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   FG Baden-Württemberg, 08.03.2012 - 6 K 4420/11   

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https://dejure.org/2012,4557
FG Baden-Württemberg, 08.03.2012 - 6 K 4420/11 (https://dejure.org/2012,4557)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.03.2012 - 6 K 4420/11 (https://dejure.org/2012,4557)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. März 2012 - 6 K 4420/11 (https://dejure.org/2012,4557)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Haushaltsnahe Dienstleistung für Bewohner eines Wohnstifts

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung der Aufwendungen für die Zubereitung des Mittagsessens in der zentralen Küche eines Wohnstifts und das Servieren des Mittagessens im hauseigenen Speisesaal als haushaltsnahe Dienstleistungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 35a
    Zubereitung und Servieren des Mittagessens in Wohnstift ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zubereitung und Servieren des Mittagessens in Wohnstift ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck.de (Kurzinformation)

    Zubereitung des Mittagsessens in der Küche eines Wohnstifts keine haushaltsnahe Dienstleistung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Mittagessen im Wohnstift

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Mittagessen im Wohnstift sind keine haushaltsnahe Dienstleistung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Essen muss im Haushalt zubereitet werden

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1266
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 29.01.2009 - VI R 28/08

    Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch für Bewohner eines

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2012 - 6 K 4420/11
    Ein Haushalt im Sinne des in § 35a EStG verwendeten Begriffs "haushaltsnah" kann auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden (vgl. BFH, Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, BStBl II 2010, 166).

    Nicht gefördert werden sollen hingegen sonstige Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen, sondern von Dritten erledigt werden (zu alledem vgl. BFH, Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 74/05, aaO; vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, aaO).

    Dazu gehören bei Bewohnern eines Wohnstifts neben den eigenen zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten auch alle Flächen, die der gemeinschaftlichen Nutzung gewidmet sind, z.B. Garten, Gemeinschaftsräume und -flächen (in diesem Sinne: BFH, Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, aaO).

  • BFH, 01.02.2007 - VI R 74/05

    Haushaltsnahe Dienstleistung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2012 - 6 K 4420/11
    Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen (vgl. vgl. BFH, Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900).

    Nicht gefördert werden sollen hingegen sonstige Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen, sondern von Dritten erledigt werden (zu alledem vgl. BFH, Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 74/05, aaO; vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, aaO).

  • BFH, 13.07.2011 - VI R 61/10

    Erd- und Pflanzarbeiten im Garten als Handwerkerleistung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2012 - 6 K 4420/11
    Aus dem Tatbestandsmerkmal des § 35a Abs. 4 EStG, "in einem Haushalt", ergibt sich, dass eine haushaltsnahe Dienstleistung nur dann begünstigt ist, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden (vgl. BFH, Urteil vom 13. Juli 2011 VI R 61/10, DStR 2011, 2390).
  • FG Münster, 15.07.2011 - 14 K 1226/10

    Aufwendungen für die Anlieferung von Mahlzeiten keine haushaltsnahen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2012 - 6 K 4420/11
    So haben Finanzgerichte bereits entschieden, dass es der Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35 a EStG entgegensteht, wenn die Zubereitung von Mahlzeiten bei einer "Essen auf Rädern" anbietenden Organisation nicht im Haushalt des Empfängers, sondern im anliefernden Unternehmen erfolgt (vgl. FG Münster, Urteil vom 15. Juli 2011 14 K 1226/10 E, EFG 2012, 126), wenn die Reinigung von Kleidungsstücken in einem Reinigungsunternehmen erledigt wird (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 22. September 2005 IV 33/2005, DStRE 2006, 599) und wenn bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, für die § 35a Abs. 4 EStG ebenfalls gilt, die Überarbeitung von Zimmertüren in einer Schreinerwerkstatt durchgeführt wird (vgl. FG München, Urteil vom 14. Juli 2009 13 K 55/08, EFG 2010, 745).
  • FG Nürnberg, 22.09.2005 - IV 33/05

    Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2012 - 6 K 4420/11
    So haben Finanzgerichte bereits entschieden, dass es der Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35 a EStG entgegensteht, wenn die Zubereitung von Mahlzeiten bei einer "Essen auf Rädern" anbietenden Organisation nicht im Haushalt des Empfängers, sondern im anliefernden Unternehmen erfolgt (vgl. FG Münster, Urteil vom 15. Juli 2011 14 K 1226/10 E, EFG 2012, 126), wenn die Reinigung von Kleidungsstücken in einem Reinigungsunternehmen erledigt wird (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 22. September 2005 IV 33/2005, DStRE 2006, 599) und wenn bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, für die § 35a Abs. 4 EStG ebenfalls gilt, die Überarbeitung von Zimmertüren in einer Schreinerwerkstatt durchgeführt wird (vgl. FG München, Urteil vom 14. Juli 2009 13 K 55/08, EFG 2010, 745).
  • FG München, 14.07.2009 - 13 K 55/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung bei der Briefbeförderung -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2012 - 6 K 4420/11
    So haben Finanzgerichte bereits entschieden, dass es der Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35 a EStG entgegensteht, wenn die Zubereitung von Mahlzeiten bei einer "Essen auf Rädern" anbietenden Organisation nicht im Haushalt des Empfängers, sondern im anliefernden Unternehmen erfolgt (vgl. FG Münster, Urteil vom 15. Juli 2011 14 K 1226/10 E, EFG 2012, 126), wenn die Reinigung von Kleidungsstücken in einem Reinigungsunternehmen erledigt wird (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 22. September 2005 IV 33/2005, DStRE 2006, 599) und wenn bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, für die § 35a Abs. 4 EStG ebenfalls gilt, die Überarbeitung von Zimmertüren in einer Schreinerwerkstatt durchgeführt wird (vgl. FG München, Urteil vom 14. Juli 2009 13 K 55/08, EFG 2010, 745).
  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 3887/11

    Kosten des Mittagessens im Wohnstift als haushaltsnahe Dienstleistung

    Beide Beteiligte erhielten außerdem im Laufe des Klageverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zum Urteil des FG Baden-Württemberg vom 8. März 2012 6 K 4420/11 (EFG 2012, 1266, rechtskräftig), das in einem ähnlichen Fall einen Abzug versagt hat, weil die Leistungen nicht im Haushalt des Bewohners erbracht worden seien.

    bb) Soweit der 6. Senats des FG in seinem Urteil in EFG 2012, 1266 die Auffassung vertreten hat, dass --bei ansonsten tatsächlich nahezu identischen Gegebenheiten wie im Streitfall-- im dortigen Fall der Speisesaal nicht zu den Gemeinschaftsflächen gehört habe, weil er tatsächlich festgestellt hat, dass ein Betreten des Speisesaals "nur zu den Essenszeiten" und daneben auf "Einladung" erlaubt gewesen sei, liegt hier ein anderer Sachverhalt vor.

    bb) Der erkennende Senat übersieht im Rahmen seiner Würdigung nicht, dass der Kläger keinen Zutritt zur Küche hat (darauf entscheidend abstellend der 6. Senat des FG in EFG 2012, 1266) und für die Zugehörigkeit eines Raums zu den Gemeinschaftsflächen maßgeblich sein kann, dass der Steuerpflichtige den --ggf. gemeinschaftlichen-- Besitz über diesen Bereich ausübt (vgl. BMF in BStBl I 2010, 140, Tz. 15 Satz 2).

    dd) Soweit aus dem Urteil des 6. Senats des FG in EFG 2012, 1266 oder dem BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140 in rechtlicher Hinsicht etwas anderes folgen sollte, könnte der erkennende Senat dem aus den genannten Gründen nicht beipflichten.

    Daneben weicht der Senat wohl auch im Rechtsgrundsätzlichen vom Urteil des 6. Senats des FG in EFG 2012, 1266 ab, so dass die Revision auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen wird.

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 7 K 7128/17

    Alarmüberwachungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs 2

    Ob die außerhalb des jeweiligen Appartements des Steuerpflichtigen in einer Seniorenresidenz belegenen Bereiche noch zu seinem Haushalt gehören, wird durchaus bezweifelt (Erhard in Blümich, EStG/KStG/GewStG, Dokumentenstand 128. EL Mai 2015, § 35a EStG, Rn. 43), insbesondere dann, wenn es sich auch nicht um Gemeinschaftsräume handelt (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2012 6 K 4420/11, EFG 2012, 1266).
  • FG Nürnberg, 13.02.2014 - 6 K 1026/13

    Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Betreuungspauschale für Betreutes Wohnen in

    Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte zur Versorgung der dort lebenden Familie erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (BFH-Urteil vom 29.01.2009, Az. VI 28/08, BStBl. II 2010, 166; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 08.03.2012, Az. 6 K 4420/11, EFG 2012, 1266).

    aa) Nicht ausreichend ist es, wenn eine haushaltsnahe Dienstleistung lediglich für einen Haushalt erbracht wird (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 08.03.2012, Az. 6 K 4420/11, EFG 2012, 1266; ausführlich Urteil des FG Nürnberg vom 22.09.2005, Az. IV 33/05, DStRE 2006, 599).

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