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   FG Köln, 27.01.2005 - 10 K 7404/01   

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https://dejure.org/2005,5796
FG Köln, 27.01.2005 - 10 K 7404/01 (https://dejure.org/2005,5796)
FG Köln, Entscheidung vom 27.01.2005 - 10 K 7404/01 (https://dejure.org/2005,5796)
FG Köln, Entscheidung vom 27. Januar 2005 - 10 K 7404/01 (https://dejure.org/2005,5796)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schulgeldzahlungen: als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Europarechtskonformität der Begrenzung berücksichtigungsfähiger Schuldgeldzahlungen auf deutsche Schulen

  • rechtsportal.de

    Europarechtskonformität der Begrenzung berücksichtigungsfähiger Schuldgeldzahlungen auf deutsche Schulen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sonderausgaben: - Europarechtskonformität der Begrenzung berücksichtigungsfähiger Schuldgeldzahlungen auf deutsche Schulen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuermindernde Berücksichtigung von Aufwendungen für Kurunterbringungen und Internatunterbringung von drei Kindern als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben; Einschränkung des Abzugs von Kosten für den Besuch einer Schule als außergewöhnliche Belastung; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 709
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Münster, 26.02.2003 - 1 K 1545/01

    Schulgeld für ausländisches Internat

    Auszug aus FG Köln, 27.01.2005 - 10 K 7404/01
    Dies gilt auch für die aufgrund eines Besuchs einer ausländischen Schule angefallenen Mehraufwendungen (vgl. Finanzgericht Münster, Urteil vom 26. Februar 2003 1 K 1545/01 E, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 1084).

    a) Nach bisher einhelliger Rechtsprechung verstößt die Begrenzung nicht gegen EG-Recht (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. Juni 1997 X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617; Finanzgericht Köln, Urteil vom 28. Juni 2001 7 K 8690/99, EFG 2004, 1044; Finanzgericht Münster, Urteil vom 26. Februar 2003 1 K 1545/01 E, EFG 2003, 1084).

  • BFH, 11.06.1997 - X R 74/95

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen

    Auszug aus FG Köln, 27.01.2005 - 10 K 7404/01
    a) Nach bisher einhelliger Rechtsprechung verstößt die Begrenzung nicht gegen EG-Recht (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. Juni 1997 X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617; Finanzgericht Köln, Urteil vom 28. Juni 2001 7 K 8690/99, EFG 2004, 1044; Finanzgericht Münster, Urteil vom 26. Februar 2003 1 K 1545/01 E, EFG 2003, 1084).
  • BFH, 26.06.1992 - III R 83/91

    Unterbringung von asthmakrankem Kind als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Köln, 27.01.2005 - 10 K 7404/01
    Soweit die geltend gemachten Kosten dem Zweck dienen, einer Krankheit der Kinder vorzubeugen, können sie nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, da nur die unmittelbaren Krankheitskosten unter den Begriff der Heilbehandlung fallen, vorbeugende Kosten oder Folgekosten aber nicht (FG Münster a.a.O., Seite 1085 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Juli 1992 III R 83/91, BFHE 169, 43, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1993, 212).
  • FG Köln, 28.06.2001 - 7 K 8690/99

    Schulgeldzahlung

    Auszug aus FG Köln, 27.01.2005 - 10 K 7404/01
    a) Nach bisher einhelliger Rechtsprechung verstößt die Begrenzung nicht gegen EG-Recht (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. Juni 1997 X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617; Finanzgericht Köln, Urteil vom 28. Juni 2001 7 K 8690/99, EFG 2004, 1044; Finanzgericht Münster, Urteil vom 26. Februar 2003 1 K 1545/01 E, EFG 2003, 1084).
  • BFH, 21.01.2015 - X R 40/12

    Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass bei

    Selbst in seinem Vorlagebeschluss vom 27. Januar 2005  10 K 7404/01 (EFG 2005, 709, unter II.3.c) hat das FG Köln noch darauf hingewiesen, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. nicht klar und eindeutig gegen Unionsrecht verstoße.
  • BFH, 05.04.2006 - XI R 1/04

    Abzug von an eine Europäische Schule geleistetes Schulgeld

    Hiergegen bestehen keine europarechtlichen Bedenken (a.A. Finanzgericht Köln, Beschluss vom 27. Januar 2005 10 K 7404/01, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 709).

    c) Bei dieser Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der Unterricht an der Europäischen Schule in Brüssel eine Dienstleistung i.S. des Art. 49 EGV ist und ob das Gemeinschaftsrecht eine (steuerliche) Diskriminierung dieser Schulen verbietet (dazu vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2005, 473, m.w.N.; Beschluss des FG Köln vom 27. Januar 2005 10 K 7404/01, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 709).

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.07.2007 - 2 K 1741/06

    Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an ein Schweizer Lyceum nach § 10 Abs. 1

    Das Finanzgericht Köln habe mit Beschluss vom 27. Januar 2005 unter dem Az. 10 K 7404/01 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es der Niederlassungsfreiheit, der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bzw. der Dienstleistungsfreiheit widerspreche, dass Schuldgeldzahlungen an bestimmte deutsche Schulen, nicht aber Schuldgeldzahlungen an Schulen im übrigen Gemeinschaftsgebiet nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigt werden können.

    Das Finanzgericht Köln habe mit Beschluss vom 27. Januar 2005 (10 K 7404/01, EStG 2005, 709) dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaft die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Begrenzung berücksichtigungsfähiger Schulgeldzahlungen in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der für die Jahre 1998 und 1999 geltenden Fassung auf inländische Schulen mit den europäischen Grundfreiheiten der allgemeinen Freizügigkeit, der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist.

    Das Finanzgericht Köln hat mit Beschluss vom 27. Januar 2005 (10 K 7404/01, EFG 2005, 709; Az. des EuGH: C-76/05) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Begrenzung berücksichtigungsfähiger Schulgeldzahlungen in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der für die Jahre 1998 und 1999 geltenden Fassung auf inländische Schulen mit den europäischen Grundfreiheiten der allgemeinen Freizügigkeit (Art. 18/8a EGV ), der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39/48 EGV ) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49/49) vereinbar ist.

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