Rechtsprechung
| FG Düsseldorf, 25.08.1999 - 9 K 3129/97 E |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vermietung und Verpachtung; Anschaffungsnahe Herstellungsaufwendungen; wesentliche Verbesserung; Aufgriffsgrenze; Instandsetzungsaufwendungen; Modernisierungsaufwendungen; Widerlegliche Vermutung - Nachträgliche Herstellungskosten bei Instandsetzungskosten, die innerhalb ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Nachträgliche Herstellungskosten bei Instandsetzungskosten, die innerhalb von 2 Jahren nach Erwerb 20% der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)
Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 25.08.1999 - 9 K 3129/97 E
- BFH, 21.11.2000 - IX R 61/99
- BFH, 20.08.2002 - IX R 61/99
Papierfundstellen
- EFG 1999, 1274
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (16)
- BFH, 17.06.1998 - IX B 61/98
Vermutung anschaffungsnaher Aufwendungen widerlegbar
Auszug aus FG Düsseldorf, 25.08.1999 - 9 K 3129/97
Es besteht eine tatsächliche und vom Steuerpflichtigen widerlegbare Vermutung dafür, daß hohe anschaffungsnahe Aufwendungen regelmäßig zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen (vgl. BFH Beschluß vom 17. Juni 1998 IX B 61/98, BFH/NV 1999, 32 ).Nach der neueren Rechtsprechung insbesondere des 9. Senats des BFH handelt es sich dagegen bei den anschaffungsnahen Aufwendungen um nachträgliche Herstellungskosten im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB , die in aller Regel zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes im Vergleich zu dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs geführt haben (…vgl. nur Urteile in BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632 , in BFHE 178, 40 , BStBl II 1996, 588 , in BFH/NV 1999, 776 sowie Beschluß in BFH/NV 1999, 32 ).
Dies ist auch in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, soweit dieser für die Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung vorliegt, ausdrücklich auf den Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt des Erwerbs abstellt (vgl. nur Beschluß in BFH/NV 1999, 32 ).
Diese ging und geht vielmehr ausdrücklich davon aus, daß die aufgrund hoher anschaffungsnaher Kosten entstehende Vermutung dafür, daß der Zustand des Gebäudes wesentlich verbessert wurde, durch den Steuerpflichtigen widerlegt werden kann (vgl. bereits Urteil in BFHE 169, 331 BStBl II 1993, 338 ; Beschluß in BFH/NV 1999, 32 ; vgl. auch FG Bremen, Urteil vom 10. Dezember 1997, 4 96 063 K 3, EFG 1998, 647).
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil der Beschluß des BFH vom 17. Juni 1998 ( IX B 61/98, BFH/NV 1999, 32 ) dahingehend verstanden werden kann, daß bei hohen anschaffungsnahen Kosten keine Vermutung für eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes besteht, mithin die bisherige Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand im Hinblick auf die Begriffsbestimmung der Herstellungskosten in § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB überholt sein könnte.
- BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92
Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand
Auszug aus FG Düsseldorf, 25.08.1999 - 9 K 3129/97
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bilden erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten Herstellungsaufwand, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem entgeltlichen Erwerb eines bebauten Grundstücks erbracht werden und dadurch das Wesen des Gebäudes verändert, der Nutzungswert erheblich erhöht oder dessen Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird (BFH Urteile vom 11. August 1989 IX R 44/86 BFHE 158, 240 , BStBl II 1990, 53 , vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90 BFHE 166, 203 , BStBl II 1992, 285, 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632 und IX R 5/93, BFHE 178, 40 , BStBl II 1996, 588 , …sowie vom 16. Dezember 1998 X R 89/95, BFH/NV 1999, 776 ).Denn aufgrund der Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zum Kaufpreis und deren engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung ist offensichtlich, daß sie nicht dazu gedient haben, das Gebäude in dem zum Zeitpunkt des Erwerbs bestehenden Zustand zu erhalten, sondern daß bereits zu diesem Zeitpunkt ein Bedarf an erheblichen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen bestanden hatte, deren Durchführung das Gebäude über seinen beim Erwerb gegebenen Zustand hinaus wesentlich verbessert hat (BFH Urteile vom 4. März 1998 X R 151/94, BFH/NV 1998, 1086 , sowie in BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632 und in BFHE 178, 40 , BStBl II 1996, 588 , jeweils m. w. N.).
