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   FG Düsseldorf, 29.08.2013 - 13 K 4451/11 E, G   

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FG Düsseldorf, 29.08.2013 - 13 K 4451/11 E, G (https://dejure.org/2013,37385)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.08.2013 - 13 K 4451/11 E, G (https://dejure.org/2013,37385)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. August 2013 - 13 K 4451/11 E, G (https://dejure.org/2013,37385)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5 Abs. 1; EStG § 16; EStG § 34 Abs. 3
    Begünstigte (Teil-)Betriebsaufgabe bei Betriebsaufspaltung - Fortsetzung einer originär gewerblichen Erfindertätigkeit - Überlassung von Know-how der Betriebsgesellschaft - Rückstellungszeitpunkt für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Begünstigte (Teil-)Betriebsaufgabe bei Betriebsaufspaltung - Fortsetzung einer originär gewerblichen Erfindertätigkeit - Überlassung von Know-how der Betriebsgesellschaft - Rückstellungszeitpunkt für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer BP

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund Betriebsprüfung

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 253
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 22.08.2012 - X R 23/10

    Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern - keine

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.08.2013 - 13 K 4451/11
    Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt eine betrieblich veranlasste, aber ungewisse Verpflichtung gegenüber einem Dritten voraus, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entstehen und zu einer Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen führen wird, und die ihre wirtschaftliche Verursachung im Zeitraum vor dem Bilanzstichtag findet (vgl. etwa BFH-Urteil vom 22.8.2012 X R 23/10, BFHE 239, 173, BStBl II 2013, 76 m.w.N.).

    Rückstellungen wegen öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen dürfen erst gebildet werden, wenn derjenige, der Inhaber des gegen den Steuerpflichtigen gerichteten Anspruchs ist, von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hat oder eine solche Kenntniserlangung unmittelbar bevorsteht, so dass eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 22.8.2012 X R 23/10, BFHE 239, 173, BStBl II 2013, 76 m.w.N.).

    Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist - soweit für den Senat ersichtlich - keine einheitliche Handhabung zu entnehmen (so wohl auch der X. Senat, der Zweifel daran äußert, ob überhaupt eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung in dieser Frage existiert, vgl. BFH-Urteil vom 22.8.2012 X R 23/10, BFHE 238, 173, BStBl II 2013, 76).

    Für den letztgenannten Fall wird aber sowohl von der Rechtsprechung als auch der herrschenden Literaturauffassung die Meinung vertreten, dass eine Rückstellung für etwaige Mehrsteuern erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden kann, zu dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen muss (vgl. etwa BFH-Urteil vom 22.8.2012 X R 23/10, BFHE 239, 173, BStBl II 2013, 76).

    Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung es bei hinterzogenen Steuern gerade nicht ausreichen lässt, dass der Steuerpflichtige selbst Kenntnis von der Steuerhinterziehung hatte (vgl. BFH-Urteil vom 22.8.2012 X R 23/10, BFHE 238, 173, BStBl II 2013, 76).

  • BFH, 04.03.1970 - I R 140/66

    Einordnung der Überlassung von Erfahrungen im Rahmen eines Gewerbebetriebs an

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.08.2013 - 13 K 4451/11
    aa) Bei dem Vertrag mit "C-lnc." handelt es sich steuerlich - wie sich auch aus der von den Parteien gewählten Bezeichnung als "Know-How Contract" ergibt - um einen sog. Know-how-Vertrag (vgl. hierzu etwa BFH-Urteile vom 4.3.1970 I R 86/69, BFHE 99, 116, BStBl II 1970, 567 und I R 140/66, BFHE 98, 420, BStBl II 1970, 428).

    Freiberufliche Einkünfte liegen i.d.R. dann vor, wenn ein Freiberufler die überlassenen Erfahrungen im Rahmen einer selbständigen und außergewerblichen Tätigkeit gewonnen hat (vgl. etwa BFH-Urteil vom 4.3.1970 I R 140/66, BFHE 98, 420, BStBl II 1970, 429).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere dann, wenn die Anregung zu einer technischen Neuerung und deren weitere Entwicklung mit dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens zusammenhängt (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.1988 IV R 223/85, BFH/NV 1988, 737) oder ein gewerblicher Unternehmer die in seinem Betrieb gesammelten Erfahrungen im Rahmen seines Gewerbebetriebs anderen Personen überlässt (vgl. etwa BFH-Urteile vom 4.3.1970 I R 140/66, BFHE 98, 420, BStBl II 1970, 429 und I R 86/69, BFHE 99, 116, BStBl II 1970, 567).

