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   FG Nürnberg, 05.06.2014 - 4 K 1171/13   

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https://dejure.org/2014,27835
FG Nürnberg, 05.06.2014 - 4 K 1171/13 (https://dejure.org/2014,27835)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 05.06.2014 - 4 K 1171/13 (https://dejure.org/2014,27835)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - 4 K 1171/13 (https://dejure.org/2014,27835)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW

    § 22 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit einer an die geschiedene Ehefrau als Gegenleistung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich geleisteteten Zahlung als vorab entstandene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 22
    Kein Abzug von Aufwendungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Bestehens einer Anwartschaft auf berufsständische Versorgung als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Abzug von Aufwendungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Bestehens einer Anwartschaft auf berufsständische Versorgung als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1186
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 15.06.2010 - X R 23/08

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen

    Auszug aus FG Nürnberg, 05.06.2014 - 4 K 1171/13
    c) Fließen dem Ausgleichspflichtigen auch im Scheidungsfall die ungekürzten Versorgungsbezüge beim Eintritt des Versorgungsfalls zu, betrifft eine Vereinbarung, die den dinglichen Versorgungsausgleich durch eine andere Regelung ersetzt, auch dann nicht den Bereich der Einkunftserzielung - in dem allein Werbungskosten anfallen können -, sondern den der Einkommensverwendung, wenn der Ausgleichspflichtige einen Teil der Versorgungsbezüge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterleiten muss (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

    Dass der Kläger seine Abfindungszahlungen nicht als Werbungskosten abziehen und sie auch nicht als Sonderausgaben berücksichtigen kann, ist nach der Rechtsprechung des BFH verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).

  • BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00

    Ausgleichszahlungen an den auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten

    Auszug aus FG Nürnberg, 05.06.2014 - 4 K 1171/13
    Die vom Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 08.03.2006 IX R 107/00 entwickelten Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist, dass sie in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen (st. Rspr., vgl. z.B. BFH-Urteil vom 08.03.2006 IX R 107/00, BStBl. II 2006, 446).

  • BFH, 22.08.2012 - X R 36/09

    Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus FG Nürnberg, 05.06.2014 - 4 K 1171/13
    Denn nur bei einer solchen Sachlage dient die Ablösung der Verpflichtung aufgrund des Versorgungsausgleichs dazu, (steuerpflichtige) Einnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erhalten (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2012 X R 36/09, BStBl. II 2014, 109).

    Fließen dem Ausgleichsverpflichteten - wie vorliegend - im Scheidungsfall auch ohne Verzicht auf den Versorgungsausgleich die ungekürzten Leistungen aus der Versorgungsanwartschaft zu, so betrifft eine Vereinbarung, die den dinglichen Versorgungsausgleich durch eine andere Regelung ersetzt, den Bereich der Einkommensverwendung, in dem keine Werbungskosten anfallen können (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2012 X R 36/09, BStBl. II 2014, 109).

  • BFH, 28.04.2010 - VI B 167/09

    Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich sind keine

    Auszug aus FG Nürnberg, 05.06.2014 - 4 K 1171/13
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Aufwendungen, die mit einer Vermögensauseinandersetzung zusammenhängen, keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12.11.1993 III R 11/93, BStBl. II 1994, 240 und BFH-Beschluss vom 28.04.2010 VI B 167/09, BStBl. II 2010, 747).
  • BFH, 12.11.1993 - III R 11/93

    Zahlungen eines Vaters an sein nichteheliches Kind für dessen vorzeitigen

    Auszug aus FG Nürnberg, 05.06.2014 - 4 K 1171/13
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Aufwendungen, die mit einer Vermögensauseinandersetzung zusammenhängen, keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12.11.1993 III R 11/93, BStBl. II 1994, 240 und BFH-Beschluss vom 28.04.2010 VI B 167/09, BStBl. II 2010, 747).
  • BFH, 18.11.2009 - X R 9/07

    Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Abzugsfähigkeit der

    Auszug aus FG Nürnberg, 05.06.2014 - 4 K 1171/13
    Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des BFH (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 18.11.2009 X R 9/07).
  • BFH, 31.03.2004 - X R 66/98

    Ablösung einer Versorgungsverpflichtung

    Auszug aus FG Nürnberg, 05.06.2014 - 4 K 1171/13
    Der BFH hat hiervon ausgehend in seinem Urteil vom 31.03.2004 (X R 66/98, BStBl. II 2004, 830) entschieden, dass Aufwendungen, die dazu dienen, den Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zu beenden, nicht im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sind.
  • BFH, 19.01.2010 - X R 32/09

    Beerdigungskosten als dauernde Last - Abziehbarkeit von wiederkehrenden

    Auszug aus FG Nürnberg, 05.06.2014 - 4 K 1171/13
    b) Die Abziehbarkeit von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (2006) ist jedoch nur gerechtfertigt, soweit und solange eine solche Verlagerung erwirtschafteter Einkünfte nach Maßgabe des Korrespondenzprinzips auf einen Dritten tatsächlich stattfindet (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2010 X R 32/09, BStBl. II 2011, 162).
  • BFH, 18.09.2003 - X R 152/97

    Abziehbarkeit der Ausgleichsrente nach § 1587g BGB als SA

    Auszug aus FG Nürnberg, 05.06.2014 - 4 K 1171/13
    Der BFH hat diese Vorschrift auch auf Zahlungen angewendet, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Ausgleichsverpflichteten an den ausgleichsberechtigten anderen Ehegatten geleistet werden (vgl. BFH-Urteile vom 18.09.2003 X R 152/97, BStBl. II 2007, 749 und 15.10.2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478).
  • BFH, 15.10.2003 - X R 29/01

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Ausgleichsrente nach § 1587g BGB

    Auszug aus FG Nürnberg, 05.06.2014 - 4 K 1171/13
    Der BFH hat diese Vorschrift auch auf Zahlungen angewendet, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Ausgleichsverpflichteten an den ausgleichsberechtigten anderen Ehegatten geleistet werden (vgl. BFH-Urteile vom 18.09.2003 X R 152/97, BStBl. II 2007, 749 und 15.10.2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478).
  • BFH, 23.11.2016 - X R 60/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 5. Juni 2014 4 K 1171/13 aufgehoben.

    Die Klage war ebenfalls erfolglos (Urteil des Finanzgerichts --FG-- vom 5. Juni 2014  4 K 1171/13, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1186).

  • FG Münster, 22.06.2016 - 7 K 727/14

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung an die geschiedene

    Dementsprechend handelt es sich um einen Vorgang auf der Vermögensebene, der steuerlich nicht zu abzugsfähigen Aufwendungen und korrespondierend dazu auch nicht zu steuerpflichtigen Einkünften beim Empfänger der Ausgleichszahlung führt (BFH-Urteil vom 15.6.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; FG Nürnberg, Urteil vom 5.6.2014 4 K 1171/13, EFG 2015, 1186).
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