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Rechtsprechung
   FG München, 08.10.1997 - 9 K 27/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,10433
FG München, 08.10.1997 - 9 K 27/97 (https://dejure.org/1997,10433)
FG München, Entscheidung vom 08.10.1997 - 9 K 27/97 (https://dejure.org/1997,10433)
FG München, Entscheidung vom 08. Oktober 1997 - 9 K 27/97 (https://dejure.org/1997,10433)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld; Ableistung eines zweijährigen Wehrdienstes als Übergangszeit im kindergeldrechtlichen Sinn; Begriff der Berufsausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1998, 668
  • EFG 1998, 688
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.12.1996 - III R 207/94

    Für ein Kind, das nach Beendigung der Schulausbildung Wehrdienst geleistet hat, …

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  • BFH, 20.05.1994 - III R 25/93

    Keine auswärtige Unterbringung i. S. des § 33a Abs. 2 EStG, wenn ein studierendes …

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  • BFH, 24.03.1999 - I R 20/98

    Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer

    Die Klage der Klägerin hatte keinen Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 688).
  • FG Baden-Württemberg, 24.11.1999 - 3 K 31/99

    Anspruch auf Kindergeld bei Vollzeiterwerbstätigkeit während des Zeitraums …

    Die Eigenversorgung des Kindes, also seine Einkünfte und Bezüge während der Übergangszeit, findet nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG erst dadurch Berücksichtigung, daß diese Einkünfte zusammen mit den im übrigen Kalenderjahr erzielten Einkünften (vgl. z. B. Urteil des Finanzgerichts -FG- München vom 8. Oktober 1997 9 K 27/97, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1998, 668) oder sogar für sich allein (vgl. Urteil des FG Münster vom 7. November 1997 11 K 5084/97 Kg, EFG 1998, 668) eventuell zur Überschreitung des Grenzbetrags und damit zum Wegfall des Kindergeldes führen.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin entfällt die Beurteilung der Monate August und September 1997 als Übergangszeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b EStG nicht deshalb, weil Anja den Entschluß, ein Studium zu beginnen, erst nach Beendigung ihrer Ausbildung zur Steuerfachgehilfin, also erst nach Aufnahme ihrer regulären Berufstätigkeit als Steuerfachgehilfin, gefaßt hätte (vgl. das Urteil des FG München in EFG 1998, 668).

  • BFH, 24.03.1999 - I S 8/98

    VGA; Pensionszusage; Garantierückstellungen

    Die Klage der Antragstellerin hatte keinen Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 688).
  • BFH, 14.03.2001 - VI B 279/99

    Kindergeld; Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

    Es wird danach erwogen, eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten dann nicht anzunehmen, wenn das Kind nach Abschluss einer Ausbildung mit der Absicht in das Berufsleben eintritt, einen Dauerberuf auszuüben, und währenddessen den Entschluss fasst, eine weitere Ausbildung zu beginnen (FG München, Urteil vom 8. Oktober 1997 9 K 27/97, EFG 1998, 668, rkr.; ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 13. Oktober 2000 14 K 5248/99 Kg, Rev. VI R 174/00).
  • BFH, 17.01.2000 - II S 6/99

    Vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 FGO

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 688 veröffentlicht.
  • FG Münster, 21.04.1998 - 15 K 4283/96
    Berufsausbildung ist mithin auch die Ausbildung für eine höhere Stufe des erlernten Berufs, wenn diese zu der unteren Stufe klar abgegrenzt ist und dazu dient, zu einer höheren beruflichen Qualifikation zu gelangen (vgl. FG München im EFG 1998, 668).
  • FG München, 24.04.2001 - 12 K 2393/99

    Kindergeld

    Um innerlich zusammenhängende Ausbildungsphasen in diesem Sinne handelt es sich auch dann, wenn im Anschluss an eine Lehre ein höher qualifizierendes ausbildungsbezogenes Studium aufgenommen wird (FG München, Urteil vom 08. Oktober 1997 9 K 27/97, EFG 1998, 688).
  • FG Bremen, 23.07.1998 - 498048K 1

    Keine Berufsausbildung bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes und bloßer …

    So wie Unterrichts- und vorlesungsfreie Zeiten während einer Ausbildung oder eines Studiums zu dem Ausbildungszeitraum gehören, kann die Zeit zwischen einer Lehre oder einer sonst alsbald nachfolgenden und die schulische Allgemeinbildung berufsbezogen ergänzenden Ausbildung zum Ausbildungszeitraum gehören (FG München v. 08.10.1997, 9 K 27/97, EFG 1998, 668).
  • FG München, 08.02.2000 - 12 V 5338/99

    Vorliegen einer "Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten" i. S. v. § …

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