  • BFH, 16.12.2009 - I R 43/08

    Steuerwirksamkeit der Auflösung einer Rückstellung für Nachforderungszinsen auf

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.08.2013 - 13 K 4451/11
    Nach der Rechtsprechung des I. BFH-Senats ist jedenfalls eine zwingende Bilanzierung von Mehrsteuern in dem Jahr der Entstehung nur dann geboten, wenn der Steuerpflichtige bei Aufstellung der Bilanz unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns mit der Entstehung der Mehrsteuern rechnen muss (vgl. etwa BFH-Urteile vom 18.7.1973 I R 11/73, BFHE 110, 226, BStBl II 1973, 860; vom 3.2.2010 I R 21/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692; ferner BFH-Beschlüsse vom 16.12.2009 I R 43/08, BFHE 227, 469, BStBl II 2012, 688 und vom 17.7.2012 I B 56, 57/12, BFH/NV 2012, 1955).

    So hat der I. Senat es etwa in seinem Beschluss vom 16.12.2009 I R 43/08 (BFHE 227, 469, BStBl II 2012, 688) nicht beanstandet, dass der Steuerpflichtige Rückstellungen für Mehrsteuer erst im Jahr des Aufgriffs eines bestimmten steuerlichen Sachverhalts, nämlich der Behandlung von Tantiemenzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen, durch die BP bilden wollte.

  • BFH, 06.03.1997 - XI R 2/96

    Konkurs der Betriebsgesellschaft beendet regelmäßig Betriebsaufspaltung und führt

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.08.2013 - 13 K 4451/11
    a) Zwar führt der Wegfall der (personellen oder/und sachlichen) Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich zu einer Betriebsaufgabe im Sinne von § 16 Abs. 3 EStG beim Besitzunternehmen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25.8.1993 XI R 6/93, BFHE 172, 91, BStBl II 1994, 23 m.w.N.; vom 6.3.1997 XI R 2/96, BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460; vom 23.4.1996 VIII R 13/95, BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325; vom 17.4.2002 X R 8/00, BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527).

    Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn es vorliegend durch die Veräußerung der Anlagegüter zu einer "Zwangsbetriebsaufgabe" aufgrund eines Wegfalls der sachlichen Verflechtung gekommen wäre (vgl. hierzu etwa BFH-Urteil vom 6.3.1997 XI R 2/96, BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460; Urteil des FG Düsseldorf vom 9.3.2006 16 K 3078/00 E, abrufbar in juris).

  • BFH, 11.10.2007 - X R 39/04

    Wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.08.2013 - 13 K 4451/11
    Die sachliche Verflechtung lag ebenfalls vor, da mit dem Betriebsgrundstück - wovon auch beide Beteiligte ausgehen - unstreitig eine wesentliche Betriebsgrundlage vom Kläger an die GmbH vermietet wurde (vgl. BFH-Urteile vom 24.8.1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014; vom 11.10.2007 X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220).

    Eine Ausnahme hiervon und der dadurch ausgelösten Zwangsprivatisierung des bisherigen Betriebsvermögens des Besitzunternehmens hat der BFH jedoch z.B. für den Fall anerkannt, dass im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufspaltung die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2007 X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220).

  • BFH, 04.07.2007 - X R 49/06

    Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft als wesentliche Betriebsgrundlagen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.08.2013 - 13 K 4451/11
    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vom FA zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 2.2.2006 XI B 91/05 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2006, 1266), vom 4.7.2007 X R 49/06 (Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2007, 772) und vom 24.9.2008 X B 192/07 (BFH/NV 2009, 43).

