Weitere Entscheidung unten: FG Schleswig-Holstein, 02.10.2002

Rechtsprechung
   FG Münster, 27.09.2002 - 11 K 5882/01 F   

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https://dejure.org/2002,7575
FG Münster, 27.09.2002 - 11 K 5882/01 F (https://dejure.org/2002,7575)
FG Münster, Entscheidung vom 27.09.2002 - 11 K 5882/01 F (https://dejure.org/2002,7575)
FG Münster, Entscheidung vom 27. September 2002 - 11 K 5882/01 F (https://dejure.org/2002,7575)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtabziehbarkeit von Schuldzinsen bei Überentnahmen einer Personengesellschaft; Nur einmalige gesellschaftsbezogene Berücksichtigung des Bagatellbetrags nach § 4 Abs. 4 a S. 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) bei gesellschaftsbezogener Gewinnermittlung; Ansetzung des ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs 4a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4a
    Nichtabziehbarkeit von Schuldzinsen bei Überentnahmen einer Personengesellschaft - Nur einmalige (gesellschaftsbezogene) Berücksichtigung des Bagatellbetrags nach § 4 Abs. 4 a Satz 5

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewinnfeststellung: - Nichtabziehbarkeit von Schuldzinsen bei Überentnahmen einer Personengesellschaft - Nur einmalige (gesellschaftsbezogene) Berücksichtigung des Bagatellbetrags nach § 4 Abs. 4 a Satz 5

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bagatellbetrag der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei einer Personengesellschaft nur einmal zu berücksichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2003, 475
  • EFG 2003, 74
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Münster, 27.09.2002 - 11 K 5882/01
    Eine Personengesellschaft ist Subjekt u.a. der Gewinnerzielung und Gewinnermittlung (BFH, Urteil vom 26. November 1996 VIII R 42/94, BFHE 182/101, BStBl II 1998, 328; Beschluss vom 03. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178/86, BStBl II 1995, 617).
  • BFH, 26.11.1996 - VIII R 42/94

    Zur Qualifikation und Zuordnung des Vermögens und der Einkünfte bei Leistungen

    Auszug aus FG Münster, 27.09.2002 - 11 K 5882/01
    Eine Personengesellschaft ist Subjekt u.a. der Gewinnerzielung und Gewinnermittlung (BFH, Urteil vom 26. November 1996 VIII R 42/94, BFHE 182/101, BStBl II 1998, 328; Beschluss vom 03. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178/86, BStBl II 1995, 617).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 1 K 1623/02

    Zur privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge - Tätigkeitsvergütungen an

    Bei Personengesellschaften als dem Subjekt der Gewinnermittlung ist zur Ermittlung von Über- bzw. Unterentnahmen auf diese und damit den Gesamtgewinn unter Einbeziehung von Ergänzungs- und Sonderbilanzen abzustellen (vgl. Schmidt EStG § 4 Rz 529, § 15 Rz 430; Urteil des FG Münster vom 27. September 2002, Az.: 11 K 5882/01 F, EF­G 2003, 74).
  • FG Münster, 06.08.2004 - 11 K 3338/03

    Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen

    Einer Personengesellschaft steht der Minderungsbetrag mithin nur einmal zu (siehe FG Münster Urteil vom 27. September 2002, 11 K 5882/01 F, EFG 2003, 74 mwN, Rev. BFH VIII R 90/02, vgl. auch Wacker in Blümich EStG § 4 Rn 168c; Heinicke in Schmidt EStG § 4 Rn 526, 529, Schallmoser in Herrmann/Heuer/Raupach § 4 EStG Anm. 1075).
  • FG Hamburg, 04.11.2005 - I 363/04

    Hinzuzurechnende Schuldzinsen bei Überentnahmen

    Im Rahmen der Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei einer Personengesellschaft steht der Minderungsbetrag daher nicht jedem Gesellschafter, sondern der Gesellschaft insgesamt nur einmal zu (FG Münster vom 27.09.2002, 11 K 5882/01 F, EFG 2003, 74 ).
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Rechtsprechung
   FG Schleswig-Holstein, 02.10.2002 - 2 K 268/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,14739
FG Schleswig-Holstein, 02.10.2002 - 2 K 268/00 (https://dejure.org/2002,14739)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 02.10.2002 - 2 K 268/00 (https://dejure.org/2002,14739)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 02. Oktober 2002 - 2 K 268/00 (https://dejure.org/2002,14739)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 74
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 31.07.1996 - XI R 5/95
    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 02.10.2002 - 2 K 268/00
    Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 31. Juli 1996 (Az. XI R 5/95) den Begriff des Einsatzortes und der Betriebsstätte klar und eindeutig wie folgt definiert und ausgelegt: äDer Lotse gelangte ... zu seinen jeweiligen Einsatzorten.

