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   FG München, 24.02.2011 - 14 K 210/08   

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FG München, 24.02.2011 - 14 K 210/08 (https://dejure.org/2011,22576)
FG München, Entscheidung vom 24.02.2011 - 14 K 210/08 (https://dejure.org/2011,22576)
FG München, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - 14 K 210/08 (https://dejure.org/2011,22576)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rückwirkende Änderung der Bemessungsgrundlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückwirkende Änderung der Höhe der Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes; Verteilung der Herstellungskosten auf zehn Jahre mit Wirkung ab dem 1.7.2004 ist verfassungsgemäß

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes - Verteilung der Herstellungskosten auf zehn Jahre mit Wirkung ab dem 1.7.2004 ist verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1660
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 19.04.2007 - V R 56/04

    Vorsteuerabzug bei privater Nutzung einer Wohnung im Unternehmensgebäude -

    Auszug aus FG München, 24.02.2011 - 14 K 210/08
    Soweit ein Teil des vollständig dem Unternehmen der Klägerin zugeordneten Einfamilienhauses zu Wohnzwecken genutzt wird, liegt eine Verwendung eines Gegenstandes vor, die gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 56/04, BFHE 217, 76, BStBl II 2007, 676).

    Soweit Kosten im Sinne dieser Vorschrift Herstellungskosten eines Gebäudes darstellen, sind diese für bis zum 30. Juni 2004 ausgeführte Umsätze nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes auf 50 Jahre zu verteilen (vgl. Nachweise in BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 56/04, a.a.O.).

    Der EuGH hebt jedoch hervor, dass diese Definition nicht zwingend aus der Richtlinie 77/388/EWG folge, die Mitgliedstaaten vielmehr zur Bestimmung dieser Grundsätze über einen gewissen Ermessensspielraum verfügten, vorausgesetzt, dass sie den Sinn und Zweck der fraglichen Vorschrift und ihrer Stellung im Gefüge der Richtlinie 77/388/EWG nicht verkennen (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 56/04, BStBl II 2007, 676).

    Daraus folgt, dass auch die Praxis der Anknüpfung an die ertragsteuerrechtlichen Kosten bis zum 30. Juni 2004 mit der Richtlinie 77/388/EWG vereinbar war und der Begriff der Kosten i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 nicht zwingend im Sinne der gesetzlichen Neuregelung auszulegen war (BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 56/04, a.a.O, m.w.N.).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG München, 24.02.2011 - 14 K 210/08
    Während die Rechtsfolgen bei der veranlagten Einkommensteuer in der Regel erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums eintreten (BVerfG-Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97, DStRE 1998, 270), ist für die Umsatzsteuer der Ablauf des Voranmeldungszeitraums maßgeblich (Drüen in Tipke/Kruse, § 4 AO Rn. 16a).

    Die Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte Rückwirkung") auf Zeiträume vor dem Gesetzesbeschluss ist nur unter engen Voraussetzungen, etwa aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls oder wegen eines nicht - oder nicht mehr - vorhandenen schutzbedürftigen Vertrauens des Einzelnen zulässig (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 258 und vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 80).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus FG München, 24.02.2011 - 14 K 210/08
    Mit Urteil vom 8. Mai 2003 hat der EuGH in der Rs. C-269/00 -Seeling- (Slg. 2003, I-4101, BStBl II 2004, 378) entschieden, dass die private Nutzung einer Wohnung in einem gemischt genutzten Betriebsgebäude, das insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet war, eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG darstellt.
  • FG Niedersachsen, 13.08.2009 - 16 K 463/07

    Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs als Beweisanzeichen i.R.d. Zuordnung eines

    Auszug aus FG München, 24.02.2011 - 14 K 210/08
    Die Klägerin kann sich auch nicht auf die mittlerweile vom Finanzgericht Niedersachsen entschiedenen Klagen berufen, da es für diese Entscheidungen nicht auf die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Erhebung der unentgeltlichen Wertabgabe ankam, vgl. Urteile vom 13. August 2009 16 K 462/07, EFG 2010, 284 und 16 K 463/07, EFG 2009, 2058.
  • FG Niedersachsen, 13.08.2009 - 16 K 462/07

    Erfordernis einer sofortigen Zuordnungsentscheidung im Zeitpunkt des

    Auszug aus FG München, 24.02.2011 - 14 K 210/08
    Die Klägerin kann sich auch nicht auf die mittlerweile vom Finanzgericht Niedersachsen entschiedenen Klagen berufen, da es für diese Entscheidungen nicht auf die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Erhebung der unentgeltlichen Wertabgabe ankam, vgl. Urteile vom 13. August 2009 16 K 462/07, EFG 2010, 284 und 16 K 463/07, EFG 2009, 2058.
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG München, 24.02.2011 - 14 K 210/08
    Bis zu diesem Zeitpunkt muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a., DStR 2010, 1736, m.w.N.).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus FG München, 24.02.2011 - 14 K 210/08
    Bis zu diesem Zeitpunkt muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a., DStR 2010, 1736, m.w.N.).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG München, 24.02.2011 - 14 K 210/08
    Die Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte Rückwirkung") auf Zeiträume vor dem Gesetzesbeschluss ist nur unter engen Voraussetzungen, etwa aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls oder wegen eines nicht - oder nicht mehr - vorhandenen schutzbedürftigen Vertrauens des Einzelnen zulässig (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 258 und vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 80).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-230/94

