Weitere Entscheidung unten: FG Münster, 18.12.2013

Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 26.02.2014 - 7 K 2180/13 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,27144
FG Düsseldorf, 26.02.2014 - 7 K 2180/13 E (https://dejure.org/2014,27144)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2014 - 7 K 2180/13 E (https://dejure.org/2014,27144)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - 7 K 2180/13 E (https://dejure.org/2014,27144)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünfte aus Termingeschäften i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a EStG - Abziehbarkeit von Optionsprämien als Werbungskosten bei Verfall der Option

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verfallene Call-Option kann bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verlust aus wertlos gewordenen Forderungen aus Termingeschäften führt zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung des Verlusts aus einer verfallenen Call-Option

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Berücksichtigung des Verlusts aus einer verfallenen Call-Option

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Berücksichtigung des Verlusts aus einer verfallenen Call-Option - Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Einkommensteuererklärung anzuerkennen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2710
  • EFG 2014, 2027
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 26.09.2012 - IX R 50/09

    Prämien wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten bei einem Termingeschäft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 26.02.2014 - 7 K 2180/13
    Den aus diesen Geschäften entstandenen Verlust machten die Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.9.2012 IX R 50/09, BStBl II 2013, 231 als negative Einkünfte nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a EStG geltend.

    Das Gesetz erfasst mit dem Barausgleich nicht nur eine positive Differenz, sondern folgerichtig auch eine negative Differenz als Verlust, Vorteil ist auch der Nachteil, soweit er auf den Basisgeschäft beruht (ständige Rechtsprechung des BFH zum insoweit gleichlautenden § 23 Absatz ein S. 1 Nr. 4 EStG, siehe hierzu BFH Urteil BFH IX R 50/09 50, a.a.O.

  • BFH, 12.01.2016 - IX R 50/14

    Option, Verfall einer Option, Werbungskosten im Zusammenhang mit einem

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2014  7 K 2180/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 2027 veröffentlichten Urteil führte das Finanzgericht (FG) u.a. aus, es sei ein Verlust i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG in Höhe der Anschaffungskosten für die verfallenen Optionen zu berücksichtigen.

  • FG Niedersachsen, 28.10.2015 - 3 K 420/14

    Berücksichtigung von Verlusten aus verfallenen Aktienoptionen bei

    Nach diesen Maßstäben ist der Aufwand des Klägers für den Erwerb der Optionen als Erwerbsaufwand bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen (im Ergebnis ebenso bereits FG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2014 7 K 2180/13 E, EFG 2014, 2027 [Revisionsverfahren IX R 50/14], FG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2014, 1 K 3740/13 E, EFG 2014, 1580 [Revisionsverfahren IX R 49/14] und Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 9. Oktober 2013 3 K 1059/11, EFG 2014, 1305 [Revisionsverfahren IX R 48/14] jeweils m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 25.02.2015 - 15 K 4038/13

    Minderung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in einem

    Diese Auffassung hat das FG Düsseldorf auch mit Urteil vom 26.02.2014 7 K 2180/13 E (EFG 2014, 2027) vertreten (Revision VIII R 45/14; ebenfalls betreffend den Zeitraum nach Einführung der Abgeltungssteuer).
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Rechtsprechung
   FG Münster, 18.12.2013 - 10 K 257/10 E, F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,54874
FG Münster, 18.12.2013 - 10 K 257/10 E, F (https://dejure.org/2013,54874)
FG Münster, Entscheidung vom 18.12.2013 - 10 K 257/10 E, F (https://dejure.org/2013,54874)
FG Münster, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - 10 K 257/10 E, F (https://dejure.org/2013,54874)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Kürzung von WK bei VuV und Anschaffungszeitpunkt eines privaten Veräußerungsgeschäfts

  • datenbank.nwb.de

    Werbungskosten - Kürzung von WK bei VuV und Anschaffungszeitpunkt eines privaten Veräußerungsgeschäfts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 2027
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Münster, 18.12.2013 - 10 K 257/10
    Das BVerfG hat die Verlängerung der Spekulationsfrist auf 10 Jahre als verfassungsgemäß gebilligt, wenn Anschaffung und Veräußerung dem neuen Recht unterliegen bzw. wenn die zweijährige Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a. F. im Zeitpunkt der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31.3.1999 noch nicht abgelaufen war (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1).
  • BFH, 27.06.2006 - IX R 47/04

    Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts kein steuerpflichtiges

    Auszug aus FG Münster, 18.12.2013 - 10 K 257/10
    Ausreichend ist für eine Anschaffung i.S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bereits die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums gemäß § 39 AO (BFH-Urteil vom 27. Juni 2006, IX R 47/04, BFHE 214, 267).
  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Münster, 18.12.2013 - 10 K 257/10
    Es handelt sich hierbei um einen sog. gestreckten Steuertatbestand, dessen Verwirklichung mit der Anschaffung des Wirtschaftsguts beginnt und mit dessen Veräußerung endet (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003, IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284).
  • BFH, 02.05.2000 - IX R 73/98

    Spekulationsgeschäfte bei Festgeldanlage in Fremdwährung

    Auszug aus FG Münster, 18.12.2013 - 10 K 257/10
    Als Anschaffung und Veräußerung werden im Regelfall der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsgutes auf eine andere Person aufgefasst (vgl. BFH-Urteile vom 10. September 2003, XI R 26/02, BFHE 203, 448, BStBl II 2004, 218; vom 8. April 2003, IX R 1/01, BFH/NV 2003, 1171, und vom 2. Mai 2000, IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614).
  • BFH, 08.04.2003 - IX R 1/01

    Spekulationsfrist; Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus FG Münster, 18.12.2013 - 10 K 257/10
    Als Anschaffung und Veräußerung werden im Regelfall der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsgutes auf eine andere Person aufgefasst (vgl. BFH-Urteile vom 10. September 2003, XI R 26/02, BFHE 203, 448, BStBl II 2004, 218; vom 8. April 2003, IX R 1/01, BFH/NV 2003, 1171, und vom 2. Mai 2000, IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614).
  • BFH, 04.06.2003 - X R 49/01

    Anschaffungszeitpunkt eines Grundstücks

    Auszug aus FG Münster, 18.12.2013 - 10 K 257/10
    Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind grundsätzlich die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge maßgebend (BFH-Urteil vom 4. Juni 2003, X R 49/01, BStBl II 2003, 751, m.w.N.).
  • BFH, 10.09.2003 - XI R 26/02

    Veräußerung einer Zufallserfindung

    Auszug aus FG Münster, 18.12.2013 - 10 K 257/10
    Als Anschaffung und Veräußerung werden im Regelfall der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsgutes auf eine andere Person aufgefasst (vgl. BFH-Urteile vom 10. September 2003, XI R 26/02, BFHE 203, 448, BStBl II 2004, 218; vom 8. April 2003, IX R 1/01, BFH/NV 2003, 1171, und vom 2. Mai 2000, IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614).
  • BFH, 09.07.2013 - IX R 21/12

    Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Münster, 18.12.2013 - 10 K 257/10
    Für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (BFH-Urteil vom 9. Juli 2013, IX R 21/12, BFH/NV 2013, 1778).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 242/93

    Bei Aufhebung der Körperschaftsteuerbefreiung des (Letzt-)Empfängers einer sog.

    Auszug aus FG Münster, 18.12.2013 - 10 K 257/10
    Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Lebensvorgänge, die insgesamt oder teilweise einen gesetzlichen Steuertatbestand oder das einzelne Merkmal eines solchen Tatbestands erfüllen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. Juni, 1997 X R 242/93, BFHE 183, 427, BStBl II 1997, 612).
  • BFH, 14.07.2004 - IX R 56/01

    VuV: Einkünfteerzielungsabsicht

    Auszug aus FG Münster, 18.12.2013 - 10 K 257/10
    Das FG entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, ob im Einzelfall eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt; es ist bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht an starre Regeln für das Gewichten einzelner Umstände gebunden (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 2004, IX R 56/01, BFH/NV 2005, 37).
  • BFH, 14.05.2003 - X R 60/01

    Neue Tatsache, § 173 Abs. 1 AO

  • BFH, 07.09.2012 - IX B 125/11

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Darlegung einer Divergenz -

  • BFH, 16.06.2015 - IX R 21/14

    Vorab entstandene Werbungskosten im Rahmen des § 21 EStG - Keine Anwendung von §

    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. Dezember 2013  10 K 257/10 E,F sowie der Einkommensteuerbescheid für 2006 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2003, auf den 31. Dezember 2004, auf den 31. Dezember 2005 und auf den 31. Dezember 2006, datierend vom 21. bzw. 28. Oktober 2008, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Dezember 2009 mit der Maßgabe geändert, dass der Ansatz von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften aus der Veräußerung der "Flurstücke 1 und 2" unterbleibt.

    Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des FG Münster vom 18. Dezember 2013  10 K 257/10 E,F aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2006 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2003, auf den 31. Dezember 2004, auf den 31. Dezember 2005 und auf den 31. Dezember 2006, datierend vom 21. bzw. 28. Oktober 2008, sämtlich in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28. Dezember 2009, dahin zu ändern, dass die geltend gemachten vorab entstandenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß berücksichtigt und keine Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften angesetzt werden.

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