Der BFH hat mehrfach ausdrücklich bestätigt, daß die frühere Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Aufwand durch die Einführung der Begriffsbestimmung in § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht überholt ist (vgl. nur Urteile in BFHE 158, 240 , BStBl II 1990, 53 , in BFHE 166, 203 , BStBl II 1992, 285 , in BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632 , Beschluß in BFH/NV 1999, 376 ).
Nach der neueren Rechtsprechung insbesondere des 9. Senats des BFH handelt es sich dagegen bei den anschaffungsnahen Aufwendungen um nachträgliche Herstellungskosten im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB , die in aller Regel zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes im Vergleich zu dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs geführt haben (vgl. nur Urteile in BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632 , in BFHE 178, 40 , BStBl II 1996, 588 , in BFH/NV 1999, 776 …sowie Beschluß in BFH/NV 1999, 32 ).
- BFH, 16.12.1998 - X R 89/95
Anschaffungsnaher Aufwand bei Erwerb durch Zwangsversteigerung
Auszug aus FG Düsseldorf, 25.08.1999 - 9 K 3129/97
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bilden erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten Herstellungsaufwand, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem entgeltlichen Erwerb eines bebauten Grundstücks erbracht werden und dadurch das Wesen des Gebäudes verändert, der Nutzungswert erheblich erhöht oder dessen Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird (BFH Urteile vom 11. August 1989 IX R 44/86 BFHE 158, 240 , BStBl II 1990, 53 , vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90 BFHE 166, 203 , BStBl II 1992, 285, 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632 und IX R 5/93, BFHE 178, 40 , BStBl II 1996, 588 , sowie vom 16. Dezember 1998 X R 89/95, BFH/NV 1999, 776 ).Da der sofortige Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung versteckter Mängel allein auf der Erwägung beruht, daß der versteckte Mangel nicht zu einer Kaufpreisminderung geführt hat, bestehen Zweifel, ob nach der neueren Bestimmung des anschaffungsnahen Herstellungsaufwands versteckte Mängel noch eine Rolle spielen können (vgl. BFH Urteil in BFH/NV 1999, 776 ).
Die frühere Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand beruhte auf der Vorstellung, daß sich in Anbetracht der Kosten für die Instandsetzung eines reparatur- und modernisierungsbedürftigen Gebäudes der Kaufpreis gemindert und die anschließende Instandsetzung das Gebäude um einen Wert erhöht hat, der in den Anschaffungskosten noch nicht enthalten war (vgl. BFH Beschluß vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672 und Urteile vom 30. Juli 1991 IX R 123/90, BFHE 165, 253 , BStBl II 1992, 30 und vom 23. September 1992 X R 10/92, BFHE 169, 331 , BStBl II 1993, 338 sowie in BFH/NV 1999, 776 ).
Nach der neueren Rechtsprechung insbesondere des 9. Senats des BFH handelt es sich dagegen bei den anschaffungsnahen Aufwendungen um nachträgliche Herstellungskosten im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB , die in aller Regel zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes im Vergleich zu dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs geführt haben (vgl. nur Urteile in BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632 , in BFHE 178, 40 , BStBl II 1996, 588 , in BFH/NV 1999, 776 …sowie Beschluß in BFH/NV 1999, 32 ).