    Enkler / Finanzamt Homburg

    Auszug aus FG München, 24.02.2011 - 14 K 210/08
    Im Übrigen hat der EuGH in einem früheren Urteil klargestellt, dass die bisherige Anknüpfung an "die Abschreibungen für die Abnutzung des Gegenstands" eine mit der Zielsetzung des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG vereinbare Auslegung des Begriffs der Ausgaben darstellt, EuGH-Urteil vom 26. September 1996 Rs. C-230/94 -Enkler-, Slg. 1996, I-4517.
  • BFH, 24.07.2003 - V R 39/99

    Gebäudenutzung teilweise unternehmerisch, teilweise zu Wohnzwecken

    Auszug aus FG München, 24.02.2011 - 14 K 210/08
    Diese Voraussetzungen liegen unstreitig vor, da die Klägerin rechtlich zulässig das Einfamilienhaus, das nur teilweise unternehmerisch verwendet wird, in vollem Umfang ihrem Unternehmen zugeordnet und den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 24. Juli 2003 V R 39/99, BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371).
  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • EuGH, 14.09.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG

  • BFH, 12.08.2015 - XI R 6/13

    Rückwirkend zum 1. Juli 2004 geänderte Bemessungsgrundlage für unentgeltliche

    Das FG hat zu Recht entschieden, dass die gesetzliche Neuregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot verstößt (so auch FG Münster, Urteil vom 4. März 2010  5 K 3484/08 U, EFG 2010, 994, Rz 19 ff.; FG München, Urteil vom 24. Februar 2011  14 K 210/08, EFG 2011, 1660, Rz 21 ff.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 2013  3 K 2285/10, EFG 2013, 1174, Rz 48 ff.).

    c) Dies kann vorliegend aber unentschieden bleiben, weil die streitbefangene gesetzliche Regelung auch bei Annahme einer echten Rückwirkung (so FG Münster in EFG 2010, 994, Rz 24; FG München in EFG 2011, 1660, Rz 25; FG Rheinland-Pfalz in EFG 2013, 1174, Rz 54) den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt.

    Er durfte daher insoweit für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 nicht mehr auf den Fortbestand der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG a.F. vertrauen (ebenso FG Münster in EFG 2010, 994, Rz 27 f.; vgl. auch FG München in EFG 2011, 1660, Rz 26 ff.; FG Rheinland-Pfalz in EFG 2013, 1174, Rz 55 ff.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.03.2013 - 3 K 2285/10

    Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe für die private Verwendung eines dem

    Soweit ein Teil des dem Unternehmen der Klägerin zugeordneten Einfamilienhauses zu Wohnzwecken genutzt wird, liegt eine Verwendung eines Gegenstandes vor, die gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt ist (vgl. BFH, Urteil vom 19.04.2007 V R 56/04, BStBl II 2007, 676; Finanzgericht München, Urteil vom 24.02.2011 14 K 210/08, EFG 2011, 1660).

    Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung, insbesondere ihre Anwendung auf den 01.07.2004 wird von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bejaht (vgl. FG Münster, Urteil vom 04.03.2010 5 K 3484/08 U, EFG 2010, 994; FG München, Urteil vom 24.02.2011 14 K 210/08 aaO; FG Baden Württemberg, Urteil vom 29.11.2012 1 K 2535/11, in juris).

    Das Finanzgericht München hat sich zur Verfassungsmäßigkeit der neu geschaffenen Norm des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG in seinem Urteil vom 24.02.2011 (14 K 210/08 aaO) wie folgt geäußert:.

  • FG Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 K 2535/11

    Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe für die private Nutzung eines dem

    Die Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 10 Abs. 4 UStG in seiner Neufassung ab dem 1. Juli 2004 sei auch durch rechtskräftige Finanzgerichtsurteile bestätigt worden (FG Münster, Urteil vom 4. März 2010 5 K 3484/08 U, EFG 2010, 994; FG München, Urteil vom 24. Februar 2011 14 K 210/08, EFG 2011, 1660).

    Nach Auffassung des Senats bestehen jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung der Neuregelung ab dem 1. Juli 2004 (wie hier FG München, Urteil vom 24. Februar 2011 14 K 210/08, EFG 2011, 1660).

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