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   FG Düsseldorf, 31.08.2015 - 1 V 1486/15 A (U)   

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FG Düsseldorf, 31.08.2015 - 1 V 1486/15 A (U) (https://dejure.org/2015,25007)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.08.2015 - 1 V 1486/15 A (U) (https://dejure.org/2015,25007)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. August 2015 - 1 V 1486/15 A (U) (https://dejure.org/2015,25007)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung der Vollziehung von gem. § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheiden für Bauleistungen

  • Betriebs-Berater

    Kein Vertrauensschutz für Bauunternehmer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen: Erstattung der vom Leistungsempfänger abgeführten Umsatzsteuer Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer nach § 27 Abs. 19 UStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen: Erstattung der vom Leistungsempfänger abgeführten Umsatzsteuer Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer nach § 27 Abs. 19 UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Vertrauensschutz für Bauunternehmer, die sich an die Auffassung der Finanzverwaltung halten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bauträgerfälle: Kein Vertrauensschutz für Bauunternehmer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bauträgerfälle - Kein Vertrauensschutz für Bauunternehmer

Papierfundstellen

  • BB 2015, 2390
  • EFG 2015, 2131
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.08.2015 - 1 V 1486/15
    Mit Schreiben vom 01.08.2014 beantragte T unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22.08.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) die Erstattung der nach § 13b UStG für Bauleistungen (auch) der Antragstellerin abgeführten Umsatzsteuer in den Jahren 2009 und 2010, weil sie diese nicht unmittelbar für eigene Werklieferungen verwandt habe, auch wenn der Anteil der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze 10 % überstiegen habe.

    Zwar seien nach den Erkenntnissen des BFH in dem Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) die Voraussetzungen für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG für die Bauleistungen der Antragstellerin an T nicht (mehr) gegeben.

    Gemäß dem BFH-Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10 BFHE 2463, 20, BStBl II 2014, 128) sei daher die Vorschrift des § 13b UStG in der in den Jahren 2009 und 2010 gültigen Fassung nicht anwendbar, und nicht der Bauträger T, sondern die Antragstellerin Steuerschuldner.

    Nach Bekanntwerden des Urteils des BFH vom 22.08.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) stellte sich diese Annahme als unrichtig heraus, weil T als Bauträger nicht selber Werklieferungen ausführte.

    Diese Auffassung entspricht der des BFH im Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20; BStBl II 2014, 128), wonach der das eigene Grundstück bebauende Bauträger keine bauwerksbezogene Werklieferung erbringt und daher ein Übergang der Steuerschuldnerschaft ausgeschlossen ist.

    Der BFH hat mit seinem Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20; BStBl II 2014, 128) erkannt, dass abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung (vgl. dazu BMF, Schreiben vom 16.10.2009 IV B 9 - S7279/0, BStBl I 2009, 1298) eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen gemäß § 13b UStG auf einen Bauträger als Leistungsempfänger tatsächlich nicht eintritt.

    § 27 Abs. 19 UStG betrifft den Fall, dass sich der Vertragspartner des Steuerpflichtigen, ein Bauträger, für diese vor Februar 2014 an ihn ausgeführte Umsätze auf die Entscheidung des BFH vom 22.08.2013 (V R 37/10, BStBl II 2014, 128) beruft und die Erstattung der zu Unrecht gemäß § 13b UStG einbehaltenen Umsatzsteuer begehrt.

    Nur, wenn sowohl auf Seiten des Leistungsempfängers als auch auf Seiten des Leistenden an den ursprünglichen, unrichtigen Umsatzsteuerfestsetzungen festgehalten wird, dürfte sich die Frage stellen, ob die Übertragung der Steuerschuldnerschaft zur Disposition der beteiligten Geschäftspartner stehen kann (vgl. dazu BFH, Urteil vom 22.08.2013 V R 37/10, BFHE, BStBl II 2014, 128; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015 5 V 5026/15, juris).

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.06.2015 - 5 V 5026/15

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2009

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.08.2015 - 1 V 1486/15
    Bei summarischer Prüfung folgt der Senat nicht der Auffassung des FG Berlin-Brandburg (Beschluss vom 05.06.2015 5 V 5026/15, DStR 2015, 1538), dass § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG eine sog. echte Rückwirkung entfaltet und damit gegen das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstößt, welches aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG - abgeleitet wird.

