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   FG München, 18.03.1998 - 1 K 766/96   

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FG München, 18.03.1998 - 1 K 766/96 (https://dejure.org/1998,6405)
FG München, Entscheidung vom 18.03.1998 - 1 K 766/96 (https://dejure.org/1998,6405)
FG München, Entscheidung vom 18. März 1998 - 1 K 766/96 (https://dejure.org/1998,6405)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 1123
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 18.03.1993 - IV R 96/92

    Zur Anwendung der sog. Personengruppentheorie bei Betriebsaufspaltung (§ 15 EStG

    Auszug aus FG München, 18.03.1998 - 1 K 766/96
    Maßgebend hierfür ist das Gesamtbild der tatsächlichen oder beabsichtigten Nutzung des Grundstücks (Urteile des BFH vom 19.7.1994 - VIII R 75/93, BFH/NV 1995, 597, und vom 8.3.1993 - IV R 96/92, BFH/NV 1994, 15).

    Für die Annahme einer wesentlichen Betriebsgrundlage spricht ferner, wenn die wesentlichen Funktionen eines Betriebs durch die Errichtung eines Geschäftsgebäudes auf einem Grundstück zusammengefaßt werden (Urteile des BFH vom 22.6.1993 - VIII R 29/92, BFH/NV 1994, 228, vom 8.3.1993 - IV R 96/42, BFH/NV 1994, 15, und vom 17.11.1992 - VIII R 36/91, BStBl II 1993, 233).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die wesentlichen Leistungen der GmbH auf den verschiedenen Baustellen erbracht wurden (Urteil des BFH vom 18.3.1993 - IV R 96/92, BFH/NV 1994, 15).

  • BFH, 31.08.1995 - VIII B 21/93

    Mitunternehmeranteil - Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus FG München, 18.03.1998 - 1 K 766/96
    Eine wesentliche Betriebsgrundlage kann dann nicht angenommen werden, wenn das Grundstück im Vergleich zu den sonstigen vom Betriebsunternehmen genutzten Grundstücken keine oder nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung hat, d.h. letztlich entbehrlich ist (Urteile des BFH vom 31.8.1995 - VIII B 21/93, BStBl II 1995, 891, und vom 4.11.1992 - IX R 1/92, BStBl II 1993, 245 ).

    Auch eine einfache Systemhalle kann in soweit wesentliche Betriebsgrundlage sein (vgl. Urteil des BFH vom 31.8.1995 - VIII B 21/93, BStBl II 1995, 891).

  • BFH, 04.11.1992 - XI R 1/92

    Wesentliche Betriebsgrundlage bei geringer wirtschaftlicher Bedeutung des

    Auszug aus FG München, 18.03.1998 - 1 K 766/96
    Eine wesentliche Betriebsgrundlage kann dann nicht angenommen werden, wenn das Grundstück im Vergleich zu den sonstigen vom Betriebsunternehmen genutzten Grundstücken keine oder nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung hat, d.h. letztlich entbehrlich ist (Urteile des BFH vom 31.8.1995 - VIII B 21/93, BStBl II 1995, 891, und vom 4.11.1992 - IX R 1/92, BStBl II 1993, 245 ).

    Es bedarf keiner branchenspezifischen Ausführung in der Weise, daß die Baulichkeiten nur noch und ausschließlich von dem Betriebsunternehmen genutzt werden könnten (Urteil des BFH vom 4.11.1992 - XI R 1/92, BStBl II 1993, 245 ).

  • BFH, 17.11.1992 - VIII R 36/91

    Voraussetzungen für Beurteilung von Grundstücken als Betriebsgrundlage

    Auszug aus FG München, 18.03.1998 - 1 K 766/96
    Für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebsgrundlage (Indizfunktion) spricht dagegen, wenn das Grundstück bzw. Gebäude für die Bedürfnisse des Betriebsunternehmens individuell gestaltet wurde (vgl. Urteil des BFH vom 17.11.1992 - VIII R 36/91, BStBl II 1993, 233).

    Für die Annahme einer wesentlichen Betriebsgrundlage spricht ferner, wenn die wesentlichen Funktionen eines Betriebs durch die Errichtung eines Geschäftsgebäudes auf einem Grundstück zusammengefaßt werden (Urteile des BFH vom 22.6.1993 - VIII R 29/92, BFH/NV 1994, 228, vom 8.3.1993 - IV R 96/42, BFH/NV 1994, 15, und vom 17.11.1992 - VIII R 36/91, BStBl II 1993, 233).

  • BFH, 19.07.1994 - VIII R 75/93

    Betriebsaufspaltung: Lagerhalle als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus FG München, 18.03.1998 - 1 K 766/96
    Maßgebend hierfür ist das Gesamtbild der tatsächlichen oder beabsichtigten Nutzung des Grundstücks (Urteile des BFH vom 19.7.1994 - VIII R 75/93, BFH/NV 1995, 597, und vom 8.3.1993 - IV R 96/92, BFH/NV 1994, 15).

