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   FG Hamburg, 24.06.2005 - I 349/04   

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https://dejure.org/2005,14248
FG Hamburg, 24.06.2005 - I 349/04 (https://dejure.org/2005,14248)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24.06.2005 - I 349/04 (https://dejure.org/2005,14248)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24. Juni 2005 - I 349/04 (https://dejure.org/2005,14248)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 169 § 370
    Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung, wenn sich für den Steuerpflichtigen ein Erstattungsanspruch ergibt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung, wenn sich für den Steuerpflichtigen ein Erstattungsanspruch ergibt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eintritt von Festsetzungsverjährung; Steuerhinterziehung als Erfolgsdelikt; Vorliegen einer Steuerverkürzung bei Möglichkeit der Ermäßigung der betreffenden Steuer aus anderen Gründen (Kompensationsverbot); Ausschließliche Anwendung der 10-jährigen Festsetzungsfrist bei ...

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Abgabenordnung: Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung, wenn sich für den Steuerpflichtigen ein Erstattungsanspruch ergibt

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1579
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 31.01.1989 - VII R 77/86

    Steuerhinterziehung - Verlängerte Festsetzungsfrist - Exkulpationsbeweis -

    Auszug aus FG Hamburg, 24.06.2005 - I 349/04
    Ebenso unter Bezug auf den Normzweck des § 169 Abs. 2 Satz2 AO weist die höchstrichterliche Rechtsprechung darauf hin, dass in Fällen von Steuerhinterziehung das grundsätzlich geschützte Vertrauen, nach Ablauf von Festsetzungsfristen nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, zurücktreten müsse (so z.B. BFH vom 31. Januar 1989, VII R 77/86, BFHE 156, 30, BStBl II 1989, 345, HFR 1989, 345; BFH vom 04. März 1980, VII R 88/77, BFHE 130, 131 sogar für den Fall der restriktiveren Regelung des § 144 AO alter Fassung).

    Nach Ansicht des BFH handelt es sich bei der Regelung des § 169 Abs. 2 S. 3 AO offensichtlich um eine Billigkeitsregelung, die die Härte des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO mildern soll (BFH vom 31. Januar 1989, VII R 77/86, BFHE 156, 30, BStBl II 1989, 345, HFR 1989, 345; zum Verfahren siehe z.B. Klein-Rüsken § 169 AO Rn. 29 oder Schwarz-Frotscher § 169 AO Rn. 27).

  • BFH, 29.09.1995 - V B 38/95

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache vorliegend zur Geltung der

    Auszug aus FG Hamburg, 24.06.2005 - I 349/04
    Der BFH hat zwar in einer Entscheidung vom 29. September 1995 (V B 38/95, BFH/NV 1996, 277) ausgeführt: "Die Rechtsgrundlage der Steuerfestsetzung im Umsatzsteuerrecht befindet sich in § 16 Abs. 1 und 2 UStG 1980.
  • BFH, 04.03.1980 - VII R 88/77
    Auszug aus FG Hamburg, 24.06.2005 - I 349/04
    Ebenso unter Bezug auf den Normzweck des § 169 Abs. 2 Satz2 AO weist die höchstrichterliche Rechtsprechung darauf hin, dass in Fällen von Steuerhinterziehung das grundsätzlich geschützte Vertrauen, nach Ablauf von Festsetzungsfristen nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, zurücktreten müsse (so z.B. BFH vom 31. Januar 1989, VII R 77/86, BFHE 156, 30, BStBl II 1989, 345, HFR 1989, 345; BFH vom 04. März 1980, VII R 88/77, BFHE 130, 131 sogar für den Fall der restriktiveren Regelung des § 144 AO alter Fassung).
  • BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90

    Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Untreue - Fehlende

    Auszug aus FG Hamburg, 24.06.2005 - I 349/04
    Dieses sog. Kompensationsverbot findet nach herrschender Meinung auch dann Anwendung, wenn eine Verrechnung von geschuldeten Umsatzsteuern mit Vorsteuern zu erfolgen hat und dies selbst dann, wenn es insgesamt zu einem Steuererstattungsanspruch kommt (siehe z.B. BGH vom 24. Oktober 1990, 3 StR 16/90, HFR 1991, 619 ; Schwarz-Dumke § 370 AO Rn. 110).
  • BFH, 18.06.1991 - VIII R 54/89

    Abgabe einer Steuererklärung - Ablauf der Festsetzungsfrist - Hemmender Antrag

    Auszug aus FG Hamburg, 24.06.2005 - I 349/04
    Eine solche Rechtsfolge würde das allgemeine Gebot nach materieller Steuergerechtigkeit in sein Gegenteil verkehren (ähnliche Wertungen im Urteil des BFH zu § 171 Abs. 3 AO , siehe BFH vom 18. Juni 1991, VIII R 54/89, BStBl. 1992 11, 124).
  • BFH, 26.02.2008 - VIII R 1/07

    Sinn und Zweck der auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs.

    Auf das in EFG 2005, 1579 veröffentlichte Urteil des FG Hamburg vom 24. Juni 2005 I 349/04 sei zu verweisen.

    Denn die Regelung in § 169 Abs. 2 Satz 2 AO ist dahin zu interpretieren, dass sie einen hinterzogenen Betrag im Sinne eines Anspruchs des Fiskus auf eine Abschlusszahlung voraussetzt, der wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung bislang nicht realisiert werden konnte (gleicher Auffassung Urteil des FG Hamburg in EFG 2005, 1579; Frotscher in Schwarz, AO, § 169 Rz 22; Lindwurm, Der AO-Steuerberater --AO-StB-- 2007, 218; kritisch, aber ohne nähere Begründung Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 169 AO Rz 13).

  • FG Schleswig-Holstein, 22.11.2006 - 2 K 30186/03

    Steuerhinterziehung durch Verschweigen von Erträgen aus Tafelgeschäften

    Der Fall des FG Hamburg (EFG 2005, 1579) ist hier nicht vergleichbar, da es dort um die Anrechnung von Vorsteuern im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung und damit um ein Problem auf der Festsetzungsebene ging.
  • FG Hamburg, 05.02.2016 - 4 K 117/14

    Energiesteuerrecht: Billigkeitserlass von Energiesteuer

    Demgegenüber besteht der Zweck der Vorschrift insbesondere nicht darin, den Täter in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche über die reguläre Festsetzungsfrist hinaus geltend zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 26.02.2008, VIII R 1/07, in: juris, dort in Rn. 25 f. ausdrücklich auch für den leichtfertig handelnden Steuertäter; FG Hamburg, Urteil vom 24.06.2005, I 349/04, in: juris; Banniza, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Band VI, Stand: 235. Ergänzungslieferung Oktober 2015, § 169 AO Rn. 35; Kruse, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Band II, Stand: 142. Ergänzungslieferung November 2015, § 169 Rn. 13, jeweils m. w. N.).
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