- BFH, 09.05.1995 - IX R 5/93
Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand bei teilentgeltlichem Erwerb eines Gebäudes
Auszug aus FG Düsseldorf, 25.08.1999 - 9 K 3129/97
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bilden erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten Herstellungsaufwand, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem entgeltlichen Erwerb eines bebauten Grundstücks erbracht werden und dadurch das Wesen des Gebäudes verändert, der Nutzungswert erheblich erhöht oder dessen Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird (BFH Urteile vom 11. August 1989 IX R 44/86 BFHE 158, 240 , BStBl II 1990, 53 , vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90 BFHE 166, 203 , BStBl II 1992, 285, 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632 und IX R 5/93, BFHE 178, 40 , BStBl II 1996, 588 , …sowie vom 16. Dezember 1998 X R 89/95, BFH/NV 1999, 776 ).Denn aufgrund der Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zum Kaufpreis und deren engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung ist offensichtlich, daß sie nicht dazu gedient haben, das Gebäude in dem zum Zeitpunkt des Erwerbs bestehenden Zustand zu erhalten, sondern daß bereits zu diesem Zeitpunkt ein Bedarf an erheblichen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen bestanden hatte, deren Durchführung das Gebäude über seinen beim Erwerb gegebenen Zustand hinaus wesentlich verbessert hat (BFH Urteile vom 4. März 1998 X R 151/94, BFH/NV 1998, 1086 , sowie in BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632 und in BFHE 178, 40 , BStBl II 1996, 588 , jeweils m. w. N.).
Nach der neueren Rechtsprechung insbesondere des 9. Senats des BFH handelt es sich dagegen bei den anschaffungsnahen Aufwendungen um nachträgliche Herstellungskosten im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB , die in aller Regel zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes im Vergleich zu dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs geführt haben (vgl. nur Urteile in BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632 , in BFHE 178, 40 , BStBl II 1996, 588 , in BFH/NV 1999, 776 …sowie Beschluß in BFH/NV 1999, 32 ).
- BFH, 23.09.1992 - X R 10/92
Nichtigkeit eines Vorläufigkeitsvermerks
Auszug aus FG Düsseldorf, 25.08.1999 - 9 K 3129/97
Die nach Auffassung der Finanzverwaltung in Abschnitt 157 Abs. 5 EStR geltende Drei-Jahres-Frist und die Aufgriffsgrenze von 20 v.H. der Gebäudeanschaffungskosten binden die Finanzgerichte zwar nicht, sie bieten jedoch zumindest einen Anhaltspunkt, ab wann erhebliche Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen vorliegen können (vgl. BFH Urteile vom 30. Juli 1991 IX R 123/90, BFHE 165, 253 , BStBl II 1992, 30 m.w.N. und vom 23. September 1992 X R 10/92, BFHE 169, 331 , BStBl II 1993, 338 , …und Beschlüsse vom 30. August 1995 X B 37/95, BFH/NV 1996, 120 …und vom 21. Januar 1997 X B 81/96, BFH/NV 1997, 346).Die frühere Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand beruhte auf der Vorstellung, daß sich in Anbetracht der Kosten für die Instandsetzung eines reparatur- und modernisierungsbedürftigen Gebäudes der Kaufpreis gemindert und die anschließende Instandsetzung das Gebäude um einen Wert erhöht hat, der in den Anschaffungskosten noch nicht enthalten war (vgl. BFH Beschluß vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672 und Urteile vom 30. Juli 1991 IX R 123/90, BFHE 165, 253 , BStBl II 1992, 30 und vom 23. September 1992 X R 10/92, BFHE 169, 331 , BStBl II 1993, 338 sowie in BFH/NV 1999, 776 ).
Diese ging und geht vielmehr ausdrücklich davon aus, daß die aufgrund hoher anschaffungsnaher Kosten entstehende Vermutung dafür, daß der Zustand des Gebäudes wesentlich verbessert wurde, durch den Steuerpflichtigen widerlegt werden kann (vgl. bereits Urteil in BFHE 169, 331 BStBl II 1993, 338 ;… Beschluß in BFH/NV 1999, 32 ; vgl. auch FG Bremen, Urteil vom 10. Dezember 1997, 4 96 063 K 3, EFG 1998, 647).
