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   FG München, 30.07.2002 - 1 K 1772/01   

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https://dejure.org/2002,14473
FG München, 30.07.2002 - 1 K 1772/01 (https://dejure.org/2002,14473)
FG München, Entscheidung vom 30.07.2002 - 1 K 1772/01 (https://dejure.org/2002,14473)
FG München, Entscheidung vom 30. Juli 2002 - 1 K 1772/01 (https://dejure.org/2002,14473)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücklagenauflösung nach Bestandskraft eines Steuerbescheides bei abweichendem Wirtschaftsjahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rücklagenauflösung nach Bestandskraft eines Steuerbescheides bei abweichendem Wirtschaftsjahr; Einkommensteuer 1992

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rücklagenauflösung nach Bestandskraft eines Steuerbescheides bei abweichendem Wirtschaftsjahr - Einkommensteuer 1992

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1510
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 06.12.1990 - IV R 129/89

    Bei Betriebsvermögensvergleich von Land- und Forstwirten keine Bindung an den

    Auszug aus FG München, 30.07.2002 - 1 K 1772/01
    Es handele sich insoweit um eine Besteuerungsgrundlage, die entsprechend dem Urteil des BFH vom 06.12.1990 IV R 129/89 (BStBl II 1991, 356) für jeden Veranlagungszeitraum ohne Bindung an das Vorjahr eigenständig zu ermitteln sei.

    Zwar besteht nach dem Urteil des BFH vom 06.12.1990 IV R 129/89 (BFHE 163, 130 , BStBl II 1991, 356) keine Bindung an den der Einkommensteuer-Veranlagung für das Vorjahr zugrunde gelegten Gewinn des Wirtschaftsjahres mit der Folge, dass ein fehlerhafter Bilanzansatz auch dann mit Wirkung für das erste offene Wj berichtigt werden kann, wenn die vorangegangene Veranlagung bestandskräftig ist und für diese deshalb die Bilanzkorrektur nicht mehr nachgeholt werden kann.

    Auch der Hinweis der Kläger, dass der Gewinn aus ihrer Landwirtschaft, der zu Recht nicht einheitlich und gesondert festgestellt wurde, zu den rechtlich unselbständigen Besteuerungsgrundlagen gehört, die zusammen mit anderen Besteuerungsgrundlagen in den Einkommensteuerbescheid eingehen (§ 157 Abs. 2 Abgabenordnung ) und die für jeden Veranlagungszeitraum eigenständig und entsprechend dem BFH-Urteil vom 06.12.1990 in BStBl II 1991, 356 ohne Bindung an die im vorangegangenen Veranlagungszeitraum (bestandskräftig) zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sind, rechtfertigt aus dem gleichen Grund keine andere Entscheidung.

  • BFH, 19.02.1976 - IV R 195/75

    Zur Zustimmung zur Bilanzänderung bei buchführenden Land- und Forstwirten

    Auszug aus FG München, 30.07.2002 - 1 K 1772/01
    Ergänzend tragen die Kläger vor, dass Landwirten wegen der Besonderheiten bei ihrer Besteuerung nach den Urteilen des BFH vom 29.01.1952 I 103/51 U (BStBl III 1952, 57) und 19.02.1976 IV R 195/75 (BStBl II 1976, 417) zu gestatten sei, einmal ausgeübte Wahlrechte trotz bestandskräftiger Veranlagung zu revidieren, sollte sich die erste Wahl als unrichtig erweisen.

    Ob bei berechtigtem Interesse auch bei bestandskräftiger Veranlagung das Recht, eine Rücklage nach § 6 c Abs. 1 EStG gewinnerhöhend aufzulösen, nachträglich neu ausgeübt werden kann, braucht der Senat für dieses Verfahren nicht abschließend zu entscheiden (BFH-Urteile vom 29.01.1952 I 103/51 U, BFHE 56, 137, BStBl III 1952, 57, und 19.02.1976 IV R 195/75, BFHE 118, 328 , BStBl II 1976, 417).