    Im Sachbereich des Steuerrechts liegt eine echte Rückwirkung daher nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BStBl. II 2011, 76; FG Berlin-Brandburg, Beschluss vom 05.06.2015 5 V 5026/15, DStR 2015, 1538).

    Nur, wenn sowohl auf Seiten des Leistungsempfängers als auch auf Seiten des Leistenden an den ursprünglichen, unrichtigen Umsatzsteuerfestsetzungen festgehalten wird, dürfte sich die Frage stellen, ob die Übertragung der Steuerschuldnerschaft zur Disposition der beteiligten Geschäftspartner stehen kann (vgl. dazu BFH, Urteil vom 22.08.2013 V R 37/10, BFHE, BStBl II 2014, 128; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015 5 V 5026/15, juris).

    Hierin liegt eine tatsächliche Änderung des Sachverhaltes, unabhängig davon, ob diese - im Verhältnis zum Bauunternehmer - als abredewidrig oder - im Verhältnis zum Fiskus - als Geltendmachung der korrekten Besteuerung nach dem Gesetz zu beurteilen ist (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015 5 V 5026/15, DStR 2015, 1538; Lippross in UR 2014, 717 (722 f)).

    Damit ist das Ziel des Gesetzgebers, beträchtliche Mehrwertsteuerausfälle zu verhindern, im Rahmen der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, auch wenn eine Abbedingung des Vertrauensschutzes ausschließlich nach Kassenlage mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht mehr vereinbar sein dürfte (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015 5 V 5026/15, DStR 2015, 1538).

    Die Beschwerde war zum einen aufgrund der weitreichenden Auswirkungen des § 27 Abs. 19 UStG und zum anderen aufgrund der abweichenden Beurteilung der Frage, ob der Ausschluss des § 176 Abs. 2 AO gegen das verfassungs- und europarechtlich gebotene Gebot der Rechtssicherheit verstößt, durch das FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 03.06.2015 5 V 5026/15, DStR 2015, 1538) gemäß §§ 128 Abs. 3; 115 Abs. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 571/07

    Keine Verletzung der Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes durch die

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.08.2015 - 1 V 1486/15
    Der Gesetzgeber ist gerade im Steuerrecht in eng umgrenzten Fallgruppen nicht gehindert, dem Gedanken der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor einem etwaigen Vertrauensschutz einzuräumen, ihm kommt bei der Frage nach der Zulässigkeit der Aufhebung oder Änderung auch bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen eine umfassende Befugnis zur Ausgestaltung des hierbei auftretenden Konflikts zwischen Rechtssicherheit, Rechtsfrieden, Gerechtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 1 BvR 571/07, HFR 2009, 921).

    Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 1 BvR 571/07, HFR 2009, 921).

    Erforderlich ist vielmehr eine an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit im Einzelfall vorzunehmende Prüfung, ob jeweils die Belange des Allgemeinwohls, wie etwa die Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, oder die Interessen des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet und auf deren Fortbestand er vertraut hat, den Vorrang hat (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 1 BvR 571/07, HFR 2009, 921).

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.08.2015 - 1 V 1486/15
    Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 1 BvR 2457/08, BVerfGE 133, 143).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.08.2015 - 1 V 1486/15
    Im Sachbereich des Steuerrechts liegt eine echte Rückwirkung daher nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BStBl. II 2011, 76; FG Berlin-Brandburg, Beschluss vom 05.06.2015 5 V 5026/15, DStR 2015, 1538).
  • EuGH, 13.12.2012 - C-395/11

    BLV Wohn- und Gewerbebau - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.08.2015 - 1 V 1486/15
    Für den europarechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Anwendung des reverse-charge-Verfahrens ist zu berücksichtigen, dass dieses im Regelfall keine finanzielle Belastung bei den von diesen Maßnahmen betroffenen Personen bewirkt, während es zum anderen ermöglicht, beträchtliche Mehrwertsteuerausfälle zu verhindern (EuGH, Urteil vom 13.12.2012, BLV Wohn-und Gewerbebau, C-395/11, DB 2012, 2911).
  • BGH, 12.06.2002 - VIII ZR 187/01

    Verjährung von Ansprüchen bei Übertragung auf einen neuen Rechtsträger

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.08.2015 - 1 V 1486/15
    Da zwischen den Parteien seinerzeit vereinbart worden sei, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer trage und abführe, und dies Kalkulationsgrundlage gewesen sei, müsse dem leistenden Unternehmer nachträglich eine zivilrechtliche Nachforderungsmöglichkeit gegenüber seinem Vertragspartner gegeben werden, wenn dieser sich einseitig von der getroffenen Absprache löse (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2002 VIII ZR 187/01 Rn. 12, NJW 2002, 3110).
  • BGH, 14.01.2000 - V ZR 416/97

    Ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich der Pflicht zur Tragung der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.08.2015 - 1 V 1486/15
    Seien die Parteien irrtümlicherweise übereinstimmend davon ausgegangen, dass ein bestimmter Vorgang nicht der Umsatzsteuer unterliege, könne die Frage, wer die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer zu tragen hat, einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich sein (Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom vom 14.01.2000 V ZR 416/97, UR 2000, 247).
  • BFH, 04.11.1992 - XI R 32/91

    Reichweiter der Festsetzungsfrist-Hemmung durch Außenprüfung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.08.2015 - 1 V 1486/15
    Die Vertrauensschutzregeleung des § 173 Abs. 2 AO bezieht sich ausschließlich auf Änderungen iSv § 173 Abs. 1 AO, nicht aber Änderungen, die aufgrund anderer Vorschriften erfolgen (BFH, Urteil vom 04.11.1992 XI R 32/91, BFHE 170, 291; BStBl II 1993, 425).
  • BFH, 14.05.2008 - V B 227/07

    Aussetzung der Vollziehung: Leistungsort bei auf elektronischem Weg erbrachten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 31.08.2015 - 1 V 1486/15
    Der Prüfung der Sach- und Rechtslage sind der unstreitige Sachverhalt, die gerichtsbekannten Tatsachen und die präsenten Beweismittel zugrunde zu legen (stdg. Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des BFH vom 14. Mai 2008 V B 227/07, BFH/NV 2008, 1371 mwN).
  • FG Niedersachsen, 29.10.2015 - 5 K 80/15

    Begründung einer Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden gem.

    Demgegenüber hält das FG Düsseldorf (Beschluss vom 31.08.2015 1 V 1486/15 A (U), BB 2015, 2390) die Regelung des § 27 Abs. 19 UStG - zumindest in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - für verfassungskonform, ebenso im Ergebnis Widmann, MwStR 2014, 495; Sterzinger UR 2014, 276; Habammer/Schneider, BB 2015, 1108, 1110; Heuermann in Sölch/Ringleb, UStG, § 13b Rz. 157; ders., DB 2015, 572, 576 differenzierend Listl/Baumgartner, UR 2014, 913).

    Als Reaktion auf das für den Fall, dass der Bauträger unter Hinweis auf dieses Urteil die Erstattung der zu Unrecht gemäß § 13b UStG einbehaltenen Umsatzsteuer begehrt, die korrespondierende Umsatzsteuerfestsetzung des Bauunternehmers aber nach allgemeinen Regeln nicht mehr änderbar ist, drohende "fiskalische Fiasko" (vgl. Wäger, UR 2014, 81; Sterzinger, UR 2014, 797; ders., UR 2015, 293), hat der Gesetzgeber die Änderungsmöglichkeit des § 27 Abs. 19 UStG eingeführt (FG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2015 - 1 V 1486/15 A (U), BB 2015, 2390).

    bbb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wurde das Vertrauensschutzprinzip durch § 27 Abs. 19 UStG im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zugunsten der Rechtsrichtigkeit in noch zulässiger Weise eingeschränkt (so zutreffend FG Düsseldorf- Beschluss vom 31.08.2015 - 1 V 1486/15 A (U), BB 2015, 2390).

    Der Gesetzgeber dürfte damit eine zumutbare Regelung getroffen haben, wie der Leistende eine finanzielle Belastung aus den Änderungsanträgen des Leistungsempfängers vermeiden kann (FG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2015 - 1 V 1486/15 A (U), BB 2015, 2390; vgl. auch Lippross in UR 2014, 717, 722; Sterzinger, UR 2014, 797, 811).