    Nach der von den Beteiligten zitierten Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 31. Juli 1996 BFH/NV 1997, 279) ist es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug geboten, die von der Rechtsprechung für den Fahrtkostenabzug von Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Einsatzstellen entwickelten Grundsätze auch auf den Regelungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu übertragen und Fahrtkosten ausnahmsweise zum uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug zuzulassen, soweit sie zwischen Wohnung und ständig wechselnden Beschäftigungsstätten angefallen sind (BFH-Urteile BStBl II 1988, 334; BStBl II 1991, 97; BStBl II 1992, 90, und in BFH/NV 1993, 719).

    Maßgebend für die von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abweichende Behandlung der Fahrten zu wechselnden Einsatzstellen ist vornehmlich der Umstand, dass der Steuerpflichtige --wie bei Dienstreisen-- nicht laufend zur gleichen Arbeitsstätte fährt und deshalb nicht die Möglichkeit hat, durch eine entsprechende Wohnsitznahme vorzusorgen und dadurch selbst die Höhe seiner Fahrtaufwendungen zu bestimmen (BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 a.a.O.).

    In der Entscheidung vom 31. Juli 1996 (a.a.O.) stellte der BFH auf eine Entfernung von mehr als 20 Kilometer ab.

  • BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86

    Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen, die im üblichen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 02.10.2002 - 2 K 268/00
    Allerdings sind bei einem auf ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigten Arbeitnehmer Aufwendungen für Fahrten zu Arbeitsstätten, die im üblichen Arbeitsplatzeinzugsbereich seiner Wohnung liegen, nur mit den Pauschbeträgen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 20. November 1987 BStBl II 1988, 443; vom 10. Oktober 1994 BStBl II 1995, 137).

    Dabei hat der BFH im Urteil vom 20. November 1987 (a.a.O.) eine Entfernung von 15 Kilometern als noch im üblichen Arbeitsplatzeinzugsbereich liegend angesehen.

  • BFH, 11.07.1980 - VI R 119/77

    PKW-Fahrten eines Arbeitnehmers mit ständig wechselnden Einsatzstellen zu einem

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 02.10.2002 - 2 K 268/00
    Denn bereits mit Entscheidung vom 11.Juli 1980 (BStBl II 1980, 653) hat der BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Einsatzstellen, der mit seinem PKW von seiner Wohnung ständig zu ein und demselben Ort fährt, von wo er mit einem Kfz seines Arbeitgebers zu der jeweiligen Einsatzstelle weiterbefördert wird, für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem ständig gleich-bleibenden Ort nur die Pauschsätze des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geltend machen könne.
  • BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92

    Zum Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Zwischenheimfahrten bei einer

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 02.10.2002 - 2 K 268/00
    Allerdings sind bei einem auf ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigten Arbeitnehmer Aufwendungen für Fahrten zu Arbeitsstätten, die im üblichen Arbeitsplatzeinzugsbereich seiner Wohnung liegen, nur mit den Pauschbeträgen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 20. November 1987 BStBl II 1988, 443; vom 10. Oktober 1994 BStBl II 1995, 137).
  • BFH, 19.09.1990 - X R 44/89

    Beschäftigungsstätte als Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 02.10.2002 - 2 K 268/00
    Nach der von den Beteiligten zitierten Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 31. Juli 1996 BFH/NV 1997, 279) ist es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug geboten, die von der Rechtsprechung für den Fahrtkostenabzug von Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Einsatzstellen entwickelten Grundsätze auch auf den Regelungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu übertragen und Fahrtkosten ausnahmsweise zum uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug zuzulassen, soweit sie zwischen Wohnung und ständig wechselnden Beschäftigungsstätten angefallen sind (BFH-Urteile BStBl II 1988, 334; BStBl II 1991, 97; BStBl II 1992, 90, und in BFH/NV 1993, 719).
  • BFH, 18.09.1991 - XI R 34/90

    Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit eines Händlers auf Jahr-

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 02.10.2002 - 2 K 268/00
    Nach der von den Beteiligten zitierten Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 31. Juli 1996 BFH/NV 1997, 279) ist es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug geboten, die von der Rechtsprechung für den Fahrtkostenabzug von Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Einsatzstellen entwickelten Grundsätze auch auf den Regelungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu übertragen und Fahrtkosten ausnahmsweise zum uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug zuzulassen, soweit sie zwischen Wohnung und ständig wechselnden Beschäftigungsstätten angefallen sind (BFH-Urteile BStBl II 1988, 334; BStBl II 1991, 97; BStBl II 1992, 90, und in BFH/NV 1993, 719).
  • BFH, 05.11.1987 - IV R 180/85

