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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 25.09.1980 - V 171/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,17916
FG Hamburg, 25.09.1980 - V 171/80 (https://dejure.org/1980,17916)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25.09.1980 - V 171/80 (https://dejure.org/1980,17916)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25. September 1980 - V 171/80 (https://dejure.org/1980,17916)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1981, 251
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 13.12.1999 - III B 15/99

    Umqualifikation von im Rahmen einer Zebragesellschaft erzielten Einkünften

    Denn diese Vorschrift setzt nach ihrem Sinn und Zweck voraus, dass die Finanzbehörde mit den für die Gewährung bzw. Ablehnung der AdV wesentlichen Gründen befasst worden ist und eine Aussetzung danach ganz oder teilweise abgelehnt haben (vgl. Beschlüsse des FG Hamburg vom 25. September 1980 V 171/80, EFG 1981, 251, und vom 31. Dezember 1981 II 296/81, EFG 1982, 360).
  • FG Düsseldorf, 31.01.2002 - 11 K 5687/99

    Einkünftefeststellung; Konkurs; Unterbrechung des Besteuerungsverfahrens; …

    Denn die formelle Bezeichnung hat keine Auswirkung auf die Rechtsqualität des Verwaltungsaktes, der Verwaltungsakt bleibt ein Erst- oder Änderungsbescheid (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 18. September 1980 III 84/80, EFG 1981, 251; FG Berlin, Urteil vom 9. Juni 1999 2 K 2245/99, EFG 1999, 940).
  • FG Düsseldorf, 23.05.2002 - 4 V 1466/02

    Einlagerung; Zoll; Zigaretten; Besitzwille; Einwirkungsmöglichkeit - Besitzwille …

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Finanzbehörde - wie hier - sachlich über den Einspruch entscheidet, ohne eine Entscheidung über den gleichzeitig mit dem Einspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu treffen (vgl. etwa: Finanzgericht (FG) Hamburg, Beschluss vom 25. September 1980 - V 171/80 - Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1981, 251 (252);… Gräber/Koch, FGO, 5. Auflage 2002, § 69 Rdnr. 80;… Seer in: Tipke/Kruse, FGO § 69 Rdnr. 76;… Birkenfeld in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO § 69 Rdnr. 1114).
  • FG Hamburg, 01.03.2006 - V 221/05

    Unzulässigkeit eines Aussetzungsantrags

    Denn diese Vorschrift setzt nach ihrem Sinn und Zweck voraus, dass die Finanzbehörde mit den für die Gewährung bzw. Ablehnung der AdV wesentlichen Gründen befasst worden ist und eine Aussetzung danach ganz oder teilweise abgelehnt hat (vgl. BFH vom 13.12.1999, III B 15/99 unter Verweis auf Beschlüsse des FG Hamburg vom 25.9.1980, V 171/80, EFG 1981, 251 , und vom 31.12.1981, II 296/81 , EFG 1982, 360).
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