Rechtsprechung
| FG Münster, 14.03.1997 - 11 K 2374/95 L |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 14.03.1997 - 11 K 2374/95 L
- BFH, 26.01.1998 - VI R 47/97
Papierfundstellen
- EFG 1997, 746
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BFH, 23.10.1992 - VI R 59/91
Lohnsteuerpflicht von Sportvereinen für Amateurspieler
Auszug aus FG Münster, 14.03.1997 - 11 K 2374/95
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (u. a. Urteile vom 14.06.1985 VI R 150-; 152/82, BStBl. II 1985, 661; vom 23.10.1992 VI R 59/91 , BStBl. II 1993, 303) wird der Arbeitnehmerbegriff durch § 1 Abs. 2 LSt-Durchführungsverordnung (LStDV) zutreffend ausgelegt. - BFH, 20.04.1988 - X R 40/81
Arbeitnehmereigenschaft
Auszug aus FG Münster, 14.03.1997 - 11 K 2374/95
Dies bedeutet, daß die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale gegeneinander abgewogen werden (vgl. u. a. BFH-Urteile vom 14.06.1985 VI R 150-;… 152/82 a.a.O.; vom 20.04.1988 X R 40/81 , BStBl. II 1988, 804).
- FG Hessen, 14.03.2005 - 10 K 2686/01
Arbeitnehmereigenschaft der Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses - …
Steuerrechtlich werden AStA-Mitglieder nach einer Auffassung im Anschluss an die Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts, Urteil vom 17.02.1972 I 144/70, EFG 1072, 343, und des FG Münster, Urteil vom 14.03.1997 11 K 2374/95 L,EFG 1997, 746 (bestätigt durch BFH, Beschluss vom 26.01.1998 VI R 47/97, JURIS) nicht als Arbeitnehmer angesehen (…so etwa Altehoefer, in Lademann/Söffing, EStG, § 19 Rz. 45 , Thürmer, in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 19 EStG Rz. 120 ; Fumi/Urban, in krit EStR, LStR, KStR, LStK 67 Anm. 10 ;… Eisgruber, in Kirchhof, EStG-Kompaktkommentar, § 19 Rz. 100 ).Unstreitig dürfte zumindest sein, dass AStA-Mitglieder nicht Arbeitnehmer des AStA, seines ersten Vorsitzenden oder des Studentenparlaments sind (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, EFG 1972, 343 f., FG Münster, EFG 1997, 746 f., wobei in beiden Fällen nach dem mitgeteilten Sachverhalt der AStA in Anspruch genommen worden war und dagegen klagte).
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