    Die Voraussetzungen einer begünstigten Teilbetriebsaufgabe liegen schon aus folgendem Grund nicht vor: Der BFH hat in seinen Urteilen vom 4.7.2007 X R 49/06 (BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772) und X R 44/03 (BFH/NV 2007, 2093) entschieden, dass die Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne des § 16 EStG des Besitzeinzelunternehmens seien und dass eine privilegierte Teilbetriebsveräußerung ausscheide, wenn diese Anteile nicht mit veräußert würden.

  • BFH, 11.02.1988 - IV R 223/85

    Lizenzeinnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Bewertung der Tätigkeit eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.08.2013 - 13 K 4451/11
    Dies gilt nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere dann, wenn die Anregung zu einer technischen Neuerung und deren weitere Entwicklung mit dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens zusammenhängt (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.1988 IV R 223/85, BFH/NV 1988, 737) oder ein gewerblicher Unternehmer die in seinem Betrieb gesammelten Erfahrungen im Rahmen seines Gewerbebetriebs anderen Personen überlässt (vgl. etwa BFH-Urteile vom 4.3.1970 I R 140/66, BFHE 98, 420, BStBl II 1970, 429 und I R 86/69, BFHE 99, 116, BStBl II 1970, 567).

    Nach Auffassung des Senats ist der im Streitfall gegebene Sachverhalt insoweit mit dem Ausgangsfall, über den der BFH in seinem Urteil vom 11.2.1988 IV R 223/85 (BFH/NV 1988, 737) zu befinden hatte, vergleichbar.

  • BFH, 04.03.1970 - I R 86/69

    Deutsche Kapitalgesellschaft - Vergütungen für technische Unterstützung - Hingabe

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.08.2013 - 13 K 4451/11
    aa) Bei dem Vertrag mit "C-lnc." handelt es sich steuerlich - wie sich auch aus der von den Parteien gewählten Bezeichnung als "Know-How Contract" ergibt - um einen sog. Know-how-Vertrag (vgl. hierzu etwa BFH-Urteile vom 4.3.1970 I R 86/69, BFHE 99, 116, BStBl II 1970, 567 und I R 140/66, BFHE 98, 420, BStBl II 1970, 428).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere dann, wenn die Anregung zu einer technischen Neuerung und deren weitere Entwicklung mit dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens zusammenhängt (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.1988 IV R 223/85, BFH/NV 1988, 737) oder ein gewerblicher Unternehmer die in seinem Betrieb gesammelten Erfahrungen im Rahmen seines Gewerbebetriebs anderen Personen überlässt (vgl. etwa BFH-Urteile vom 4.3.1970 I R 140/66, BFHE 98, 420, BStBl II 1970, 429 und I R 86/69, BFHE 99, 116, BStBl II 1970, 567).

  • BFH, 03.02.2010 - I R 21/06

    Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a. F. verstößt nicht gegen das

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.08.2013 - 13 K 4451/11
    Nach der Rechtsprechung des I. BFH-Senats ist jedenfalls eine zwingende Bilanzierung von Mehrsteuern in dem Jahr der Entstehung nur dann geboten, wenn der Steuerpflichtige bei Aufstellung der Bilanz unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns mit der Entstehung der Mehrsteuern rechnen muss (vgl. etwa BFH-Urteile vom 18.7.1973 I R 11/73, BFHE 110, 226, BStBl II 1973, 860; vom 3.2.2010 I R 21/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692; ferner BFH-Beschlüsse vom 16.12.2009 I R 43/08, BFHE 227, 469, BStBl II 2012, 688 und vom 17.7.2012 I B 56, 57/12, BFH/NV 2012, 1955).
  • BFH, 17.07.2012 - I B 56/12

    Keine Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung bei Rückgängigmachung des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.08.2013 - 13 K 4451/11
    Nach der Rechtsprechung des I. BFH-Senats ist jedenfalls eine zwingende Bilanzierung von Mehrsteuern in dem Jahr der Entstehung nur dann geboten, wenn der Steuerpflichtige bei Aufstellung der Bilanz unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns mit der Entstehung der Mehrsteuern rechnen muss (vgl. etwa BFH-Urteile vom 18.7.1973 I R 11/73, BFHE 110, 226, BStBl II 1973, 860; vom 3.2.2010 I R 21/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692; ferner BFH-Beschlüsse vom 16.12.2009 I R 43/08, BFHE 227, 469, BStBl II 2012, 688 und vom 17.7.2012 I B 56, 57/12, BFH/NV 2012, 1955).
  • BFH, 18.07.1973 - I R 11/73