  • BFH, 29.01.1952 - I 103/51 U

    Antrag auf Änderung einer Bilanz bei Erhöhung des Gewinns gegenüber der

    Auszug aus FG München, 30.07.2002 - 1 K 1772/01
    Ergänzend tragen die Kläger vor, dass Landwirten wegen der Besonderheiten bei ihrer Besteuerung nach den Urteilen des BFH vom 29.01.1952 I 103/51 U (BStBl III 1952, 57) und 19.02.1976 IV R 195/75 (BStBl II 1976, 417) zu gestatten sei, einmal ausgeübte Wahlrechte trotz bestandskräftiger Veranlagung zu revidieren, sollte sich die erste Wahl als unrichtig erweisen.

    Ob bei berechtigtem Interesse auch bei bestandskräftiger Veranlagung das Recht, eine Rücklage nach § 6 c Abs. 1 EStG gewinnerhöhend aufzulösen, nachträglich neu ausgeübt werden kann, braucht der Senat für dieses Verfahren nicht abschließend zu entscheiden (BFH-Urteile vom 29.01.1952 I 103/51 U, BFHE 56, 137, BStBl III 1952, 57, und 19.02.1976 IV R 195/75, BFHE 118, 328 , BStBl II 1976, 417).

  • BFH, 30.08.2001 - IV R 30/99

    Gewinnübertragung nach § 6 c EStG

    Auszug aus FG München, 30.07.2002 - 1 K 1772/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können aber derartige unbefristete Wahlrechte nur bis zur Bestandskraft bzw. Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, auf die sie sich auswirken sollen, ausgeübt werden (BFH-Urteil vom 30.08.2001 IV R 30/99, BFHE 196, 507 , BStBl II 2002, 49 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
  • BFH, 29.08.1985 - IV R 238/83

    Notwendigkeit der Erstellung einer Eröffnungsbilanz für eine erstrebte

    Auszug aus FG München, 30.07.2002 - 1 K 1772/01
    Ein Steuerpflichtiger Kann auch durch eine zu niedrige Steuerfestsetzung in seinen Rechten verletzt sein; dies ist dann der Fall, wenn sich die Festsetzung nach den Grundsätzen des formellen Bilanzzusammenhangs in späteren Veranlagungszeiträumen zu seinen Ungunsten auswirken kann (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.1985 IV R 23 8/83, BFH/NV 1987, 504 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; Gräber/von Groll, Komm. zur Finanzgerichtsordnung/FGO, 5. Aufl. 2002, § 40 Rz 90).
  • BFH, 25.02.1992 - IX R 41/91

    Keine Rückgängigmachung der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen gem. § 7 b EStG

    Auszug aus FG München, 30.07.2002 - 1 K 1772/01
    Wie der BFH zum vergleichbaren Wahlrecht nach § 7 b Abs. 5 EStG entschieden hat, erlaubt es die fortbestehende Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheids auch bei einer Steuerfestsetzung von Null DM nicht, ein einmal ausgeübtes Wahlrecht nachträglich unter Auswechslung von Besteuerungsgrundlagen zu ändern (BFH-Urteil vom 25.02.1992 IX R 41/91, BFHE 167, 369, BStBl II 1992, 621; anders zu § 4 Fördergebietsgesetz FG Bdbg, Urteil vom 02.03.2000, EFG 2000, 630 ).
  • FG Brandenburg, 02.03.2000 - 4 K 805/99

    Verbrauch des Wahlrechts auf Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen;

    Auszug aus FG München, 30.07.2002 - 1 K 1772/01
    Wie der BFH zum vergleichbaren Wahlrecht nach § 7 b Abs. 5 EStG entschieden hat, erlaubt es die fortbestehende Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheids auch bei einer Steuerfestsetzung von Null DM nicht, ein einmal ausgeübtes Wahlrecht nachträglich unter Auswechslung von Besteuerungsgrundlagen zu ändern (BFH-Urteil vom 25.02.1992 IX R 41/91, BFHE 167, 369, BStBl II 1992, 621; anders zu § 4 Fördergebietsgesetz FG Bdbg, Urteil vom 02.03.2000, EFG 2000, 630 ).
  • BFH, 21.09.2005 - X R 32/03

    Vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG

    Aus diesem Grund erübrigt sich auch, auf die Einwendungen der Revision gegen diese vom FG vertretene Ansicht (vgl. auch schon FG München, Urteil vom 30. Juli 2002 1 K 1772/01, EFG 2002, 1510, 1511, betreffend die nachträgliche Auflösung einer Rücklage nach § 6c EStG) einzugehen.
  • FG Baden-Württemberg, 14.02.2007 - 5 K 171/04

    Bindung an das Wahlrecht über die Auflösung einer Rücklage nach § 6c i.V.m. § 6b

    Der Änderung ihres Wahlrechts stehe nicht die Bestandskraft der ESt-Festsetzungen für die Jahre 1999 und 2000 entgegen, da nach dem Urteil des Finanzgerichts --FG-- München vom 30. Juli 2002 1 K 1772/01 (Entscheidungssammlung der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1510) die Änderung der Wahlrechtsausübung trotz Bestandskraft bei berechtigtem Interesse des Steuerpflichtigen zuzulassen sei.

    Auch das FG München habe in dem von den Kl zitierten Urteil vom 30. Juli 2002 1 K 1772/01 (EFG 2002, 1510) ausgeführt, dass ein Wahlrecht nach §§ 6c/b EStG nur bis zur Bestandskraft der betreffenden Steuerfestsetzung ausgeübt werden könne.

    Denn nach der einschlägigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung können selbst unbefristete Wahlrechte nur bis zur formellen Bestandskraft bzw. Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzungen (d.h. solange diese mit Rechtsbehelfen gemäß §§ 347 f. der Abgabenordnung --AO-- oder gemäß §§ 40 f., 115 f. der Finanzgerichtsordnung --FGO-- angegriffen werden können), auf die sie sich auswirken, ausgeübt werden, und zwar selbst dann, wenn es sich um Nullfestsetzungen handelt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. August 2001 IV R 30/99, BStBl II 2002, 49, und vom 25. Februar 1992 IX R 41/99, BStBl II 1992, 621; Urteil des FG München vom 30. Juli 2002 1 K 1772/01, EFG 2002, 1510).

  • FG München, 23.07.2003 - 1 K 1615/02

    Voraussetzungen für die nachträgliche Auflösung bzw. Bildung einer Ansparrücklage

    Wie der BFH zum vergleichbaren Wahlrecht nach § 7 b Abs. 5 EStG entschieden hat, erlaubt es die fortbestehende Bestandskraft eines ESt-Bescheids auch bei einer Steuerfestsetzung von Null DM nicht, ein einmal ausgeübtes Wahlrecht nachträglich unter Auswechslung von Besteuerungsgrundlagen zu ändern (BFH-Urteil vom 25.02.1992 IX R 41/91, BFHE 167, 369, BStBl II 1992, 621; ebenso FG München, Urteil vom 30.07.2002 1 K 1772/01, EFG 2002, 1510 , zur Rücklage gem. § 6 c EStG ; a. A. zu § 4 Fördergebietsgesetz FG Brandenburg, Urteil vom 02.03.2000 4 K 850/99, EFG 2000, 630 ).
  • FG Hessen, 13.05.2003 - 1 K 3451/99

    Bodenschatz; Kiesvorkommen; Grund und Boden; Veräußerung; Steuerfrei -

    Für die Klage liegt deshalb eine Beschwer im Sinne des § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) vor, weil die Bildung der Rücklage bzw. der Betriebausgabenabzug nach § 6 c Abs. 1 EStG im Abzugsjahr (Streitjahr) nach Bestandskraft des Gewinnfeststellungsbescheides Bindungswirkung für die steuerliche Behandlung in der Zukunft bis zur Auflösung der Rücklage bzw. des Betriebseinnahmenzuschlags entfaltet (im Ergebnis ebenso vgl. Urteil des BFH vom 15. März 1990 IV R 90/88 in BStBl II 1990, 689 und Urteil des Finanzgerichts - FG - München vom 30. Juli 2002, 1 K 1772/01 in Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 1510).
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