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   EuGH, 08.04.1976 - 106/75   

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EuGH, 08.04.1976 - 106/75 (https://dejure.org/1976,992)
EuGH, Entscheidung vom 08.04.1976 - 106/75 (https://dejure.org/1976,992)
EuGH, Entscheidung vom 08. April 1976 - 106/75 (https://dejure.org/1976,992)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Merkur Aussenhandel GmbH / Hauptzollamt Hamburg Jonas

    1 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - FLOCKEN VON GERSTE DER TARIFSTELLE 11.02 E I B 1 - BEGRIFF - GETREIDEKÖRNER , GEQUETSCHT , VON GERSTE DER TARIFSTELLE 11.02 E I A 1 - UNTERSCHIED

  • EU-Kommission

    Merkur Aussenhandel GmbH / Hauptzollamt Hamburg Jonas

  • Judicialis
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    1. GEMEINSAMER ZOLLTARIF - FLOCKEN VON GERSTE DER TARIFSTELLE 11.02 E I B 1 - BEGRIFF - GETREIDEKÖRNER , GEQUETSCHT , VON GERSTE DER TARIFSTELLE 11.02 E I A 1 - UNTERSCHIED

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ECLI:EU:C:1976:59
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 15.12.1971 - 35/71

    Schleswig-Holsteinische Landwirtschaftliche Hauptgenossenschaft / Hauptzollamt

    Auszug aus EuGH, 08.04.1976 - 106/75
    Diese Auffassung stimme im übrigen mit derjenigen überein, die sich der Gerichtshof in der Rechtssache 35/71 (Slg. 1971, 1083, 1096 Nr. 11 der Entscheidungsgründe) zu eigen gemacht habe.
  • EuGH, 16.07.1981 - 159/80

    Wünsche / BALM

    Würde das Gericht seiner Entscheidung für die Ausfuhren im Jahr 1965 das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1976 in der Rechtssache 106/75 zugrunde legen, wäre die Klage abweisungsreif.

    Die Firma Wünsche schließt daraus, daß das Urteil vom 8. April 1976 (Merkur/ Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Rechtssache 106/75, Slg. 1976, 531) dahin zu verstehen sei, daß Randnr. 5 der Entscheidungsgründe - in der es heiße, daß "Gerstenkörner beim Schälen einen Teil ihrer Hülle verloren haben" - bedeute, daß die Körner weitgehend, das heißt zum größten Teil, von Spelzen oder Hülsen befreit seien.

    Aus diesem Grund habe der Gerichtshof diese Erläuterungen herangezogen, um Tarifpositionen gerade im gemeinschaftsrechtlichen Erstattungsrecht der Übergangszeit auszulegen (Urteil vom 15. Dezember 1971, Brodersen/Einfuhr- und Vorratstelle für Getreide und Futtermittel, Rechtssache 21/71, Slg. 1971, 1069; Urteil vom 8. April 1976, Merkur/ Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Rechtssache 106/75, Slg. 1976, 531).

    In der Rechtssache 106/75 sei der Gerichtshof zu dem Schluß gekommen, daß zur Herstellung von Flocken im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs bestimmte Getreidekörner generell einen Schälvorgang durchlaufen müßten, bei dem die Körner von einem Teil ihrer Schale befreit würden.

    Die Kommission erinnert an das Urteil in der Rechtssache 106/75 (bereits zitiert), aus dem sich ergebe, daß Flocken aus einem Schälvorgang hervorgingen.

    Zweitens beziehe sich die Rechtssache 106/75 nicht auf Nacktgetreide, sondern allein auf Spelzgetreide.

    Die Kommission bemerkt zunächst, der Wortlaut der Tarifnummer 11.02 des seinerzeit geltenden Gemeinsamen Zolltarifs, der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sowie der Erläuterungen zu dieser Tarifnummer sei mit den Texten identisch, zu denen der Gerichtshof in der Rechtssache 106/75 Stellung genommen habe.

    Die in dem Urteil in der Rechtssache 106/75 vorgenommene Auslegung müsse folglich auch im vorliegenden Fall gelten.

    In seinem Urteil vom 8. April 1976 (Rechtssache 106/75, Merkur-Außenhandel, Slg. 1976, 531, 540) hat sich der Gerichtshof auf diese Erläuterungen für die Entscheidung gestützt, kennzeichnend für Flocken sei es, daß sie aus einem Schälvorgang hervorgingen, bei dem die Getreidekörner von einem Teil ihrer Schale befreit würden.

