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Rechtsprechung
   FG Köln, 05.02.1998 - 13 K 9354/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,14050
FG Köln, 05.02.1998 - 13 K 9354/97 (https://dejure.org/1998,14050)
FG Köln, Entscheidung vom 05.02.1998 - 13 K 9354/97 (https://dejure.org/1998,14050)
FG Köln, Entscheidung vom 05. Februar 1998 - 13 K 9354/97 (https://dejure.org/1998,14050)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 1289
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.08.1999 - 2 K 123/97

    Körperschaftsteuer; keine Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes bei einer …

    Ob es sich insoweit um tragende Gründe auch für andere Steuern, insbesondere die Körperschaft- und Gewerbesteuer handelt, ist streitig (zustimmend: Rose, Der Steuer-Plafondierungsbefehl des BVerfG und seine Durchsetzung, DB 1997, 494; List, BB 1999, 981; wohl auch FG Köln, Urteil vom 05. Februar 1998 13 K 9354/97, EFG 1998, 1289;… ablehnend: BFH Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 19/97, BFH/NV 1998, 746; Weber-Grellet, Vermögens teuer, Plafondierung, Vereinfachung, BB 1996, 1415), ist streitig.

    Soweit der sog. Halbteilungsgrundsatz neben der Vermögenssteuer auf alle anderen Steuern anzuwenden wäre, wird man den wohl ausdrücklich nur die Vermögens teuer betreffenden Haushaltsvorbehalt auch auf alle anderen Steuern anwenden müssen, die mit der so verstandenen 50 %-Grenze in Konflikt geraten könnten (…vgl. BFH Beschluß vom 17. Juli 1998 a. a. O.; FG Köln Urteil vom 05. Februar 1998 a. a. O.; Urteil vom 25. Februar 1998 13 K 9698/97, EFG 1998, 1290; Kanzler, Anm. zum BFH Beschluß vom 17. Juli 1998, FR 1998, 897).

  • FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 2264/01

    Ertragsteuerbelastung von 53,29 % nicht verfassungswidrig

    Selbst unter Einbeziehung des Solidaritätszuschlags (dagegen : FG Münster, Urteile vom 15. Mai 1998, EFG 1998, 1656 und vom 17. März 2000 4 K 5045/98 E, EFG 2000, 1335; FG Köln, Urteil vom 05. Februar 1998, 13 K 9354/97, EFG 1998, 1289, 1290) und der auf die gewerbliche Einkünfte des Klägers anteilig von den Beteiligungsgesellschaften zu zahlenden Gewerbesteuer (zweifelnd zur Frage der Einbeziehung: FG Münster in EFG 2000, 1335) ist für den Streitfall eine Rechtsverletzung bei der Einkommensteuerfestsetzung des Beklagten für das Streitjahr als Folge eines Verstosses gegen den Halbteilungsgrundsatz zu verneinen, da die Belastung des Klägers noch in der Nähe einer hälftigen Teilung liegt.
  • FG Köln, 20.05.2003 - 15 K 3668/02

    Ertragsteuerbelastung von 53,78 % nicht verfassungswidrig

    Selbst unter Einbeziehung des Solidaritätszuschlags (dagegen : FG Münster, Urteile vom 15. Mai 1998, EFG 1998, 1656, 1657 f. und vom 17. März 2000 4 K 5045/98 E, EFG 2000, 1335; FG Köln, Urteil vom 05. Februar 1998, 13 K 9354/97, EFG 1998, 1289, 1290) und der auf die gewerbliche Einkünfte des Klägers anteilig von den Beteiligungsgesellschaften zu zahlenden Gewerbesteuer (zweifelnd zur Frage der Einbeziehung : FG Münster in EFG 2000, 1335) ist für den Streitfall eine Rechtsverletzung bei der Einkommensteuerfestsetzung des Beklagten für das Streitjahr als Folge eines Verstosses gegen den Halbteilungsgrundsatz zu verneinen, da die Belastung des Klägers noch in der Nähe einer hälftigen Teilung liegt.
  • FG Münster, 17.03.2000 - 4 K 5045/98

    Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei der Einkommensteuer; Posten der …

    Diese besondere staatliche Ausnahmelage ist hier in den im wesentlichen einigungsbedingten Mehrbelastungen zu sehen, die ein maßgebender Ausgangspunkt für die Regelungen über den Solidaritätszuschlag waren (so bereits Urteil des erkennenden. Senats vom 15. Mai 1998, EFG 1998, 1656, 1657 f. und FG Köln, Urteil vom 05. Februar 1998, 13 K 9354/97, EFG 1998, 1289, 1290).
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