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   FG Münster, 12.09.2014 - 4 K 2950/13 Kg   

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https://dejure.org/2014,29649
FG Münster, 12.09.2014 - 4 K 2950/13 Kg (https://dejure.org/2014,29649)
FG Münster, Entscheidung vom 12.09.2014 - 4 K 2950/13 Kg (https://dejure.org/2014,29649)
FG Münster, Entscheidung vom 12. September 2014 - 4 K 2950/13 Kg (https://dejure.org/2014,29649)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter neben einem Promotionsvorhaben als Ausbildungsdienstverhältnis i.R. der Kindergeldfestsetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungsdienstverhältnis (wissenschaftlicher Mitarbeiter)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld - Ausbildungsdienstverhältnis (wissenschaftlicher Mitarbeiter)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter neben einem Promotionsvorhaben stellt kein Ausbildungsverhältnis dar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter neben einem Promotionsvorhaben ist kein Ausbildungsverhältnis

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter neben Promotionsvorhaben

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wissenschaftliche Mitarbeit an der Uni neben der Promotion ist keine Ausbildung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 18.11.2014)

    Kindergeld: In der Promotion ist Schluss damit

  • neie.de (Kurzinformation)

    Qualifikation kein Ausbildungsdienstverhältnis?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter neben einem Promotionsvorhaben ist kein Ausbildungsverhältnis - Bei vollschichtiger Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kinder
    Berücksichtigung volljähriger Kinder nach der Neuregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz (ab 1.1.2012 gültig)
    »Für einen Beruf ausgebildet werden« i.S.v. § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG vs. »erstmalige Berufsausbildung«/»Erststudium« i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
    »Erstmalige Berufsausbildung/Erststudium«

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 2051
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 65/03

    Kindergeld: Promotion als Berufsausbildung

    Auszug aus FG Münster, 12.09.2014 - 4 K 2950/13
    Dies gilt unabhängig davon, ob die Promotion eine zwingende Voraussetzung für den angestrebten Beruf ist oder nicht (BFH-Beschluss vom 10.12.2003, VIII B 151/03, BFH/NV 2004, 929 und BFH-Urteil vom 16.3.2004 VIII R 65/03, BFH/NV 2004, 1522).
  • BFH, 10.12.2003 - VIII B 151/03

    Kindergeld: Berufsausbildung - Vorbereitung auf Promotion

    Auszug aus FG Münster, 12.09.2014 - 4 K 2950/13
    Dies gilt unabhängig davon, ob die Promotion eine zwingende Voraussetzung für den angestrebten Beruf ist oder nicht (BFH-Beschluss vom 10.12.2003, VIII B 151/03, BFH/NV 2004, 929 und BFH-Urteil vom 16.3.2004 VIII R 65/03, BFH/NV 2004, 1522).
  • BFH, 28.09.1984 - VI R 144/83

    Aufwendungen zur Erlangung der mittleren Reife im Rahmen eines

    Auszug aus FG Münster, 12.09.2014 - 4 K 2950/13
    Danach sollte es für ein Ausbildungsdienstverhältnis wesentlich sein, dass eine berufliche Ausbildung Gegenstand und Ziel des Dienstverhältnisses ist (z. B. BFH-Urteil vom 28.9.1984 VI R 144/83, BStBl II 1985, 89).
  • FG Hessen, 21.11.2013 - 8 K 807/12

    Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. vom 26.6.2013 -

    Auszug aus FG Münster, 12.09.2014 - 4 K 2950/13
    Diesem Verständnis des Ausbildungsdienstverhältnisses hat sich das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 21.11.2013 8 K 807/12, EFG 2014, 457) auch für die Auslegung von § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG angeschlossen und fordert dementsprechend einen konkreten Nachweis einer fortlaufenden inhaltlichen Ausrichtung der beruflichen Tätigkeit für den Arbeitgeber auf die Ausbildung, der über eine bloße thematische Verknüpfung und organisatorische Verzahnung beider Teile hinausgeht.
  • FG Düsseldorf, 29.08.2013 - 3 K 2231/12

    Wegfall des Kindergeldanspruchs nach Abschluss eines Erststudiums

    Auszug aus FG Münster, 12.09.2014 - 4 K 2950/13
    Auch das vom Beklagten angeführte Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.8.2013 (3 K 2231/12 Kg, EFG 2013, 1939) bietet für diese Frage keine Anhaltspunkte.
  • BFH, 23.06.2015 - III R 37/14

    Kindergeld: erstmalige Berufsausbildung und Ausbildungsdienstverhältnis eines

    Insofern entspricht der Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses in § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG --vorbehaltlich etwaiger Abweichungen, die sich aus den unterschiedlichen Zielsetzungen ergeben können-- dem Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses im Lohnsteuerrecht (so auch FG Münster, Urteil vom 12. September 2014  4 K 2950/13 Kg, EFG 2014, 2051; Grönke-Reimann in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 126; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, § 32 Rz 121.6; Schmidt/Loschelder, EStG, 34. Aufl., § 32 Rz 50; Blümich/Selder, § 32 EStG Rz 84; Lemaire, EFG 2015, 577).
  • FG Münster, 24.07.2015 - 4 K 3069/14

    Bundeswehrinterne Ausbildung einer Zeitsoldatin zur Nachschubunteroffizierin kein

    Das bloße zeitliche Zusammenfallen von Ausbildung und Dienstverhältnis reicht nicht aus, da ansonsten jede Erwerbstätigkeit, die parallel zu einer Ausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ausgeübt wird, erfasst würde und damit die in Satz 3 geregelte Ausnahme von Satz 2 stets erfüllt wäre (FG Münster, Urteil vom 12.9.2014 4 K 2950/13 Kg, EFG 2014, 2051).

    Demgegenüber soll es nicht ausreichen, wenn die Ausbildung seitens des Arbeitgebers lediglich gefördert wird, z. B. durch ein Stipendium oder eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (FG Münster, Urteil vom 12.9.2014 4 K 2950/13 Kg, EFG 2014, 2051; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.1.2015 6 K 2227/13, EFG 2015, 575; Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG, Anm. 126; so auch A 19.3.2 Abs. 1 Satz 4 DA-KG 2014).

    Dementsprechend ist auch für ein Ausbildungsdienstverhältnis im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG eine fortlaufende inhaltliche Ausrichtung der beruflichen Tätigkeit für den Arbeitgeber auf die Ausbildung zu fordern, die über eine bloße thematische Verknüpfung und organisatorische Verzahnung beider Teile hinausgeht (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 21.11.2013 8 K 807/12, EFG 2014, 457; FG Münster, Urteil vom 12.9.2014 4 K 2950/13 Kg, EFG 2014, 2051).

  • FG Nürnberg, 23.09.2015 - 3 K 280/14

    Kindergeldanspruch eines Zeitsoldaten mit abgeschlossener Berufsausbildung

    Der Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses ist somit wesentlich enger als der Begriff der Berufsausbildung (FG Münster, Urteile vom 24.07.2015 4 K 3069/14 Kg, juris; und vom 12.9.2014 4 K 2950/13 Kg, EFG 2014, 2051).
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