- BFH, 11.08.1989 - IX R 44/86
Im Verhältnis zum Kaufpreis hoher Erhaltungsaufwand ist nur im Rahmen der AfA bei …
Auszug aus FG Düsseldorf, 25.08.1999 - 9 K 3129/97
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bilden erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten Herstellungsaufwand, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem entgeltlichen Erwerb eines bebauten Grundstücks erbracht werden und dadurch das Wesen des Gebäudes verändert, der Nutzungswert erheblich erhöht oder dessen Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird (BFH Urteile vom 11. August 1989 IX R 44/86 BFHE 158, 240 , BStBl II 1990, 53 , vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90 BFHE 166, 203 , BStBl II 1992, 285, 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632 und IX R 5/93, BFHE 178, 40 , BStBl II 1996, 588 , …sowie vom 16. Dezember 1998 X R 89/95, BFH/NV 1999, 776 ).Der BFH hat mehrfach ausdrücklich bestätigt, daß die frühere Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Aufwand durch die Einführung der Begriffsbestimmung in § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht überholt ist (vgl. nur Urteile in BFHE 158, 240 , BStBl II 1990, 53 , in BFHE 166, 203 , BStBl II 1992, 285 , in BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632 , Beschluß in BFH/NV 1999, 376 ).
- BFH, 29.10.1991 - IX R 117/90
Im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Erhaltungsaufwendungen (sog. anschaffungsnahe …
Auszug aus FG Düsseldorf, 25.08.1999 - 9 K 3129/97
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bilden erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten Herstellungsaufwand, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem entgeltlichen Erwerb eines bebauten Grundstücks erbracht werden und dadurch das Wesen des Gebäudes verändert, der Nutzungswert erheblich erhöht oder dessen Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird (BFH Urteile vom 11. August 1989 IX R 44/86 BFHE 158, 240 , BStBl II 1990, 53 , vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90 BFHE 166, 203 , BStBl II 1992, 285, 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632 und IX R 5/93, BFHE 178, 40 , BStBl II 1996, 588 , …sowie vom 16. Dezember 1998 X R 89/95, BFH/NV 1999, 776 ).Der BFH hat mehrfach ausdrücklich bestätigt, daß die frühere Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Aufwand durch die Einführung der Begriffsbestimmung in § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht überholt ist (vgl. nur Urteile in BFHE 158, 240 , BStBl II 1990, 53 , in BFHE 166, 203 , BStBl II 1992, 285 , in BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632 , Beschluß in BFH/NV 1999, 376 ).
- BFH, 30.07.1991 - IX R 123/90
Anschaffungsnahe Aufwendungen nach Ablauf von drei Jahren seit der Anschaffung
Auszug aus FG Düsseldorf, 25.08.1999 - 9 K 3129/97
Die nach Auffassung der Finanzverwaltung in Abschnitt 157 Abs. 5 EStR geltende Drei-Jahres-Frist und die Aufgriffsgrenze von 20 v.H. der Gebäudeanschaffungskosten binden die Finanzgerichte zwar nicht, sie bieten jedoch zumindest einen Anhaltspunkt, ab wann erhebliche Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen vorliegen können (vgl. BFH Urteile vom 30. Juli 1991 IX R 123/90, BFHE 165, 253 , BStBl II 1992, 30 m.w.N. und vom 23. September 1992 X R 10/92, BFHE 169, 331 , BStBl II 1993, 338 , …und Beschlüsse vom 30. August 1995 X B 37/95, BFH/NV 1996, 120 …und vom 21. Januar 1997 X B 81/96, BFH/NV 1997, 346).Die frühere Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand beruhte auf der Vorstellung, daß sich in Anbetracht der Kosten für die Instandsetzung eines reparatur- und modernisierungsbedürftigen Gebäudes der Kaufpreis gemindert und die anschließende Instandsetzung das Gebäude um einen Wert erhöht hat, der in den Anschaffungskosten noch nicht enthalten war (vgl. BFH Beschluß vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672 und Urteile vom 30. Juli 1991 IX R 123/90, BFHE 165, 253 , BStBl II 1992, 30 …und vom 23. September 1992 X R 10/92, BFHE 169, 331 , BStBl II 1993, 338 sowie in BFH/NV 1999, 776 ).
- BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89
Wegen Konkurs des Bauunternehmers vergebliche Bauaufwendungen als Werbungskosten
Auszug aus FG Düsseldorf, 25.08.1999 - 9 K 3129/97
Diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung gilt ebenso für das Steuerrecht und zwar auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (BFH Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 1/89 BFHE 160, 466, 476, BStBl II 1990, 830 ). - BFH, 22.08.1966 - GrS 2/66
Auszug aus FG Düsseldorf, 25.08.1999 - 9 K 3129/97
Die frühere Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand beruhte auf der Vorstellung, daß sich in Anbetracht der Kosten für die Instandsetzung eines reparatur- und modernisierungsbedürftigen Gebäudes der Kaufpreis gemindert und die anschließende Instandsetzung das Gebäude um einen Wert erhöht hat, der in den Anschaffungskosten noch nicht enthalten war (vgl. BFH Beschluß vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672 und Urteile vom 30. Juli 1991 IX R 123/90, BFHE 165, 253 , BStBl II 1992, 30 …und vom 23. September 1992 X R 10/92, BFHE 169, 331 , BStBl II 1993, 338 sowie in BFH/NV 1999, 776 ). - BFH, 04.03.1998 - X R 151/94
Umbaumaßnahmen: Abbruchkosten und Teilwertabschreibung
- BFH, 17.04.1997 - III B 216/96
Die Rechtsprechung, wonach Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes nur dann …
- BFH, 01.10.1998 - VII B 145/98
Vorläufige Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Rücknahme
- BFH, 30.08.1995 - X B 37/95
Renovierungsmaßnahmen nach Erwerb der eigengenutzten Wohnung
- BFH, 21.01.1997 - X B 81/96
- FG Hamburg, 22.01.1998 - I 1099/97
Einstufung von Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen in den ersten …
- BFH, 21.11.2000 - IX R 39/97
Anschaffungsnahe Aufwendungen als Herstellungskosten
Der Senat hat mit Beschlüssen vom heutigen Tage das Bundesministerium der Finanzen dementsprechend auch in den Verfahren IX R 61/99 (Vorentscheidung veröffentlicht in EFG 1999, 1274) und IX R 73/99 (Vorentscheidung veröffentlicht in EFG 2000, 59) zum Beitritt aufgefordert. - FG Thüringen, 24.02.2000 - III 1269/99
Kein Abzug von anschaffungsnahen Aufwand als Vorkosten nach § 10i EStG
Soweit der BFH im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens entschieden hat, dass auch bei im Verhältnis zum Kaufpreis hohen anschaffungsnahen Aufwendungen im Einzelfall auf Grund eines - mit entsprechenden Beweisangeboten versehenen - Vorbringens des Steuerpflichtigen konkret zu prüfen sei, ob die strittigen Aufwendungen zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 Handelsgesetzbuch geführt hätten (…vgl. BFH - Beschluss vom 17. Juni 1998 IX B 61/98, BFH/NV 1999, 32 ; ähnlich auch Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. August 1999 9 K 3129/97 E, Revision eingelegt (Az.: des BFH IX R 61/99, EFG 1999, 1274 ), geht der erkennende Senat davon aus, dass der BFH mit der lediglich nach summarischer Prüfung ergangenen Einzelfallentscheidung nicht von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung abweichen wollte. - FG Düsseldorf, 20.01.2000 - 3 K 3523/96
Anschaffungsnaher Aufwand; 20%-Grenze; Wesentliche Verbesserung; …
Das FA hält an der bisher vertretenden Rechtsauffassung fest und verweist ergänzend auf ein weiteres Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.08.1999 - 9 K 3129/97 E - ( EFG 1999, 1274 ).
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