Weitere Entscheidung unten: FG Köln, 18.12.1997

Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 19.02.1998 - 14 K 233/96   

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https://dejure.org/1998,9087
FG Baden-Württemberg, 19.02.1998 - 14 K 233/96 (https://dejure.org/1998,9087)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.02.1998 - 14 K 233/96 (https://dejure.org/1998,9087)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Februar 1998 - 14 K 233/96 (https://dejure.org/1998,9087)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Absetzung für Ladeneinbauten in pauschal geschätzter Höhe; Anerkennung von Verlust aus Vermietung einer Eigentumswohnung; Abzugsfähigkeit eines Damnums; Bedeutung des Abflusszeitpunkts; Vorliegen von Rechtsmissbrauch; Feststellungslast des Finanzamts; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Damnum als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 866
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 08.11.1988 - IX R 142/84

    Abziehbarkeit des Damnums als Werbungskosten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.02.1998 - 14 K 233/96
    Ein Rechtsmissbrauch nimmt die Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1988 - IX R 142/84 -, BFH/NV 1989, 223) u.a. dann an, wenn das Darlehenskapital später als einen Monat nach Zahlung bzw. Verrechnung des Damnums ausbezahlt wird, was vorliegend nicht zutrifft.

    In den zitierten Entscheidungen - IX R 142/84 - und - X R 26/92 - hat der BFH ein Damnum von 9 v.H. bei einer Zinsbindung von ca. zwei Jahren = 4,5 v.H. je Jahr sowie ein Damnum von 7 v.H. bei einer Zinsbindung von gleichfalls zwei Jahren = 3,5 v.H. je Jahr noch nicht für rechtsmissbräuchlich erachtet.

    Der BFH hat allerdings ein Damnum von 9 % bei einer Zinsbindung von zwei Jahren (4,5 % je Jahr) sowie ein Damnum von 7 % bei einer Zinsbindung von ebenfalls zwei Jahren (3,5 % je Jahr) noch nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen (vgl. BFH vom 8.11.1988, BFH/NV 1989, 223; BFH vom 8.6.1994, BStBl 11, 930).

  • BFH, 08.06.1994 - X R 26/92

    Abzugsfähigkeit des Damnums bei eigengenutzten Immobilien in Gefahr!

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.02.1998 - 14 K 233/96
    Ein Rechtsmissbrauch kann sich nach der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juni 1994 - X R 26/92 -, BStBl II 1994, 930 ) auch aus der Höhe des vereinbarten Damnums ergeben, wobei, soweit ersichtlich, eine Grenze, ab der Rechtsmissbräuchlichkeit anzunehmen ist, bisher nicht festgelegt worden ist.

    Diese Regelung soll allerdings nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BFH - X R 26/92 -) nicht dahin verstanden werden, dass bei kürzerer Zinsbindung als fünf Jahre nur 2 v.H. je Jahr als marktüblich anzuerkennen seien.

    In den zitierten Entscheidungen - IX R 142/84 - und - X R 26/92 - hat der BFH ein Damnum von 9 v.H. bei einer Zinsbindung von ca. zwei Jahren = 4,5 v.H. je Jahr sowie ein Damnum von 7 v.H. bei einer Zinsbindung von gleichfalls zwei Jahren = 3,5 v.H. je Jahr noch nicht für rechtsmissbräuchlich erachtet.

  • FG Baden-Württemberg, 19.02.1998 - 14 K 194/95

    Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV); Rechtmäßigkeit von

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.02.1998 - 14 K 233/96
    Hinsichtlich der behaupteten Ladeneinbauten des Objektes Bad N. verweist der Senat im übrigen auf seine Entscheidung vom heutigen Tage betreffend ESt 1990, 14 K 194/95 sowie auf die Ausführungen in der zugrundeliegenden Einspruchsentscheidung wegen ESt 1990 vom 20. März 1996.

    Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten "Beweis"-Antrag war aus den im Urteil 14 K 194/95 genannten Gründen nicht zu entsprechen.

  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.02.1998 - 14 K 233/96
    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach ein Gebäude ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellt, gilt nach der Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1973 - GrS 5/71 -, BStBl II 1974, 132 ) dann, wenn die Gebäudeteile in einem von der Gebäudenutzung verschiedenen Funktionszusammenhang stehen und damit die Merkmale eines selbständigen Wirtschaftsgutes erfüllen.
  • BFH, 14.08.1956 - I 82/56 U
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.02.1998 - 14 K 233/96
    Diese Einrichtungen unterliegen wegen der schnellen Wandlung des modischen Geschmackes regelmäßig einer kürzeren Nutzungsdauer (BFH-Urteil vom 14. August 1956 - I 82/56 U -, BStBl. III 1956, 321).
  • BFH, 29.03.1965 - I 411/61 U

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Schaufensteranlage und einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.02.1998 - 14 K 233/96
    Ein Gebäude ist grundsätzlich ein einheitliches Wirtschaftsgut; einzelne Gebäudeteile können deshalb regelmäßig nicht einer besonderen AfA unterworfen werden (BFH-Urteil vom 29. März 1965 - I 411/61 -, BStBl. III 1965, 291).
  • BFH, 27.08.1997 - X R 105/94

    Vorkostenabzug für Heizöl und Müllabfuhrgebühren?

