Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2023 - 7 B 11142/22.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,3106
OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2023 - 7 B 11142/22.OVG (https://dejure.org/2023,3106)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.02.2023 - 7 B 11142/22.OVG (https://dejure.org/2023,3106)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Februar 2023 - 7 B 11142/22.OVG (https://dejure.org/2023,3106)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,3106) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 2 LHundG RP 2004, § 7 Abs 1 S 1 LHundG RP 2004
    Einstufung als gefährlicher Hund; Kreuzung von einem American Bully und einem Old English Bulldog

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LHundG RLP § 1 Abs. 2; LHundG RLP § 7 Abs. 1
    Einstufung eines Hundes als gefährlicher Hund im Sinne von § 1 Abs. 2 LHundG; Abstammung eines Hundes von einem American Bully und einem Old English Bulldog

Kurzfassungen/Presse

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Der American Bully ist doch ein Listenhund

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:DE:OVGRLP:2023:0209.7B11142.22.OVG.00
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2018 - 5 B 222/18

    Haltungsuntersagung: Der "American Bully" - Kreuzung oder eigenständige Rasse?

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2023 - 7 B 11142/22
    Soweit der Antragsteller unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 11. Juni 2018 - 5 B 222/18 -, juris) gegen die Anwendung von § 1 Abs. 2 LHundG auf seinen Hund "A." einwendet, Mutter- wie auch Vatertier unterfielen nicht dem Anwendungsbereich der Norm, kann dem nicht gefolgt werden.

    Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht im dortigen Eilverfahren ausdrücklich offengelassen, ob es sich beim American Bully um eine eigenständige Rasse handelt und unter welchen Voraussetzungen jenseits der im nordrhein-westfälischen Landeshundegesetz - LHundG NRW - ausdrücklich erwähnten Rassen vom Vorliegen einer eigenständigen Rasse im Sinne dieses Gesetzes ausgegangen werden kann und hat - soweit ersichtlich - hierüber auch nicht in einem späteren Hauptsacheverfahren entschieden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 5 B 222/18 -, juris Rn. 3 f. und 6).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2009 - 7 A 10723/09

    Sicherstellung und Verwahrung von Hunden

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2023 - 7 B 11142/22
    Für Kreuzungen ist entscheidend, ob die maßgebenden Merkmale einer oder mehrerer der in § 1 Abs. 2 LHundG genannten Rassen oder Typen noch signifikant in Erscheinung treten (vgl. Urteil des Senats vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09.OVG -, AS 38, 114 = juris Leitsätze 1 und 2 sowie Rn. 33 ff.).

    Denn der ebenfalls vom UKC und nicht von der Fédération Cynologique Internationale - FCI -, der Weltorganisation der Kynologie und größtem auf diesem Gebiet tätigen Fachverband (vgl. Urteil des Senats vom 30. Oktober 2009 - 7 A 10723/09.OVG -, AS 38, 114 = juris Rn. 33), als Rasse anerkannte American Bully entwickelte sich laut der Rassestandards des UKC ausschließlich aus gezielten Kreuzungen von Pit Bull Terriern und wurde erst später in einem geringen Umfang von verschiedenen Bulldograssen, wie American Bulldog, Englische Bulldogge sowie Old English Bulldog, beeinflusst (vgl. Official UKC Breed Standard vom 1. Juli 2013 in englischer Sprache, abgerufen am 9. Februar 2023 unter https://www.ukcdogs.com/docs/breeds/american-bully-breed.pdf).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2020 - 5 A 1033/18
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2023 - 7 B 11142/22
    Im Hinblick auf den Schutzzweck des Landesgesetzes über gefährliche Hunde ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere an im Rassestandard aufgeführte äußere Merkmale anzuknüpfen, die zu der spezifischen Gefährlichkeit der Hunderasse beitragen, wie etwa Kopfform, Gebiss, Hals und Brust, Bemuskelung sowie Größe und Gewicht (vgl. Beschluss des Senats vom 7. November 2022 - 7 B 10840/22.OVG -, n.v.; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 30 ff.).
  • VG Berlin, 10.11.2022 - 37 K 517.20

    "American Bully" ist gefährlicher Hund

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2023 - 7 B 11142/22
    Einzig umstritten ist, ob in den ursprünglichen Züchtungen auch der American Staffordshire Terrier hineingekreuzt worden ist (vgl. zum Meinungsstand VG Berlin, Urteil vom 10. November 2022 - 37 K 517/20 -, juris Rn. 32; VG Bremen, Beschluss vom 6. Januar 2022 - 5 V 2372/21 -, juris Rn. 27 m.w.N.).
  • VG Potsdam, 27.03.2013 - 3 L 104/13

    Kreuzung vs. Einkreuzung: Bin ich nun ein gefährlicher Hund oder nicht?

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2023 - 7 B 11142/22
    Nichts anderes folgt aus der vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam (vgl. Beschluss vom 27. März 2013 - 3 L 104/13 -, juris ) zur restriktiven Auslegung der brandenburgischen Hundehalterverordnung - HundehV -.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht