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   FG Thüringen, 24.09.2014 - 3 K 1014/13   

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FG Thüringen, 24.09.2014 - 3 K 1014/13 (https://dejure.org/2014,42999)
FG Thüringen, Entscheidung vom 24.09.2014 - 3 K 1014/13 (https://dejure.org/2014,42999)
FG Thüringen, Entscheidung vom 24. September 2014 - 3 K 1014/13 (https://dejure.org/2014,42999)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen den eine Apotheke betreibenden Ehegatten

  • Justiz Thüringen

    § 4 Abs 4 EStG 2002, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
    Wechselseitige Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten (hier: selbständige Apotheker)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4; EStG § 41; LStDV § 4 Abs. 2 Nr. 8
    Anerkennung gegenseitger Arbeitsverhältnisse zwischen Apotheker-Ehegatten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anerkennung gegenseitger Arbeitsverhältnisse zwischen Apotheker-Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 2123
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 17.07.2013 - X R 31/12

    Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen - Unschädliche Erwähnung überholter

    Auszug aus FG Thüringen, 24.09.2014 - 3 K 1014/13
    Vielmehr sind einzelne Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung zulassen (vgl. BFH-Urteile vom 16.12.1998 X R 139/95, BFH/NV 1999, 780; vom 13.07.1999 VIII R 29/97, BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 386; vom 17.07.2013 X R 31/12, BFH/NV 2013, 1968, BStBl II 2013, 1015).

    Die unterbliebene Führung von Arbeitszeitnachweisen betrifft dabei in der Regel nicht die Frage der Fremdüblichkeit der Arbeitsbedingungen, sondern hat vorrangig Bedeutung für den dem Steuerpflichtigen obliegenden Nachweis, dass der Angehörige tatsächlich Arbeitsleistungen jedenfalls in dem vertraglich vereinbarten Umfang erbracht hat (BFH-Urteil vom 17.07.2013 X R 31/12, BFH/NV 2013, 1968, BStBl II 2013, 1015).

    Dem Steuerpflichtigen obliegt der Nachweis, dass der Angehörige tatsächlich Arbeitsleistungen jedenfalls in dem vertraglich vereinbarten Umfang erbracht hat (BFH-Urteil vom 17.07.2013 X R 31/12, BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015).

    Hierbei verkennt der Senat nicht, dass allein die Leistung von Mehrarbeit ohne Entgelt nicht schädlich sein kann (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 17.07.2013 X R 31/12; BFHE 242, 209; BStBl II 2013, 1015).

    Dass keine Stundenzettel oder Arbeitszeitnachweise vorliegen, geht insoweit zu Lasten der Kläger (BFH-Urteil vom 17.07.2013 X R 31/12; BFHE 242, 209; BStBl II 2013, 1015).

  • FG Baden-Württemberg, 06.11.2003 - 8 K 462/98

    Gegenseitige Arbeitsverhältnisse zwischen approbierten miteinander verheirateten

    Auszug aus FG Thüringen, 24.09.2014 - 3 K 1014/13
    Das von der Betriebsprüfung zitierte Urteil (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2003, 8 K 462/98) sei nicht auf den Streitfall anwendbar, da die Kläger gegenseitig nicht in den Kernbereichen des anderen Unternehmens tätig würden.

    Die Entscheidung ist stets unter Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles zu treffen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2003 8 K 462/98, EFG 2004, 484).

    Fremde Betriebsinhaber werden es vorziehen, ihre Arbeitskraft im eigenen Betrieb zu dessen Nutzen einzusetzen, statt die eigene Arbeitskraft im Betrieb des anderen zu dessen Vorteil einzusetzen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2003 8 K 462/98, EFG 2004, 484).

  • BFH, 23.12.2013 - III B 84/12

    Beratervertrag zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus FG Thüringen, 24.09.2014 - 3 K 1014/13
    Maßgebend für die Beurteilung, ob Verträge zwischen nahen Angehörigen durch die Einkunftserzielung veranlasst oder aber durch private Zuwendungs- oder Unterhaltsüberlegungen motiviert sind, ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten (BFH-Beschluss vom 23.12.2013 III B 84/12, BFH/NV 2014, 533).

