrechtliches Gebot der Trennung von Wirtschaftswerbung und anderen Sendungsteilen

  • rewis.io

    Rundfunkrechtliches Gebot der Trennung von Wirtschaftswerbung und anderen Sendungsteilen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RStV § 7 Abs. 3 S. 1
    Werberechtliche Zulässigkeit des Spots für ein christliches Kinderhilfswerk; Ausstrahlung sozialer Appelle innerhalb eines Werbeblocks im Fernsehen; Verstoß gegen das rundfunkrechtliche Gebot der Trennung von Wirtschaftswerbung und Programm

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Im kommerziellen Fernsehwerbeblock kein Spendenaufruf

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 158
  • K&R 2019, 750
  • ECLI:DE:BVerwG:2019:270619B6B150.18.0
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.10.2015 - 6 C 17.14

    Fernsehwerbung; Schutz der Zuschauer vor der Verwechslung von Werbung und

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2019 - 6 B 150.18
    Das Trennungsgebot konkretisiert zugleich die Anforderungen des in Satz 1 angeführten Erfordernisses der Unterscheidbarkeit der Werbung vom redaktionellen Inhalt, wenn dieses nicht auf das Erkennbarkeitsgebot bezogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:141015U6C17.14.0] - BVerwGE 153, 129 Rn. 10, 13).

    Sie betreffen zudem unterschiedliche Regelungsbereiche: Während das Erkennbarkeitsgebot Anforderungen an die Gestaltung geschäftlicher Werbung enthält und verlangt, dass sich dem Fernsehpublikum beim Zusehen erschließen muss, dass gerade Werbung läuft, enthält das Trennungsgebot Anforderungen an den Sendeplatz der Werbung, d.h. an Ort und Zeit der Ausstrahlung, wobei es eine Zweiteilung des Sendegeschehens in Werbung und Programm anordnet (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 14 f.).

    Gleichzeitig sollen sie dazu beitragen, die Unabhängigkeit der Programmgestaltung und die Neutralität der Rundfunkveranstalter zu bewahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 11 ff.; LT-Drs. BY 16/2736 S. 10).

    (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 15 f.).

    Das Trennungsgebot entfaltet im Bereich der Wirtschaftswerbung uneingeschränkte Geltung, wenn keiner der im Rundfunkstaatsvertrag geregelten Ausnahmetatbestände - wie etwa derjenige der programminternen Werbung in Gestalt der Produktplatzierung - eingreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt § 45 Abs. 2 RStV in Bezug auf die hier ebenfalls erfassten Programmhinweise dazu, dass sie von der Wirtschaftswerbung nach § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV abzusetzen sind und zu den anderen Sendungsteilen gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 11).

  • BVerwG, 24.08.2017 - 6 B 55.17

    Gesetzgebungskompetenz für Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2019 - 6 B 150.18
    Ist eine Rechtsfrage bereits bundesgerichtlich beantwortet, kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Betracht, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. August 2017 - 6 B 55.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:240817B6B55.17.0] - juris Rn. 4 m.w.N.).

    Soweit die Klägerin dieser Auffassung ihre eigene abweichende Rechtsmeinung entgegensetzt, rechtfertigt dies nicht die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2017 - 6 B 55.17 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2019 - 6 B 150.18
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8).
  • BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 23.18

    Absetzung der Werbung vom restlichen Programm; Ankündigung; Beanstandung;

    Jedoch ist kennzeichnend für die anderen Sendungsteile, dass sie den Begriff der Wirtschaftswerbung nicht erfüllen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - BVerwGE 153, 129 Rn. 31 und Beschluss vom 27. Juni 2019 - 6 B 150.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:270619B6B150.18.0] - NVwZ-RR 2020, 158 Rn. 11 f.).
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