  • BFH, 17.12.2015 - XI B 84/15

    AdV von nach § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheiden

    bb) Dagegen haben das FG Nürnberg (Beschluss vom 26. August 2015  2 V 1107/15, EFG 2015, 2135, Rz 14), das FG Düsseldorf (Beschluss vom 31. August 2015  1 V 1486/15 A(U), EFG 2015, 2131, Rz 50 f.), das Hessische FG (Beschluss vom 13. Oktober 2015  1 V 1483/15, n.v., juris, Rz 23) und das Sächsische FG (Beschluss vom 22. September 2015  4 V 1014/15, n.v., juris) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit verneint.
  • FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 1553/15

    Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende

    Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und führt unter Verweis auf die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf (Beschluss vom 31.8.2015 1486/15 A (U), Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2015, 2131), des Sächsischen FG (Beschluss vom 22.9.2015 4 V 1014/15, juris) und des Hessischen FG (Beschluss vom 13.10.2015 1 V 1483/15, juris) aus, dass unter Berücksichtigung von § 27 Abs. 19 Sätze 3 und 4 UStG der Vertrauensschutz zugunsten der Rechtsrichtigkeit in gerade noch zulässiger Weise eingeschränkt worden sei.
  • FG Sachsen, 22.09.2015 - 4 V 1014/15

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG

    Der Senat schließt sich im vorliegenden Fall der Auffassung des FG Düsseldorf im Beschluss vom 31. August 2015 ( 1 V 1486/15 A (U)) an und folgt nicht der Auffassung des FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 5. Juni 2015 5 V 5026/15, DStR 2015, 1538), dass § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG eine sog. echte Rückwirkung entfaltet und damit gegen das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstößt, welches aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitet wird.

    In diesem Zusammenhang dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass in Fällen bereits festsetzungsverjährter Umsatzsteuerfestsetzungen auch nach § 27 Abs. 19 UStG keine Änderung mehr möglich ist (zum Ganzen mit ausführlicher Begründung FG Düsseldorf-Beschluss vom 31. August 2015 1 V 1486/15 A (U).

    Das Finanzamt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Sätze 3 und 4 UStG zur Annahme der Abtretung verpflichtet (vgl. FG Düsseldorf-Beschluss vom 31. August 2015 1 V 1486/15 A (U); OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 19. Juni 2015 S 7279 A-14-St 113).

    Die zivilrechtliche Vereinbarung über die Höhe des an den Leistenden zu zahlenden Entgeltes beruhte auf einem beiderseitigen Irrtum über die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (FG Düsseldorf-Beschluss vom 31. August 2015 1 V 1486/15 A (U)).

  • LG Düsseldorf, 05.02.2016 - 33 O 86/15

    Trotz Änderung der BFH-Rechtsprechung: Vertrag ist Vertrag!

    Die von Teilen der Literatur (Heuermann, DB 2015, 572, 576 f.; Stadie, UStG, 3. Aufl. 2015, § 27 Rn. 51 zit. nach juris) und von einigen Finanzämtern (vgl. jeweils den Vortrag des Antragsgegners bei FG Düsseldorf vom 31. August 2015 - 1 V 1486/15 A (U), Rn. 23 - juris; FG Köln vom 01. September 2015 - 9 V 1376/15, Rn. 25 - juris) vertretene Auffassung, ein zivilrechtlicher Anspruch im Sinne des § 27 Abs. 19 UStG ergebe sich regelmäßig aus einer ergänzenden Auslegung des Vertrages zwischen Unternehmer und Leistungsempfänger, ist jedenfalls dann unzutreffend, wenn die Parteien - wie hier - ausdrücklich eine anders lautende Regelung getroffen haben.
  • FG Münster, 21.09.2015 - 5 V 2152/15

    Zeitliche Reichweite des § 27 Abs. 19 UStG

    Nach Auffassung des Senats ist ernstlich zweifelhaft, ob die rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung beim leistenden Unternehmer unter Suspendierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -) abgeleiteten Vertrauensschutzes gegen das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstößt (so auch FG Münster, Beschluss vom 12.8.2015, 15 V 2153/15 U juris; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.6.2015, DStR 2015, 1438; a. A. FG Düsseldorf, Beschluss v. 31.8.2015, 1 V 1486/15, juris).

    Die Beschwerdezulassung erfolgt gem. §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung und des von dieser Entscheidung abweichenden Beschlusses des FG Düsseldorf, 1 V 1486/15 A (U), aaO.

  • FG Hessen, 13.10.2015 - 1 V 1483/15

    Änderungsverbot nach § 176 AO bei Änderungen nach Vorliegen von

    Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da die von der Antragstellerin aufgeworfenen Rechtsfragen - insbesondere die Frage, ob der Ausschluss des § 176 Abs. 2 AO gegen das verfassungs- und europarechtliche Gebot der Rechtssicherheit verstößt (vgl. Beschluss des FG Düsseldorf vom 31. August 2015 1 V 1486/15 A (U), n.v., zitiert nach juris) - für den Streitfall nicht streitentscheidend ist.
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