    Dem Grundstück kommt daher für den Betrieb der GmbH eine ganz erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu (vgl. Urteil des BFH vom 19.7.1994 - VIII R 75/93, BFH/NV 1995, 597).

  • BFH, 07.08.1992 - III R 80/89

    Wesentliche Betriebsgrundlage bei einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG München, 18.03.1998 - 1 K 766/96
    Hierbei spielt es keine Rolle, wer die Räumlichkeiten betriebsfertig herrichtet (Urteil des BFH vom 7.8.1992 - III R 80/89, BFH/NV 1993, 169).

    Auch dies spricht für die nicht unwesentliche Bedeutung des Grundstücks in der ... für den Betrieb der GmbH (Urteil des BFH vom 7.8.1992 - III R 80/89, BFH/NV 1993, 169).

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 13/95

    1. Vorrang der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung vor § 15 Abs. 1 Nr. 2

    Auszug aus FG München, 18.03.1998 - 1 K 766/96
    Unabhängig davon kommt der BFH im Urteil vom 23.4.1996 (VIII R 13/95, DStR 1996, 1521 ) zu dem Ergebnis, daß die Qualifikation des Vermögens als Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft und der Einkünfte aus der Verpachtung dieses Vermögens als Einkünfte der Gesellschafter der Besitzgesellschaft Vorrang vor der Qualifikation des Vermögens als Sonderbetriebsvermögen und der Einkünfte aus der Verpachtung als Sonderbetriebseinkünfte hat.
  • BFH, 21.08.1996 - X R 25/93

    Zur Bedeutung des gesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitserfordernisses bei der

    Auszug aus FG München, 18.03.1998 - 1 K 766/96
    Unerheblich ist ferner, ob die GmbH ihr Unternehmen auch auf einem anderen Grundstück und/oder in einem anderen Gebäude weiterführen hätte können, ob sie ein vergleichbares Grundstück mieten oder kaufen könnte oder ob das Grundstück in der ... auch von einem anderen Unternehmen genutzt werden könnte (Urteile des BFH vom 21.8.1996 - X R 25/93, BStBl II 1997, 44 , und vom 26.5.1993 - X R 78/91, BStBl II 1993, 718 ).
  • BFH, 26.05.1993 - X R 78/91

    Ein Grundstück kann auch dann wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer

    Auszug aus FG München, 18.03.1998 - 1 K 766/96
    Unerheblich ist ferner, ob die GmbH ihr Unternehmen auch auf einem anderen Grundstück und/oder in einem anderen Gebäude weiterführen hätte können, ob sie ein vergleichbares Grundstück mieten oder kaufen könnte oder ob das Grundstück in der ... auch von einem anderen Unternehmen genutzt werden könnte (Urteile des BFH vom 21.8.1996 - X R 25/93, BStBl II 1997, 44 , und vom 26.5.1993 - X R 78/91, BStBl II 1993, 718 ).
  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 44/95

    Einnahmen der zu 50 % an einer Grundstücks-GbR beteiligten Gesellschafter aus der

    Auszug aus FG München, 18.03.1998 - 1 K 766/96
    Diese gewerbliche Tätigkeit ist gegebenenfalls in einem eigenen Feststellungsverfahren zu erfassen (Urteil des BFH vom 23.1.1980 - I R 33/77, BStBl II 1980, 356 ; vgl. insoweit auch das Urteil des BFH vom 1.10.1996 - VIII R 44/95, BStBl II 1997, 530 , das zur Verneinung von Sonderbetriebsvermögen im Rahmen einer Besitzgesellschaft ebenfalls auf den nicht vorhandenen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluß des Mietvertrags und der Begründung der Betriebsaufspaltung abstellt).
  • BFH, 23.01.1980 - I R 33/77

    Betriebsaufspaltung - Besitzpersonengesellschaft - Betriebs-GmbH - Überlassung

  • BFH, 22.06.1993 - VIII R 29/92

    Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsaufspaltung

  • BFH, 15.12.1992 - IX R 1/92

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen unentgeltlich überlassenen Teil einer

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98

    Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit

    Die Klage hatte keinen Erfolg; die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1123 veröffentlicht.
  • BFH, 18.08.2005 - IV R 59/04

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen der

    Damit erübrigt sich die --an sich mögliche-- Annahme mehrerer Besitzgesellschaften (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 23. Januar 1980 I R 33/77, BFHE 130, 173, BStBl II 1980, 356, mit Anmerkung L. Schmidt, FR 1980, 331; FG München, Urteil vom 18. März 1998 1 K 766/96, rkr., GmbH-Rundschau --GmbHR-- 1998, 948).
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