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   FG Düsseldorf, 02.09.2014 - 6 K 3370/09 K, AO   

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FG Düsseldorf, 02.09.2014 - 6 K 3370/09 K, AO (https://dejure.org/2014,43150)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.09.2014 - 6 K 3370/09 K, AO (https://dejure.org/2014,43150)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. September 2014 - 6 K 3370/09 K, AO (https://dejure.org/2014,43150)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebot der Besteuerung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit

  • rechtsportal.de

    Gebot der Besteuerung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gebot der Besteuerung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Mindestbesteuerung bei Buchgewinnen aus Billigkeitsgründen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 446
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 26.02.2014 - I R 59/12

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.09.2014 - 6 K 3370/09
    Die sog. Mindestbesteuerung in ihrer Grundkonzeption einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags verstößt ungeachtet von dadurch ausgelösten Zins- und Liquiditätsnachteilen nicht gegen Verfassungsrecht (vgl. zuletzt: BFH Urteil vom 26. Februar 2014 I R 59/12 mN, juris).

    Dieser Kernbereich wird nach Auffassung des BFH (I R 59/12 mN) indessen dann verletzt, wenn ein sog. Definitiveffekt eintritt, d.h. wenn es zu einer vollständigen Beseitigung der Abzugsmöglichkeit oder zu einem Ausschluss des Verlustausgleichs kommt.

    Damit ist im Ergebnis eine Gesetzesreparatur im Wege telelogischer Reduktion verbaut (BFH I R 59/12 aaO).

    Dieser bilanzsteuerrechtliche "Umkehreffekt" hat allerdings weder einen entsprechenden Liquiditätszufluss noch einen Zuwachs an besteuerungswürdiger Leistungsfähigkeit zur Folge (BFH I R 59/12 mN).

    Wie der BFH in seinem Urteil vom 26.2.2014 (I R 59/12) ausgeführt hat, können Typisierungs- oder Vereinfachungserfordernisse nicht rechtfertigen, dass der Gesetzgeber auf der Rechtsfolgenseite der Normen eine Differenzierung nach Verlustursachen bzw. nach Zusammenhängen mit der Gewinnentstehung vollständig unterlassen hat.

    Einen Ausschluss des Billigkeitsverfahren, wie ihn der BFH in seinem Urteil vom 26.2.2014 (I R 59/12) angenommen hat, erkennt der Senat im Streitfall nicht.

    Der Streitfall ist, insoweit zwar vergleichbar dem vom BFH entschiedenen Verfahren I R 59/12, dadurch geprägt, dass auf der Grundlage eines inneren Sachzusammenhangs bzw. einer Ursachenidentität zwischen Verlust und Gewinn eine leistungsfähigkeitswidrige Substanzbesteuerung ausgelöst wird.

    Allerdings ist vorliegend, anders als im Verfahren I R 59/12, der vom BFH dort beschriebene Kernbereich einer Ausgleichsfähigkeit von Verlusten nicht in dem Maße verletzt, dass eine Grundrechtsverletzung zu besorgen ist, denn im Streitfall kommt der Mindestbesteuerung "auf der Grundlage eines inneren Sachzusammenhangs bzw. einer Ursachenidentität zwischen Verlust und Gewinn" ..." im Einzelfall ("konkret")" nicht die Wirkung zu, den Verlustabzug gänzlich auszuschließen (BFH I R 59/12).

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 36/10

    Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung verfassungsgemäß - Zuordnung des Gewinns

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.09.2014 - 6 K 3370/09
    Denn der BFH habe sich in seiner inzwischen insoweit wohl als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung (BFH vom 22.08.2012 I R 9/11 und vom 20.09.2012 IV R 36/10) dahingehend geäußert, dass er zwar durchaus einen Wertungswiderspruch zwischen Leistungsfähigkeits- (Netto-) und Periodizitätsprinzip sehe, der aber seines Erachtens nicht - zwingend - zu Gunsten des Nettoprinzips gelöst werden müsse.

    Die Gesetzesmaterialien lassen zwar erkennen, dass die an der Gesetzgebung beteiligten Organe Fälle der Definitivbesteuerung infolge der Mindeststeuer erkannt und bei der Ausgestaltung des Gesetzes berücksichtigt haben (BFH, Urteil vom 20. September 2012 - IV R 36/10 -, BFHE 238, 429, BStBl II 2013, 498).

