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   FG Baden-Württemberg, 21.09.2005 - 2 K 109/03   

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https://dejure.org/2005,11904
FG Baden-Württemberg, 21.09.2005 - 2 K 109/03 (https://dejure.org/2005,11904)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.09.2005 - 2 K 109/03 (https://dejure.org/2005,11904)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. September 2005 - 2 K 109/03 (https://dejure.org/2005,11904)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Garantiezusagen im Kraftfahrzeughandel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Car-Garantie-Leistungen" - Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Garantiezusagen im Kraftfahrzeughandel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Garantiezusagen im Kraftfahrzeughandel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Garantieversicherung - Bei Eigenreparatur voller Vorsteuerabzug?

  • IWW (Kurzinformation)

    Garantieversicherung - Vorsteuer aus Reparaturleistungen auch im "Mischmodell" abzugsfähig?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1973
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.01.2003 - V R 16/02

    Umsatzsteuerliche Behandlung des CG Car-Garantiemodells

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.09.2005 - 2 K 109/03
    An der ursprünglichen Beurteilung der Eigenreparatur durch den garantiegebenden Händler als Schadensersatz (vgl USt-Kartei der OFD Karlsruhe S 7100 Karte 12 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in der Fassung vom Dezember 1997) habe aufgrund der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Oktober 2002 V R 67/01, BFHE 200, 126, BStBl II 2003, 378, und vom 16. Januar 2003 V R 16/02, BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445, wonach der vom Käufer entrichtete Betrag Entgelt für die nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Verschaffung von Versicherungsschutz darstelle, nicht mehr festgehalten werden können.

    In § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Garantiebedingungen B 196 werde, ebenso wie in den vor 1996 geltenden Garantiebedingungen B 193, deren rechtlichen Inhalt der BFH in seinem Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445, als Verschaffung von Versicherungsschutz im Sinne von § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG qualifiziert habe, auf das Versicherungsverhältnis mit CG hingewiesen.

    Das BFH-Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445, enthalte hierzu ausdrücklich keine abschließende anders lautende Aussage.

    Eine von der im BFH-Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445, abweichende Auslegung der Garantiebedingungen B 196 würde daher den tatsächlichen Gegebenheiten nicht Rechnung tragen.

    Sie hat für den Fahrzeugkäufer den eigenständigen Zweck, das erworbene Fahrzeug gegen Schäden zu versichern und stellt somit nicht lediglich das Mittel dar, um die Fahrzeuglieferung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können (vgl. BFH-Urteile in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445, und in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445).

    Ein steuerfreier Umsatz durch Übernahme einer Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn - wie im Fall der Eigenreparatur - eine Garantie dafür übernommen wird, dass ein bestimmter, tatsächlich oder rechtlich möglicher Erfolg eintritt oder dass sich die Gefahr eines künftigen Schadens nicht verwirklicht (vgl. z. B. BFH-Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445, sowie FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2002 1 K 767/00, EFG 2002, 642 m. w. N.).

    Die Verschaffung von Versicherungsschutz liegt vor, wenn der Unternehmer mit einem Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten abschließt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445 m.w.N.).

    Gerade wegen dieses im Fall der Eigenreparatur gegebenen Risikos hat sich der Händler/Garantiegeber bei CG rückversichert (vgl. z. B. Kaufmann, Lars, Nebenprodukte im Neu- und Gebrauchtwagenhandel, UStB 2004, 275; Klenk, F., Anmerkung zum BFH-Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445, KFR Fach 7 § 4 UStG 3/03; Schlecker, Maximilian/Scholz, Roland, Umsatzsteuerliche Behandlung des CG Car-Garantiemodells, NWB Fach 7 S. 6109; Schmidt, Michael, Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Car-Garantiemodells - Anmerkungen zu dem Erlass des Ministeriums der Finanzen Sachsen-Anhalt vom 28.8.1996, DStR 1996, 1960; Wagner, Wilfried, Anmerkung zum BFH-Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445, Haufe-Index: 926240).

  • FG Brandenburg, 25.02.2002 - 1 K 767/00

    Umsatzsteuerbefreiung für sog. gemischte Garantie eines Kraftfahrzeughändlers;

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.09.2005 - 2 K 109/03
    Ein steuerfreier Umsatz durch Übernahme einer Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn - wie im Fall der Eigenreparatur - eine Garantie dafür übernommen wird, dass ein bestimmter, tatsächlich oder rechtlich möglicher Erfolg eintritt oder dass sich die Gefahr eines künftigen Schadens nicht verwirklicht (vgl. z. B. BFH-Urteil in BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445, sowie FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2002 1 K 767/00, EFG 2002, 642 m. w. N.).

    Nach § 1 Nr. 1 Satz 1 der Garantiebedingungen B 196 hat der garantiegewährende Händler innerhalb der Garantielaufzeit für die Funktionsfähigkeit der in § 2 Ziff. 1 der Garantiebedingungen genannten Bauteile des von ihm verkauften Fahrzeugs durch eine fachgerechte und kostenlose Reparatur - Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils - einzustehen (vgl. zur Auslegung der Garantiebedingungen B 196 auch das FG des Landes Brandenburg, Urteil in EFG 2002, 642).

  • BFH, 09.10.2002 - V R 67/01

    Aufpreis

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.09.2005 - 2 K 109/03
    An der ursprünglichen Beurteilung der Eigenreparatur durch den garantiegebenden Händler als Schadensersatz (vgl USt-Kartei der OFD Karlsruhe S 7100 Karte 12 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in der Fassung vom Dezember 1997) habe aufgrund der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Oktober 2002 V R 67/01, BFHE 200, 126, BStBl II 2003, 378, und vom 16. Januar 2003 V R 16/02, BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445, wonach der vom Käufer entrichtete Betrag Entgelt für die nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Verschaffung von Versicherungsschutz darstelle, nicht mehr festgehalten werden können.
  • BFH, 10.02.2010 - XI R 49/07

    Garantiezusage eines Autoverkäufers als steuerpflichtige sonstige Leistung

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1973 veröffentlicht.
  • FG Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 9 K 2648/13

    Anwendungsbereich des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO - Auslegung einer

    Mit Urteil vom 21. September 2005 - 2 K 109/03 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 1973) sei schließlich auch das FG Baden-Württemberg zu dem - nach Ansicht des Klägers - zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Eigenreparaturen mangels Leistungsaustauschs nicht steuerbar seien und dass dieser Umstand den Vorsteuerabzug unberührt lasse.

    Mögliche Vorsteuerkürzungen kämen zudem, wie das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil in EFG 2005, 1973 festgehalten habe, nur in einer vernachlässigbaren Größenordnung in Betracht.

    Das zeigt sich insbesondere auch daran, dass die Finanzverwaltung gegen das klagestattgebende Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 2005, 1973 (auf das sich der Kläger beruft) erfolgreich Revision eingelegt und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie die dort vertretene Rechtsauffassung des FG (und auch des Klägers), sowohl die Garantie- als auch die Versicherungsentgelte seien als steuerfrei bzw. nicht steuerbar zu behandeln, nicht akzeptieren werde.

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