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   FG Köln, 23.10.2013 - 4 K 2322/10   

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FG Köln, 23.10.2013 - 4 K 2322/10 (https://dejure.org/2013,33803)
FG Köln, Entscheidung vom 23.10.2013 - 4 K 2322/10 (https://dejure.org/2013,33803)
FG Köln, Entscheidung vom 23. Oktober 2013 - 4 K 2322/10 (https://dejure.org/2013,33803)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer: Veränderungen des Jahresbetrages einer Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen führen stets zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Variabiliät der Höhe eines steuerfreien Anteils einer Witwerrente

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 22 Nr 1
    Ertragsanteil: steuerfreier Anteil einer Witwenrente

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rentenbesteuerung - Ertragsanteil: steuerfreier Anteil einer Witwenrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Ermittlung der Höhe des steuerfreien Anteils einer Witwerrente

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 192
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    Auszug aus FG Köln, 23.10.2013 - 4 K 2322/10
    Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.3.b) ist § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) EStG wie folgt auszulegen: Satz 4 und 5 EStG sehen nach Auffassung des BFH vor, dass der steuerfreie Teil der Rente in einem lebenslang geltenden, grundsätzlich gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben wird.

    Regelmäßige Rentenanpassungen führen nach Auffassung des BFH (in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710) nicht zu einer Erhöhung des steuerfreien Teils der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) Satz 7 EStG), so dass spätere reguläre Rentenerhöhungen uneingeschränkt der Besteuerung unterworfen werden.

  • BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvL 3/02

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig

    Auszug aus FG Köln, 23.10.2013 - 4 K 2322/10
    Hinzu kommt die verfassungskonforme Auslegung, wenn offensichtlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die zu unterschiedlich starken Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen führen (z.B. BVerfG-Beschluss vom 22. September 2009 2 BvL 3/02, BVerfGE 124, 251, BFH/NV 2009, 2119, unter B.2.).
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

    Auszug aus FG Köln, 23.10.2013 - 4 K 2322/10
    Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist auch der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 9. November 1988 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106).
  • BFH, 21.10.2010 - IV R 23/08

    Kein Hinzurechnungswahlrecht nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 -

    Auszug aus FG Köln, 23.10.2013 - 4 K 2322/10
    Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte als historische Auslegung (BFH-Urteil vom 21. Oktober 2010 IV R 23/08, BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277).
  • BFH, 01.12.1998 - VII R 21/97

    Mineralölsteuer - Erstattung und Vergütung - Verfassungskonforme Auslegung -

    Auszug aus FG Köln, 23.10.2013 - 4 K 2322/10
    Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (z.B. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1998 VII R 21/97, BFHE 187, 177, unter II.2.a der Gründe m.w.N.).
  • Drs-Bund, 09.12.2003 - BT-Drs 15/2150
    Auszug aus FG Köln, 23.10.2013 - 4 K 2322/10
    Hintergrund dieser Festschreibung ist nach Auffassung des BFH die vom Gesetzgeber gesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Notwendigkeit, der ansonsten in der Übergangsphase eintretenden erneuten Vergrößerung der Besteuerungsunterschiede zwischen Sozialversicherungsrenten und Beamtenpensionen entgegenzuwirken (BTDrucks 15/2150, S. 41), weil die Erhöhung von Beamtenpensionen zu 100% steuerpflichtig ist.
  • BFH, 17.11.2015 - X R 53/13

    Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente nach den Verhältnissen des Jahres

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Oktober 2013  4 K 2322/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Düsseldorf, 22.06.2016 - 15 K 1989/13

    Höhe des einkommensteuerfreien Anteils einer Witwenrente; Neuberechnung des

    Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 23.10.2013 (4 K 2322/10, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 192) entschieden, dass es sich zwar bei den Anpassungen des Jahresbetrags der Rente dem Wortlaut nach um eine regelmäßige Anpassung handeln könnte, da die Neuberechnung der Rente aufgrund der Einkommensanrechnung jedes Jahr zum 01.07.
  • FG Schleswig-Holstein, 13.12.2017 - 5 K 126/16

    Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente bei Anpassung des Jahresbetrags

    Sowohl in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG Köln, Urteil vom 7.4.2017, 8 K 1489/15, juris, die Revision wurde zurückgenommen; FG Düsseldorf, Urteil vom 22.6.2016, 15 K 1989/13 E, EFG 2016, 1255, Revision zugelassen; FG Köln, Urteil vom 23.10.2013, 4 K 2322/10, EFG 2014, 192, die Revision gegen das Urteil hat der BFH mit Urteil vom 17.11.2015, X R 53/13, BFH/NV 2016, 549 aus anderen Gründen zurückgewiesen, ohne zu der Rechtsfrage Stellung zu nehmen), als auch in der Literatur (Nacke in Blümich, EStG, § 22 Rz. 119; Lindberg in Frotscher, Einkommensteuergesetz, § 22 Rz. 154a f.; Killat in Herrmann/ Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, EStG § 22 Rz. 288; Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 16. Auflage, § 22 Rz. 41; Heß/ Golombek in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 22 Rz. 197, 204 und 206; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 36. Auflage, § 22 Rz. 93) sowie von der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl I 2013, 1087 Rz. 232 ff.) wird die Auffassung vertreten, dass Veränderungen des Jahresbetrages einer Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen stets zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente führen.

    Sowohl die historisch-teleologische Auslegung als auch die verfassungskonforme Auslegung (steuerliche Gleichbehandlung der Erhöhung von Sozialversicherungsrenten und von Versorgungsbezügen) sprechen dafür, dass es sich bei der Neuanpassung der Witwenrente aufgrund der Anrechnung anderen Erwerbseinkommens nicht um eine regelmäßige Anpassung im Sinne der Norm handelt (FG Köln, Urteil vom 23.10.2013, 4 K 2322/10, EFG 2014, 192).

  • FG Köln, 24.10.2014 - 3 K 2765/13
    Diese Betrachtungsweise wird im Übrigen auch durch die Entscheidung des FG Köln vom 23.10.2013 (4 K 2322/10, EFG 2014, 192) bestätigt, die ebenfalls unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Regelungen der Sätze 6 und 7 zu Doppelbuchstabe aa des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG zu dem Ergebnis kommt, dass keine Gründe dafür ersichtlich sind, die Anrechnung von Erwerbseinkommen und damit die Verminderung des Jahresbetrags der Rente genauso zu behandeln wie die regelmäßigen regulären Rentenerhöhungen und Rentenanpassungen.
  • FG Köln, 07.04.2017 - 8 K 1489/15

    Einkommensteuer: Neuberechnung des steuerfreien Anteils einer Witwenrente

    Soweit ersichtlich wird sowohl in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.6.2016, 15 K 1989/13 E, EFG 2016, 1255, Revision zugelassen; FG Köln, Urteil vom 23.10.2013, 4 K 2322/10, EFG 2014, 192, die Revision gegen das Urteil hat der BFH mit Urteil vom 17.11.2015, X R 53/13, BFH/NV 2016, 549 aus anderen Gründen zurückgewiesen, ohne zu der Rechtsfrage Stellung nehmen zu müssen), in der Literatur (Nacke in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Nebengesetze, 135. Auflage 2017, EStG § 22 Rn. 119; Lindberg in Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 171. Lieferung September 2012, § 22 Rn. 154a f.; Killat in Herrmann/ Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, 276. Lieferung September 2016, EStG § 22 Rn. 288; Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 16. Auflage 2017, § 22 Rn. 41; Heß/ Golombek in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Nachtrag 214 November 2015, § 22 Rn. 197, 204 und 206; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 36. Auflage 2017, § 22 Rn. 93) als auch von der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl I 2013, 1087 Rn. 232 ff.) einheitlich die Auffassung vertreten, dass Veränderungen des Jahresbetrages einer Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen stets zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente führen.
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