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   FG Rheinland-Pfalz, 15.02.2006 - 1 K 1294/04   

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https://dejure.org/2006,23399
FG Rheinland-Pfalz, 15.02.2006 - 1 K 1294/04 (https://dejure.org/2006,23399)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.02.2006 - 1 K 1294/04 (https://dejure.org/2006,23399)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Februar 2006 - 1 K 1294/04 (https://dejure.org/2006,23399)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Provisionszahlungen als steuerfreie Erlöse aus der Veräußerung einer nicht wesentlichen Beteiligung; Zurechnung der Zahlung zum Erlös aus dem Verkauf der Anteile bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhanges mit dem Anteilsverkauf

  • Judicialis

    EStG § 17 Abs. 2; ; EStG § 22 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17 § 22 Nr. 3
    Zahlungen eines Dritten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zahlungen eines Dritten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 764
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 29/93

    Zum Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 EStG gehört auch der wirtschaftliche

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.02.2006 - 1 K 1294/04
    Nach dem von den Klägern zitierten BFH-Urteil vom 07. März 1995 VIII R 29/93, BStBl II 1995, 693 gehört zum Veräußerungspreis i.S.d. § 17 Abs. 2 EStG alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält.
  • BFH, 29.05.2008 - IX R 97/07

    Zahlungen Dritter im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung kein Entgelt für

    Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 764, veröffentlichten Urteil, dass darin, dass der Kläger darauf verzichtete, wegen der unterschiedlichen Bemessung des Kaufpreises sein aufgrund des Gesellschaftsvertrages mögliches Veto zum Verkauf einzulegen bzw. dass er den Vergleich mit Z-S.A., X-GmbH und den Eheleuten A und den anschließenden Vertrag über die Übertragung der Geschäftsanteile abgeschlossen habe, eine sonstige Leistung liege, die der Kläger gegenüber Herrn A erbracht habe.
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