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.02.1998 - 14 K 233/96
    Auch sofern das Damnum als laufzeitabhängiger Zins zu beurteilen sein würde, kommt es für den Werbungkostenabzug - im Unterschied etwa zu der Regelung in § 10e Abs. 6 EStG , die darauf abstellt, wann die Aufwendungen wirtschaftlich entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 1997 - X R 105/94 -, BStBl II 1998, 18), - auf den Abflusszeitpunkt (Zeitpunkt der Zahlung oder Einbehaltung des Damnums) an.
  • BFH, 08.10.1987 - IV R 56/85

    Kassettendecke mit Beleuchtungsanlage keine Betriebsvorrichtung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 19.02.1998 - 14 K 233/96
    Nach Sachlage haben die Decke ebenso wie die Wände und der Fußboden in erster Linie die Funktion, einen Raumabschluss zu bilden, also der Aufteilung und Nutzbarmachung des Gebäudes zu dienen (vgl. BFH-Urteil vom 08. Oktober 1987 - IV R 56/85 -, BStBl II 1988, 440 ).
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Rechtsprechung
   FG Köln, 18.12.1997 - 8 K 6366/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,8862
FG Köln, 18.12.1997 - 8 K 6366/97 (https://dejure.org/1997,8862)
FG Köln, Entscheidung vom 18.12.1997 - 8 K 6366/97 (https://dejure.org/1997,8862)
FG Köln, Entscheidung vom 18. Dezember 1997 - 8 K 6366/97 (https://dejure.org/1997,8862)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Häusliches Arbeitszimmer: Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 866
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 27.09.1996 - VI R 47/96

    Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ist

    Auszug aus FG Köln, 18.12.1997 - 8 K 6366/97
    Nach den grundsätzlichen Ausführungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 27.September 1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68 , denen sich der Senat im Grundsatz anschlieît, liegt der Einführung der besonderen Abzugsbeschränkungen für das häusliche Arbeitszimmer durch die Regelungen des JStG 1996 erkennbar das Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, ein sachlich geeignetes Merkmal für die Abgrenzung der Werbungskosten von den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung zu finden.

    Dieses wird typisierend dann unterstellt (vgl. auch hierzu BFH-Urteil VI R 47/96 a.a.O.), wenn ein bestimmter Nutzungsumfang erreicht wird (mehr als 50 % der gesamten einkommensteuerlich relevanten Tätigkeiten; § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1, Alternative 1), oder wenn für bestimmte Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1, Alternative 2).

    Hier bedient sich der Gesetzgeber aber einer, bei der Ordnung von Massenerscheinungen zulässigen, generalisierenden und pauschalierenden Regelung, die für die überwiegende Zahl der Fälle ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium liefert (vgl. BFH-Urteil VI R 47/96, a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2012 - 4 K 1270/09

    Vollumfänglicher Werbungskostenabzug von Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz

    Das Finanzgericht Köln habe mit Urteil vom 18. Dezember 1997 (EFG 1998, 866) entschieden, dass Vereinbarungen mit Arbeitgebern über die Verrichtung eines Teils der beruflichen Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer nicht für dessen Berücksichtigung ausreichend seien.
  • FG Münster, 08.11.2000 - 14 K 4010/99

    Dienstzimmer eines Schulleiters als anderer Arbeitsplatz

    Umstände, die in der Person des Steuerpflichtigen begründet sind (z.B. persönliche Arbeitsweise, familiäre Situation, subjektive Erwägungen zur Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes), sind unerheblich (vgl. FG Bremen, Urteil vom 20.10.1999 499o57 K 3, EFG 2000, 115, FG Köln, Urteil vom 18.12.1997 8 K 6366/97, EFG 1998, 866, FG Münster, Urteil vom 31.05.1999 14 K 8293/98, EFG 2000, 486, Urteil vom 17.08.1999 15 K 6627/97 E, EFG 1999, 1278, Urteil vom 28.10.1998 13 K 2819/97 E, Urteil vom 20.03.1998 4 K 2953/97 E, EFG 1998, 1054; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.1998 2 K 2013/97, EFG 1999, 159).
  • FG Münster, 24.02.2000 - 2 K 5471/98

    Voraussetzungen für ein Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes beim häuslichen

    Eine zeitlich untergeordnete Einschränkung (Hinweis auf die 50 %-Grenze) der Nutzbarkeit eines "anderen Arbeitsplatzes" könne nicht dazu führen, daß ganzjährig ein häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen sei, FG Köln v. 18.12.1997 8 K 6366/97 EFG 1998, 866 (867);.
  • FG Hessen, 05.12.2001 - 10 K 6008/97

    Arbeitszimmer; Teil der Tätigkeit; Wochenende; Versicherungsangestellte;

    Es reicht für die steuerliche Berücksichtigung eines Arbeitszimmers nämlich nicht aus, wenn der Arbeitnehmer nur mit Einverständnis seines Arbeitgebers einen Teil seiner beruflichen Tätigkeit zu Hause verrichtet, hierfür aber keine objektiv nachvollziehbaren Gründe vorliegen (Urteil des Finanzgerichts Köln, 8 K 6366/97, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1998, 866 ).
  • FG Münster, 17.07.2001 - 15 K 1027/01

    Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Schulleiters nicht abzugsfähig

    Subjektive, in der Person des Steuerpflichtigen begründete Erwägungen (z.B. persönliche Arbeitsweise, subjektive Erwägungen zur Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes, u.s.w.) sind unerheblich (FG Münster in EFG 2000, 486 und in 1999, 1278, und in 1998, 1054 sowie vom 08.11.2000, 14 K 4010/99 nv; FG Bremen in EFG 2000, 115 ; FG Köln in EFG 1998, 866 ; FG Rheinland-Pfalz in EFG 1999, 159 ; FG Nürnberg Urteil vom 23.02.2000, III 82/99 in juris).
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