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   FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 769/11   

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https://dejure.org/2015,8918
FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 769/11 (https://dejure.org/2015,8918)
FG Köln, Entscheidung vom 25.02.2015 - 3 K 769/11 (https://dejure.org/2015,8918)
FG Köln, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - 3 K 769/11 (https://dejure.org/2015,8918)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Abgabenordnung/Abrechnungsbescheid: Wirksame Insolvenzbeschlagnahme von Steuererstattungsansprüchen (nur) bei deren hinreichend bestimmten Bezeichnung im Nachtragsverteilungsbeschluss

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterliegen eines Einkommensteuererstattungsanspruchs aufgrund eines Nachtragsverteilungsbeschlusses des Insolvenzgerichts dem Insolvenzbeschlag; Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids bei Streit über die Verwirklichung bestimmter ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzbeschlagnahme von Steuererstattungsansprüchen im Nachtragsverteilungsbeschluss

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Insolvenz - Insolvenzbeschlagnahme von Steuererstattungsansprüchen im Nachtragsverteilungsbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1339
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.02.2012 - VII R 36/11

    Fortdauernder Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche bei vorbehaltener

    Auszug aus FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 769/11
    Er entscheidet, inwieweit bestimmte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch bestehen oder durch einen der in § 47 AO aufgeführten Erlöschenstatbestände ganz oder teilweise erloschen sind (vgl. BFH Urteil vom 28.02.2012 VII R 36/11, BStBl. II 2012, 451).

    Denn auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter am Steuererhebungsverfahren beteiligt, soweit die Zugehörigkeit nachträglich entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zur Insolvenzmasse im Streit ist (vgl. BFH Urteil vom 28.02.2012 VII R 36/11, a.a.O.).

    Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, so besteht die Insolvenzbeschlagnahme im Sinne des § 80 Abs. 1 InsO fort, mit der Folge, dass insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim früheren Insolvenzverwalter liegt (vgl. BFH Urteil vom 28.02.2012 VII R 36/11, a.a.O.).

    Demgegenüber ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass sowohl das Finanzgericht Berlin Brandenburg in der Entscheidung vom 16.12.2010 (10 K 15202/09, EFG 2011, 1307) als auch der BFH in der Nachfolgeentscheidung vom 28.02.2012 (VII R 36/11, a.a.O.) einen Vorbehalt der Nachtragsverteilung hinsichtlich vor und während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründeter Ansprüche auf Steuererstattung als ausreichend bestimmt angesehen haben.

  • BFH, 01.04.1999 - VII R 82/98

    Pfändung von Steuererstattungsansprüchen

    Auszug aus FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 769/11
    Dabei ist die generelle Bezeichnung der gepfändeten Forderung als "Steuererstattungsansprüche" nach Auffassung des BFH nichtssagend und unbestimmt (vgl. BFH Urteile vom 01.06.1989 V R 1/84, BStBl. II 1990, 35; vom 01.04.1999 VII R 82/98, BStBl. II 1999, 439; vom 12.07.2001 VII 19, 20/00, BStBl. II 2002, 67).
  • FG Düsseldorf, 28.08.2014 - 8 K 3677/13

    Antragsveranlagung: Unterschriftserfordernis des Treuhänders im

    Auszug aus FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 769/11
    So trifft es zwar zu, dass dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.08.2014 (8 K 3677/13 E, juris) sowie dem Beschluss des BGH vom 13.02.2014 (IX ZB 23/13, BFH/NV 2014, 1008), Nachtragsverteilungsbeschlüsse zugrundelagen, in denen die Nachtragsverteilung hinsichtlich solcher Steuererstattungsansprüche angeordnet wurde, die der Steuerart und dem Veranlagungszeitraum nach konkretisiert waren.
  • FG Köln, 06.08.2014 - 12 K 791/11

    Rückforderung einer Steuererstattung

    Auszug aus FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 769/11
    Auch das FG Köln (Urteil vom 06.08.2014, 12 K 791/11) hat eine Bezugnahme des Nachtragsverteilungsbeschlusses auf "eventuelle" Erstattungsansprüche als ausreichend bestimmt angesehen, da diese Formulierung den Betroffenen die einfache Ermittlung der insoweit relevanten Erstattungsansprüche ermögliche (auch Lissner, BB 2013, 1495, sieht es als selbstverständlich an, dass die Nachtragsverteilung alle in Betracht kommenden Steuererstattungsansprüche erfasst; danach stellt die Benennung "aller" Steuerarten in dem Beschluss einen übertriebenen "Formalismus" dar).
  • BFH, 01.06.1989 - V R 1/84

    Wie pfändet man Steuererstattungsansprüche?