    Neue Tatsache - Prüfung für einzelne Steuerart - Prüfung für einzelnen

  • FG Düsseldorf, 09.03.2006 - 16 K 3078/00

    Ermittlung des Aufgabegewinns im Zusammenhang mit der Übertragung von

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 13/95

    1. Vorrang der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung vor § 15 Abs. 1 Nr. 2

  • BFH, 24.08.1989 - IV R 135/86

    Zu den Anforderungen an die sachliche Verflechtung im Rahmen einer

  • BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98

    Personelle Verpflechtung bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 17.04.2002 - X R 8/00

    Verpächterwahlrecht bei Beendigung der Betriebsaufspaltung

  • BFH, 13.12.2005 - XI R 45/04

    Betriebsaufspaltung; sachliche Verflechtung

  • BFH, 25.08.1993 - XI R 6/93

    Entfällt infolge der Veräußerung der Anteile an der Betriebsgesellschaft die

  • BFH, 04.07.2007 - X R 44/03

    Voraussetzungen einer privilegierten Teilbetriebsveräußerung

  • BFH, 02.02.2006 - XI B 91/05

    Betriebsaufspaltung: Bruchsteilsgemeinschaft als Besitz-Gesellschaft

  • BFH, 11.07.1989 - VIII R 151/85

    Voraussetzungen für die faktische Beherrschung einer GmbH - Besonderheiten bei

  • BFH, 25.10.1988 - VIII R 339/82
  • BFH, 26.08.1993 - I R 86/92

    Zur einheitlichen Zuordnung eines ungeschützten Erfinderrechts zum gewerblichen

  • BFH, 01.06.1978 - IV R 152/73

    Patentüberlassung - Betriebsaufspaltung - Kapitalgesellschaft - Lizenzeinnahmen -

  • BFH, 24.09.2008 - X B 192/07

    Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung - Divergenz nur bei gleichen,

  • FG Münster, 20.08.2019 - 12 K 2903/15

    Gewinnmindernde Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen

    Während der 1. Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 16.12.2009 I R 43/08, BStBl II 2012, 688 nicht beanstandete, dass die Rückstellungen erst im Jahr des Aufgriffs des steuerlichen Sachverhalts durch die Außenprüfung gebildet wurden und er eine zwingende Bilanzierung von Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung im Jahr der Steuerentstehung nur dann für geboten hielt, wenn der Steuerpflichtige bei Aufstellung der Bilanz unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns mit der Entstehung der Mehrsteuern rechnen musste, kam der 3. Senat des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 15.03.2012 III R 96/07, BStBl II 2012, 719 zu dem Ergebnis, die - nicht hinterziehungsrelevanten - Steuernachforderungen aufgrund einer Außenprüfung seien im Steuerentstehungsjahr und nicht erst im Jahr der Aufdeckung der Vorgänge durch die Betriebsprüfung zu passivieren (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2012 X R 23/10, BStBl II 2013, 76, Kulosa, HFR 2012, 1234 und Finanzgericht -FG- Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2013 13 K 4451/11, EFG 2014, 253).

    Mehrsteuern aufgrund einer Außenprüfung sind erst zu dem Bilanzstichtag zu bilden, zu dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung des zu den Mehrsteuern führenden Sachverhalts rechnen muss (BFH-Beschluss vom 16.12.2009 I R 43/08, BStBl II 2012, 688; FG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2013 13 K 4451/11, EFG 2014, 253; Wendt, FR 2013, 123; Tiedchen in Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG-Kommentar, 290. Lieferung 01.2019, § 5 EStG Stichwort "Betriebsprüfung").

  • FG Niedersachsen, 01.12.2021 - 9 K 18/19

    Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch die unentgeltliche Übertragung eines

    Auch das FG Düsseldorf hat im Urteil vom 29. August 2013 (13 K 4451/51/11 E,G, EFG 2014, 253) grundsätzlich anerkannt, dass in der Überlassung von Know-how eine originär gewerbliche Tätigkeit liegen kann.
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