    Fahrtkosten - Arzt - Eigener Pkw - Praxisvertretung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 02.10.2002 - 2 K 268/00
    Nach der von den Beteiligten zitierten Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 31. Juli 1996 BFH/NV 1997, 279) ist es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug geboten, die von der Rechtsprechung für den Fahrtkostenabzug von Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Einsatzstellen entwickelten Grundsätze auch auf den Regelungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu übertragen und Fahrtkosten ausnahmsweise zum uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug zuzulassen, soweit sie zwischen Wohnung und ständig wechselnden Beschäftigungsstätten angefallen sind (BFH-Urteile BStBl II 1988, 334; BStBl II 1991, 97; BStBl II 1992, 90, und in BFH/NV 1993, 719).
  • BFH, 15.04.1993 - IV R 5/92

    Voraussetzungen des Abzugs von Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß von

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 02.10.2002 - 2 K 268/00
    Nach der von den Beteiligten zitierten Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 31. Juli 1996 BFH/NV 1997, 279) ist es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug geboten, die von der Rechtsprechung für den Fahrtkostenabzug von Arbeitnehmern mit ständig wechselnden Einsatzstellen entwickelten Grundsätze auch auf den Regelungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu übertragen und Fahrtkosten ausnahmsweise zum uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug zuzulassen, soweit sie zwischen Wohnung und ständig wechselnden Beschäftigungsstätten angefallen sind (BFH-Urteile BStBl II 1988, 334; BStBl II 1991, 97; BStBl II 1992, 90, und in BFH/NV 1993, 719).
  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 33/10

    Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft als weiträumige Betriebsstätte

    Für eine solche ortsfeste Einrichtung genügt nämlich eine Lotsenstation, selbst wenn sich der Lotse dort --wie vom Kläger geltend gemacht-- nur für kurze Zeit aufhält und seine Tätigkeit im Wesentlichen auf den Schiffen und im Wachdienst auf den Außenstationen oder zu Hause (in einem häuslichen Arbeitszimmer oder Büro) erbringt (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 XI R 13/01, BFH/NV 2004, 909, in Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 9. August 1995 XI R 109/92, BFH/NV 1996, 404; ebenso Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 2. Oktober 2002  2 K 268/00, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 74: Nur Entfernungspauschale für Fahrtkosten von der Wohnung zur Lotsenstation).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2009 - 3 K 266/08

    Aufwendungen für die Fahrten eines Seelotsen - Begriff der Betriebsstätte

    Soweit er hierzu weiter ausgeführt hat, etwas anderes könne gelten, wenn die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeuges nicht an festen Busdepots, sondern an wechselnden Orten auf freier Strecke erfolge, weil dann nicht mehr typisierend unterstellt werden könne, dass sich der Arbeitnehmer auf die ihm dadurch entstehenden berufsbedingten Mehraufwendungen einstellen und die Fahrtkosten durch geeignete Maßnahmen gering halten könne (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 2005, VI R 15/04, BStBl II, 2005, 788), zeigt auch dies, dass eben jener Gesichtspunkt - wie schon im oben zitierten Elblotsenfall - maßgebend für die Antwort auf die Frage ist, ob der Steuerpflichtige zu einer (regelmäßigen) Arbeits- bzw. Betriebsstätte oder zu ständig wechselnden Beschäftigungsstätten fährt (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1996, XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279; so auch Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 02. Oktober 2002, 2 K 268/00, EFG 2003, 74).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger, soweit er seit dem September 2003 mit seinem Fahrzeug zu seinen Einsätzen im Lotsbezirk R         gefahren ist, zu einer - wenn auch großräumigen - so doch regelmäßigen Betriebsstätte, nicht aber zu ständig wechselnden Beschäftigungsstätten gefahren (vgl. zu insoweit vergleichbaren Fällen Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 07. April 1993, III 1040/92, juris und Urteil vom 02. Oktober 2002, 2 K 268/00, EFG 2003, 74).

  • FG Hamburg, 25.04.2003 - VI 237/01

    Werbungskostenabzug bei Flugbegleiterinnen

    Insoweit ist es nach der Rechtsprechung unerheblich, ob der feststehende Ort, an den der Steuerpflichtige ständig fährt, der Betrieb seines Arbeitgebers oder ein anderer Ort ist (ebenso FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.10.2002, 2 K 268/00, EFG 2003, 74 zu Fahrten eines Lotsen von der Wohnung zur Lotsenstation, von der aus er mit einem Lotsenboot zu den Schiffen gebracht wird).
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