    Die Möglichkeit von Billigkeitsmaßnahmen in besonderen Einzelfällen flankiert jedoch die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers und gestattet ihm, eine typisierende Regelung zu treffen, bei der Unsicherheiten über Zahl und Intensität der von der typisierenden Regelung nachteilig betroffenen Fälle mit zumutbarem Aufwand nicht beseitigt werden können (BFH, Urteil vom 20. September 2012 - IV R 36/10 -, BFHE 238, 429, BStBl II 2013, 498).

  • BFH, 22.08.2012 - I R 9/11

    Sog. Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig - Abschnittsbesteuerung -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.09.2014 - 6 K 3370/09
    Denn der BFH habe sich in seiner inzwischen insoweit wohl als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung (BFH vom 22.08.2012 I R 9/11 und vom 20.09.2012 IV R 36/10) dahingehend geäußert, dass er zwar durchaus einen Wertungswiderspruch zwischen Leistungsfähigkeits- (Netto-) und Periodizitätsprinzip sehe, der aber seines Erachtens nicht - zwingend - zu Gunsten des Nettoprinzips gelöst werden müsse.

    Der Prognose der Klägerin, wonach der Verlust aufgrund der Steuerfreistellung von Beteiligungserträgen auf absehbare Zeit nicht vollständig verrechnet werden kann, ist schon allein aus dem Grund nicht zu folgen, dass sie nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sowohl zu Änderungen des Geschäftsfelds kommen kann als auch insbesondere zu Änderungen der steuerrechtlichen Regelungslage (vgl. BFH Urteil vom 22. August 2012 - I R 9/11 -, BFHE 238, 419, BStBl II 2013, 512).

  • BFH, 23.07.2013 - VIII R 17/10

    Keine Verteilung eines Übergangsverlusts aus Billigkeitsgründen - Entscheidung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.09.2014 - 6 K 3370/09
    Aus sachlichen Gründen ist die Festsetzung einer Steuer unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft (z.B. BFH Urteil vom 21. Oktober 2009 I R 112/08, BFH/NV 2010, 606; BFH-Urteil vom 23. Juli 2013 VIII R 17/10, BFHE 242, 134, BStBl II 2013, 820).

    Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteile vom 21. Oktober 2009 I R 112/08 und 23. Juli 2013 VIII R 17/10).

  • BFH, 21.10.2009 - I R 112/08

    Abweichende Festsetzung von Erstattungszinsen - Unbilligkeit aus sachlichen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.09.2014 - 6 K 3370/09
    Aus sachlichen Gründen ist die Festsetzung einer Steuer unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft (z.B. BFH Urteil vom 21. Oktober 2009 I R 112/08, BFH/NV 2010, 606; BFH-Urteil vom 23. Juli 2013 VIII R 17/10, BFHE 242, 134, BStBl II 2013, 820).

    Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteile vom 21. Oktober 2009 I R 112/08 und 23. Juli 2013 VIII R 17/10).

  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.09.2014 - 6 K 3370/09
    Inhalt und Grenzen des Ermessens im Sinne von § 5 AO werden durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BStBl II 1972, 603; BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.09.2014 - 6 K 3370/09
    Inhalt und Grenzen des Ermessens im Sinne von § 5 AO werden durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BStBl II 1972, 603; BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297).
  • BFH, 11.02.1998 - I R 81/97

    Verlustabzug beim Mantelkauf

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.09.2014 - 6 K 3370/09
    Denn Art. 3 Abs. 1 GG entfalte seine Wirkung grundsätzlich auch veranlagungszeitraumübergreifend (BFH-Urteil vom 11.02.1998 -I R 81/97, BStBl II 1998, 485 und BFH-Beschluss vom 27.01.2006 - VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150).
  • BFH, 27.01.2006 - VIII B 179/05

