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| FG Niedersachsen, 08.06.1989 - VI 320/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
§ 160 AO
Abgabenordnung; Benennung von Zahlungsempfängern
Papierfundstellen
- EFG 1990, 48
Wird zitiert von ... (5)
- BFH, 06.04.1993 - XI B 94/92
Voraussetzungen eines Abzugs von Betriebsausgaben
Die Benennung des Empfängers muß so genau sein, daß seine Person ohne besondere Schwierigkeiten bestimmt und ermittelt werden kann (BFH-Urteile vom 22.Mai 1968 I 59/65, BFHE 93, 118, BStBl II 1968, 727, und vom 17. Dezember 1980 I R 148/76, BFHE 132, 211, BStBl II 1981, 333; Urteile des Niedersächsischen FG vom 8. Juni 1989 VI 320/88, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1990, 48, und vom 15. Februar 1990 VI 62/88, GmbH-Rundschau - GmbHR - 1991, 136). - FG Niedersachsen, 30.07.1996 - XI 431/92
Versagung des Abzugs von Betriebsausgaben wegen fehlender Benennung des …
Das Risiko, daß sich die ihm gemachten Angaben im nachhinein als unzutreffend herausstellen, kann ihm nicht angelastet werden (vgl. in diesem Sinn bereits Nieders. Finanzgericht, Urteil vom 8. Juni 1989 VI 320/88, EFG 1990, 48). - FG München, 11.03.2004 - 5 K 3038/01
Anforderungen an das Benennungsverlangen; Zumutbarkeit der Überprüfung der …
Die Benennung des Empfängers muss so genau sein, das seine Person ohne besondere Schwierigkeiten bestimmt und ermittelt werden kann (BFH-Urteile vom 22. Mai 1968 I 59/65, BFHE 93, 118, BStBl II 1968, 727, und vom 17. Dezember 1980 I R 148/76, BFHE 132, 211 , BStBl II 1981, 333; Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Juni 1989 VI 320/88, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1990, 48, und vom 15. Februar 1990 VI 62/88, GmbH-Rundschau - GmbHR - 1991, 136). - FG Düsseldorf, 19.07.2001 - 10 K 332/99
Zumutbarkeit der Empfängerbenennung bei Subunternehmerleistungen; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Düsseldorf, 15.07.1999 - 3 V 3741/98
Vollziehungsaussetzung; Benennung des Zahlungsempfängers; Zahlungsempfänger; …
Dies gilt um so mehr, wenn die Finanzbehörden sehr viel genauer als der Steuerpflichtige wissen, daß es sich um eine fingierte Firma oder Adresse handelt und wer tatsächlich dahinter steht ( Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 08.06.1989 - VI 320/88 - Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1990, 48 ).
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