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   FG Köln, 09.10.1991 - 6 K 432/90   

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https://dejure.org/1991,29453
FG Köln, 09.10.1991 - 6 K 432/90 (https://dejure.org/1991,29453)
FG Köln, Entscheidung vom 09.10.1991 - 6 K 432/90 (https://dejure.org/1991,29453)
FG Köln, Entscheidung vom 09. Oktober 1991 - 6 K 432/90 (https://dejure.org/1991,29453)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1992, 384
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 21.07.1993 - X R 104/91

    Voraussetzung für den Erlaß von Aussetzungszinsen bei der

    Auszug aus FG Köln, 09.10.1991 - 6 K 432/90
    Ein Billigkeitserlaß aus sachlichen Gründen ist deshalb nicht gerechtfertigt (FG Köln, nrkr. Urt. v. 9.10.1991 - 6 K 432/90; Az. beim BFH X R 104/91).
  • BFH, 09.06.2015 - III R 64/13

    Festsetzung von Aussetzungszinsen bei Einspruchsrücknahme - Keine Nichtigkeit

    Dementsprechend sind die Lebenssachverhalte, die einer Steuerveranlagung zugrunde liegen, austauschbar (vgl. FG Köln, Urteil vom 9. Oktober 1991  6 K 432/90, Entscheidungen der Finanzgerichte 1992, 384).
  • BFH, 24.11.1992 - VII R 63/92

    Verjährungsunterbrechung durch Wohnsitzanfrage des Finanzamts

    Wegen der Begründung insoweit wird auf die in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1992, 384 veröffentlichten Urteilsgründe der Vorentscheidung Bezug genommen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2001 - 3 A 1928/98

    Anforderungen an eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung; Erhebung von

    vgl. FG Berlin, Urteil vom 9. Juli 1985, a.a.O.; vgl. auch FG Köln, Urteil vom 9. Oktober 1991 - 6 K 432/90 -, EFG 1992, 384.
  • BFH, 21.07.1993 - X R 104/91

    Voraussetzung für den Erlaß von Aussetzungszinsen bei der

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die ablehnenden Verfügungen des FA und der Oberfinanzdirektion (OFD) als unbegründet ab (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1992, 384).
  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2013 - 4 K 308/11

    Festsetzung von Aussetzungszinsen bei Kompensation des begründeten

    Dies stellt jedoch nicht einmal eine steuerlich zu berücksichtigende Unbilligkeit dar (vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 9. Oktober 1991 6 K 432/90, EFG 1992, 384).
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