    GewStG : keine verfassungswidrige Belastung durch § 10a GewStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.09.2014 - 6 K 3370/09
    Denn Art. 3 Abs. 1 GG entfalte seine Wirkung grundsätzlich auch veranlagungszeitraumübergreifend (BFH-Urteil vom 11.02.1998 -I R 81/97, BStBl II 1998, 485 und BFH-Beschluss vom 27.01.2006 - VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150).
  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.09.2014 - 6 K 3370/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werde eine Beschränkung des Verlustausgleichs durch das allgemeine Leistungsfähigkeitsprinzip nicht grundsätzlich ausgeschlossen, solange die tatsächlich entstandenen Verluste auch in einem anderen Veranlagungszeitraum steuerlich berücksichtigt werden könnten (BFH-Beschlüsse vom 15.12.2000 - IX B 128/99, BStBI 11 2001, 411 und vom 09.05.2001 - XI B 151/00, BStBI 11 2001, 552 sowie Beschluss des BVerfG vom 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91, DStR 1998, 1743).
  • BFH, 09.05.2001 - XI B 151/00

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

  • BFH, 12.07.2012 - I R 32/11

    Billigkeitserweis: Abgrenzung zur Steuerfestsetzung, kein Vorbehalt der

  • BFH, 15.12.2000 - IX B 128/99

    Überperiodischer Verlustabzug bei Spekulationsgeschäften

  • FG Niedersachsen, 28.07.2003 - 2 V 571/02

    Unbegrenzte Zurücktragung von Verlusten aus dem Verkauf von Teilen einer

  • BFH, 21.09.2016 - I R 65/14

    Mindestbesteuerung - Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 2. September 2014  6 K 3370/09 K,AO aufgehoben.

    Die dagegen erhobenen Klagen (6 K 3623/13 AO und 6 K 3370/09 K) wurden vom Finanzgericht (FG) zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    Das FG hat das FA verpflichtet, die Körperschaftsteuer 2006 aus Billigkeitsgründen auf 0 EUR festzusetzen, indem die Erträge aus der Wertaufholung von in früheren Jahren vorgenommenen Teilwertabschreibungen in Höhe von X EUR bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte gemäß § 163 Satz 1 Variante 2 AO unberücksichtigt gelassen und stattdessen direkt mit dem Verlustvortrag zum 31. Dezember 2005 verrechnet werden (Urteil vom 2. September 2014  6 K 3370/09 K,AO, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 446).

  • FG Münster, 13.01.2016 - 13 K 1973/13

    Ermittlung des handelsrechtlichen Jahresüberschusses durch Bestandsvergleich im

    Zu einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen sei es auch im Urteil des FG Düsseldorf vom 2.9.2014 6 K 3370/09 (EFG 2015, 446, Rev. des BFH: I R 65/14) gekommen, die damit begründet wurde, dass in einer Teilwertzuschreibung im Nachgang zu einer früheren Teilwertabschreibung kein besteuerungswürdiger Zuwachs der Leistungsfähigkeit zu sehen sei.

    Für den Fall eines "horizontalen Kaskadeneffekts", der gedanklich auch dem von der Klägerin zitierten Urteil des FG Düsseldorf vom 2.9.2014 6 K 3370/09 (EFG 2015, 446, Rev. des BFH: I R 65/14, zum Verlustausgleich bei der sog. Mindestbesteuerung) zugrunde lag, kann der Senat offen lassen, ob er dem Gedanken einer Billigkeitsmaßnahme näher treten könnte.

  • FG Münster, 04.05.2020 - 13 K 178/19

    Körperschaftsteuer - Ist das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 3 KStG

    Zu einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen sei es auch im Urteil des FG Düsseldorf vom 2.9.2014 6 K 3370/09 (EFG 2015, 446, Rev. des BFH: I R 65/14) gekommen, die damit begründet wurde, dass in einer Teilwertzuschreibung im Nachgang zu einer früheren Teilwertabschreibung kein besteuerungswürdiger Zuwachs der Leistungsfähigkeit zu sehen sei.

    Für den Fall eines "horizontalen Kaskadeneffekts", der gedanklich auch dem von der Klägerin zitierten Urteil des FG Düsseldorf vom 2.9.2014 6 K 3370/09 (EFG 2015, 446, Rev. des BFH: I R 65/14, zum Verlustausgleich bei der sog. Mindestbesteuerung) zugrunde lag, kann der Senat offen lassen, ob er dem Gedanken einer Billigkeitsmaßnahme näher treten könnte.

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