    Auszug aus FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 769/11
    Dabei ist die generelle Bezeichnung der gepfändeten Forderung als "Steuererstattungsansprüche" nach Auffassung des BFH nichtssagend und unbestimmt (vgl. BFH Urteile vom 01.06.1989 V R 1/84, BStBl. II 1990, 35; vom 01.04.1999 VII R 82/98, BStBl. II 1999, 439; vom 12.07.2001 VII 19, 20/00, BStBl. II 2002, 67).
  • BGH, 13.02.2014 - IX ZB 23/13

    Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren: Wegfall des

    Auszug aus FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 769/11
    So trifft es zwar zu, dass dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.08.2014 (8 K 3677/13 E, juris) sowie dem Beschluss des BGH vom 13.02.2014 (IX ZB 23/13, BFH/NV 2014, 1008), Nachtragsverteilungsbeschlüsse zugrundelagen, in denen die Nachtragsverteilung hinsichtlich solcher Steuererstattungsansprüche angeordnet wurde, die der Steuerart und dem Veranlagungszeitraum nach konkretisiert waren.
  • BFH, 12.07.2001 - VII R 19/00

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Notwendiger Inhalt

    Auszug aus FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 769/11
    Dabei ist die generelle Bezeichnung der gepfändeten Forderung als "Steuererstattungsansprüche" nach Auffassung des BFH nichtssagend und unbestimmt (vgl. BFH Urteile vom 01.06.1989 V R 1/84, BStBl. II 1990, 35; vom 01.04.1999 VII R 82/98, BStBl. II 1999, 439; vom 12.07.2001 VII 19, 20/00, BStBl. II 2002, 67).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 10 K 15202/09

    Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners - Kein Entfallen der

    Auszug aus FG Köln, 25.02.2015 - 3 K 769/11
    Demgegenüber ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass sowohl das Finanzgericht Berlin Brandenburg in der Entscheidung vom 16.12.2010 (10 K 15202/09, EFG 2011, 1307) als auch der BFH in der Nachfolgeentscheidung vom 28.02.2012 (VII R 36/11, a.a.O.) einen Vorbehalt der Nachtragsverteilung hinsichtlich vor und während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründeter Ansprüche auf Steuererstattung als ausreichend bestimmt angesehen haben.
  • BFH, 20.09.2016 - VII R 10/15

    Bestimmtheit einer Nachtragsverteilungsanordnung

    Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. Februar 2015 3 K 769/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1339 veröffentlicht.

  • FG Köln, 30.05.2018 - 3 K 2086/17

    Prüfung der Rechtswidrigkeit eines Einkommensteuerbescheids; Prüfung der

    Gegen diesen Abrechnungsbescheid erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch die beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 3 K 769/11 geführte Klage.

    Diesem Klageantrag gab der Senat durch Urteil vom 25.2.2015 3 K 769/11 (EFG 2015, 1339) statt.

    Den - in seiner Regelung ohnehin anderslautenden - Abrechnungsbescheid des Beklagten vom 6.1.2011 hat der erkennende Senat durch sein Urteil vom 25.2.2015 3 K 769/11 - im Ergebnis unter Bestätigung durch das BFH-Urteil vom 20.9.2016 VII R 10/15 - rechtskräftig aufgehoben.

    Denn dies ist im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO die tatsächliche und rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Abrechnungsbescheids des Beklagten vom 6.1.2011 sowie der hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 8.2.2011 durch die Urteile des Senats vom 25.2.2015 3 K 769/11 und des BFH vom 20.9.2016 VII R 10/15 zugrunde liegt.

  • BFH, 11.02.2021 - VI R 37/18

    Zur Bindungswirkung rechtskräftiger Revisionsurteile gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1

    Dieser Streit war ausweislich des Schreibens des FA vom 23.03.2017 und des vorgenannten Schreibens der Klägerin vom 27.03.2017 auch nicht durch das Klageverfahren vor dem FG - 3 K 769/11 und das anschließende Revisionsverfahren vor dem BFH - VII R 10/15 beigelegt.

    Das FG und der BFH hatten das FA in den Verfahren 3 K 769/11 und VII R 10/15 bislang nicht verpflichtet, einen Abrechnungsbescheid zu erlassen, der eine Zahlungspflicht auslöste.

  • FG Köln, 24.09.2015 - 1 K 2893/12

    Aufrechnung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs des Insolvenzschuldners aus der

    Wieweit die von der Nachtragsverteilung betroffenen Gegenstände und Forderungen im Beschluss, mit dem die Fortgeltung der Beschlagnahmewirkung angeordnet wird, konkretisiert sein müssen, ist zwar neuerlich in der Rechtsprechung thematisiert worden (vgl. dazu die Urteile des FG Köln vom 6.8.2014 12 K 791/1 -rkr- , EFG 2015, 526 und vom 25.2.2015 3 K 769/11, EFG 2015, 1339, Revision beim BFH anhängig unter Az. VII R 10/15), doch ist jedenfalls die hier im Beschluss des Insolvenzgerichts verwendete Formulierung zur Überzeugung des Senats hinreichend.
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