Rechtsprechung
| FG Brandenburg, 20.08.1996 - 1 V 779/96 U |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antragsbefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach Versterben eines Gesellschafters bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides; Rechtsnachfolge in die Gesellschaftsanteile einer GbR durch Anwachsung; Gesellschaft bürgerlichen Rechts als ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1997, 43
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BFH, 21.05.1971 - V R 117/67
Bedeutung interner Zusatzvereinbarungen - Arbeitsgemeinschaftsverträge - Umsätze …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 24.03.1987 - X R 28/80
Personengesellschaft - Liquidation - Steuerverwaltungsakt - Vollbeendigung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- FG Hessen, 10.08.2011 - 10 KO 690/11
Erledigungsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren - Kürzung der Geschäftsgebühr
Ein solcher "Zusammenhang mit dem Rechtsbehelfsverfahren" besteht jedoch nur dann, wenn der Berater die Steuererklärung erst im Einspruchsverfahren zur Begründung seines Rechtsbehelfs angefertigt hat, nicht aber, wenn die Erklärung bereits im vorausgegangenen Besteuerungsverfahren vorgelegt wurde (vgl. Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 20. Mai 1987 XI KO 1/87, EFG 1987, 634; Beschluss des FG Niedersachsen VI 1/86 KO, EFG 1997, 43 sowie Charlier/Berners, Praxiskommentar zur StBGebV, 3. Auflage, § 41 a.F. Anm. 21 mit weiteren Hinweisen). - FG Thüringen, 14.09.2016 - 3 K 257/16
Vorsteuerabzug aus der Schlussrechnung eines Insolvenzverwalters
Eine solche Gesamtrechtsnachfolge kommt im Zusammenhang mit einer Personengesellschaft z. B. bei Verschmelzung oder beim Ausscheiden eines Gesellschafters und der Anwachsung der Gesamthandsanteile bei nur einem verbleibenden (ehemaligen) Gesellschafter vor (BFH-Urteile vom 13.10.2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404;… vom 18.11.2008 VIII R 40/07, BFH/NV 2009, 705; Finanzgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 20.08.1996 1 V 779/96 U, EFG 1997, 43).
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