    Kein Kriterium hat den Rang eines Tatbestandsmerkmals, so dass nicht jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen ohne weiteres die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließt (BFH-Beschluss vom 23.12.2013 III B 84/12, BFH/NV 2014, 533).

  • BFH, 01.02.2007 - VI B 118/04

    Unzulässige Ablehnung eines hinreichend substantiierten Beweisantrags

    Auszug aus FG Thüringen, 24.09.2014 - 3 K 1014/13
    Unsubstantiiert ist z.B. ein Beweisantrag, der keine beweisbedürftigen Tatsachen benennt (vgl. BFH-Beschluss vom 03.08.2005 I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227), nicht erkennen lässt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen (vgl. BFH-Beschluss vom 21.04.2004 XI B 229/02, BFH/NV 2004, 980) oder die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 01.02.2007 VI B 118/04, BFHE 216, 409, BStBl II 2007, 538), der das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen nicht genau angibt (vgl. BFH-Beschluss vom 12.12.2007 I B 134/07, BFH/NV 2008, 736) oder so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann und es sich deshalb um einen Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantrag handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 02.03.2006 XI B 79/05, BFH/NV 2006, 1132).
  • BFH, 03.08.2005 - I B 9/05

    Sachaufklärungspflicht; Beweisantrag

    Auszug aus FG Thüringen, 24.09.2014 - 3 K 1014/13
    Unsubstantiiert ist z.B. ein Beweisantrag, der keine beweisbedürftigen Tatsachen benennt (vgl. BFH-Beschluss vom 03.08.2005 I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227), nicht erkennen lässt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen (vgl. BFH-Beschluss vom 21.04.2004 XI B 229/02, BFH/NV 2004, 980) oder die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 01.02.2007 VI B 118/04, BFHE 216, 409, BStBl II 2007, 538), der das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen nicht genau angibt (vgl. BFH-Beschluss vom 12.12.2007 I B 134/07, BFH/NV 2008, 736) oder so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann und es sich deshalb um einen Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantrag handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 02.03.2006 XI B 79/05, BFH/NV 2006, 1132).
  • BFH, 28.06.2006 - V B 199/05

    NZB: Verhältnis Amtsermittlungspflicht - Mitwirkungspflichten der Beteiligten

    Auszug aus FG Thüringen, 24.09.2014 - 3 K 1014/13
    Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens- und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen sind, der die Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.06.2006 V B 199/05, BFH/NV 2006, 2098; vom 03.04.2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445).
  • BFH, 02.03.2006 - XI B 79/05

    Verfahrensmangel; unterlassene Zeugenvernehmung

    Auszug aus FG Thüringen, 24.09.2014 - 3 K 1014/13
    Unsubstantiiert ist z.B. ein Beweisantrag, der keine beweisbedürftigen Tatsachen benennt (vgl. BFH-Beschluss vom 03.08.2005 I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227), nicht erkennen lässt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen (vgl. BFH-Beschluss vom 21.04.2004 XI B 229/02, BFH/NV 2004, 980) oder die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 01.02.2007 VI B 118/04, BFHE 216, 409, BStBl II 2007, 538), der das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen nicht genau angibt (vgl. BFH-Beschluss vom 12.12.2007 I B 134/07, BFH/NV 2008, 736) oder so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann und es sich deshalb um einen Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantrag handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 02.03.2006 XI B 79/05, BFH/NV 2006, 1132).
  • BFH, 21.04.2004 - XI B 229/02

    Verfahrensmangel: unzureichende Sachaufklärung

    Auszug aus FG Thüringen, 24.09.2014 - 3 K 1014/13
    Unsubstantiiert ist z.B. ein Beweisantrag, der keine beweisbedürftigen Tatsachen benennt (vgl. BFH-Beschluss vom 03.08.2005 I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227), nicht erkennen lässt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen (vgl. BFH-Beschluss vom 21.04.2004 XI B 229/02, BFH/NV 2004, 980) oder die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 01.02.2007 VI B 118/04, BFHE 216, 409, BStBl II 2007, 538), der das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen nicht genau angibt (vgl. BFH-Beschluss vom 12.12.2007 I B 134/07, BFH/NV 2008, 736) oder so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann und es sich deshalb um einen Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantrag handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 02.03.2006 XI B 79/05, BFH/NV 2006, 1132).
  • BFH, 12.12.2007 - I B 134/07

    Mitwirkungspflicht bei Streit über Geschäftsleitungsort einer Kapitalgesellschaft

    Auszug aus FG Thüringen, 24.09.2014 - 3 K 1014/13
    Unsubstantiiert ist z.B. ein Beweisantrag, der keine beweisbedürftigen Tatsachen benennt (vgl. BFH-Beschluss vom 03.08.2005 I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227), nicht erkennen lässt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen (vgl. BFH-Beschluss vom 21.04.2004 XI B 229/02, BFH/NV 2004, 980) oder die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 01.02.2007 VI B 118/04, BFHE 216, 409, BStBl II 2007, 538), der das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen nicht genau angibt (vgl. BFH-Beschluss vom 12.12.2007 I B 134/07, BFH/NV 2008, 736) oder so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann und es sich deshalb um einen Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantrag handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 02.03.2006 XI B 79/05, BFH/NV 2006, 1132).
  • BFH, 03.04.2008 - I B 77/07

    Betriebsprüfer als Zeuge - Trennung eines Klageverfahrens - unsubstantiierter

    Auszug aus FG Thüringen, 24.09.2014 - 3 K 1014/13
    Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens- und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen sind, der die Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.06.2006 V B 199/05, BFH/NV 2006, 2098; vom 03.04.2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445).
  • BFH, 07.11.2012 - I B 172/11

    Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht: Anforderungen an Inhalt und

  • BFH, 18.11.2013 - III B 45/12

    Liebhaberei bei Verlustbetrieben - Verzicht auf Beweiserhebung -

  • FG Köln, 26.10.1988 - 6 K 382/81
  • BFH, 18.12.2001 - VIII R 69/98

    Familienverträge - Fremdvergleich bei Pensions- und Tantiemezusage

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 29/97

    Rechtsformunwirksame Verträge zwischen nahen Angehörigen

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • BFH, 25.01.1989 - X R 168/87

    Zum Betriebsausgabenabzug von Zahlungen an Kinder für Aushilfstätigkeiten

  • BFH, 26.08.2004 - IV R 68/02

    Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten

  • BFH, 16.12.1998 - X R 139/95

    Anschaffungskosten bei Darlehensübernahme zwischen nahen Angehörigen

  • BFH, 10.10.1997 - X B 59/97

    Wechselseitige Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten

  • FG Düsseldorf, 06.11.2012 - 9 K 2351/12

    Steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses - Fehlende Regelung

  • FG Niedersachsen, 16.11.2016 - 9 K 316/15

    Rechtsstreit um die steuerliche Beurteilung der Überlassung eines Pkw im Rahmen

    Die Nichtanwendung des Fremdvergleichs würde in solchen Fällen dazu führen, dass voneinander unabhängige Dritte gegenüber nahen Angehörigen oder nahestehenden Personen - sofern man die Grundsätze hierauf übertragen will - benachteiligt würden (hierzu Thüringer FG, Urteil vom 24. September 2014 3 K 1014/13, EFG 2014, 2123 betr. wechselseitige Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten).
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.09.2017 - 4 K 1702/16

    Zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses und zur Frage des Nachweises

    34 2. Hiernach ist es unter Fremden gerade nicht üblich, lediglich eine "regelmäßige" monatlich zu erbringende Arbeitszeit festzulegen, ohne dass bestimmt wird, wann diese Arbeitszeit zu leisten ist (vgl. auch Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 06. November 2012, 9 K 2351/12 E, juris; Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 24. September 2014, 3 K 1014/13, EFG 2014, 2123).

    Das Finanzgericht ist nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (BFH-Beschlüsse vom 07. November 2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561; vom 18. November 2013 III B 45/12, BFH/NV 2014, 342; Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 24. September 2014, 3 K 1014/13, a.a.O.).

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