  • FG Hamburg, 19.07.2017 - 4 K 161/15

    Zollrecht - Tarifierung: Vorlageersuchen an den EuGH: Zur Einreihung von

    Der EuGH habe in den Verfahren C-106/75, C-393/93 und C-165/07 festgestellt, dass Erläuterungen nicht auf Einfuhren anzuwenden seien, die vor ihrem Erlass stattgefunden hätten.

    Auch Erläuterungen zur KN sind nur zu berücksichtigen, wenn sie im maßgeblichen Zeitpunkt - hier der Einfuhr der Instantnudelgerichte im Januar 2013 - schon in Kraft getreten sind (vgl. EuGH, Urt. v. 08.04.1976, Rs.106/75, ECLI:EU:C:1976:59, Rn. 4 - Merkur-Außenhandel; Urt. v. 09.08.1994, C-393/93, ECLI:EU:C:1994:258, Rn. 19 - Stanner; Urt. v. 22.05.2008, C-165/07, ECLI:EU:C:2008:302, Rn. 40 - Ecco; BFH, Urt. v. 30.08.1988, VII R 178/85, juris Rn. 12).

    Sofern zeitlich nicht anwendbare Erläuterungen zur KN zur Bestätigung eines bereits gefundenen Einreihungsergebnisses herangezogen (so EuGH, Urt. v. 08.04.1976, Rs.106/75, ECLI:EU:C:1976:59, Rn. 4 - Merkur-Außenhandel; Urt. v. 09.08.1994, C-393/93, ECLI:EU:C:1994:258, Rn. 19 - Stanner; Urt. v. 22.05.2008, C-165/07, ECLI:EU:C:2008:302, Rn. 40 - Ecco) oder bei "unveränderter Tariflage" zur Klärung "noch bestehende[r] Einreihungszweifel" angewendet wurden (so BFH, Urt. v. 01.03.2001, VII R 90/99, juris Rn. 22), ergibt sich hieraus im Ausgangsrechtsstreit keine Entscheidungserheblichkeit der Erläuterung zur Unterposition 1902 3010 KN.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1998 - C-259/97

    Clees

    (22) - Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 106/75 (Slg. 1976, 531, Randnr. 4).
  • FG Düsseldorf, 02.07.1997 - 4 K 1149/93

    Anforderungen an die Nacherhebung von Eingangsabgaben; Aussetzung eines

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  • BFH, 02.02.1984 - VII R 72/79
    Die Bedeutung der Ausfuhrlizenz besteht lediglich darin, die Erfüllung der Verpflichtung zu sichern, daß die Ausfuhr innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer erfolgt (vgl. EuGH-Urteil vom 8.4.1976 Rs. 106/75).6.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1981 - 159/80

    Ludwig Wünsche & Co. KG gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung.

    Diese Alternative findet ihre Erklärung, wenn man sich daran erinnert, daß es in der Rechtsprechung des Gerichtshofes einen sehr bedeutenden Präzedenzfall gibt: das Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 106/75, Merkur/Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Slg. 1976, 531).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.1980 - 133/79

    Sucrimex SA und Westzucker GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Dies stellt tatsächlich - insbesondere weil im Erstattungsrecht ein besonderes Verfahren zur Beurteilung und Entscheidung von Sonderfällen durch die Kommission nicht vorgesehen ist - nichts anderes als eine Information über die Auslegung und Anwendung der bestehenden Regelung dar, die - was die Zahlung der normalen Erstattung in einem solchen Fall angeht - aus gewissen, in der Rechtsprechung (Rechtssache 106/75, Merkur-Außenhandel GmbH/Hauptzollamt Hamburg- Jonas, Urteil vom 8. April 1976, Slg. 1976, 531) erarbeiteten Grundsätzen zu entnehmen ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.1988 - 316/86

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas gegen Firma P. Krücken. - Ausfuhrerstattung -

    In diesem Sinne habe sich im übrigen der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 106/75 (Merkur-Außenhandel GmbH, Slg. 1976, 531) geäußert; danach entsteht ein Anspruch auf Ausfuhrerstattung auch dann, wenn ein anderes Erzeugnis ausgeführt worden ist als dasjenige, für das die Ausfuhrlizenz erteilt worden ist.
  • BFH, 01.03.1983 - VII R 17/79
    NVS: Die Ausfuhrlizenz ist nicht materielle Voraussetzung für die Gewährung der Ausfuhrerstattung (vgl. EuGH-Urteil vom 8.4.1976 Rs. 106/75).5.
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