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| FG Nürnberg, 21.06.1999 - VI 82/1999 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- EFG 1999, 1290
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
Grundfreibetrag
Auszug aus FG Nürnberg, 21.06.1999 - VI 82/99
Vergleiche Beschluß des BVerfG vom 25.09.1992 - 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91 - BStBl. II 1993, 413. - BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91
Familienlastenausgleich II
Auszug aus FG Nürnberg, 21.06.1999 - VI 82/99
Vgl. Beschluß des BVerfG vom 10.11.1998-; BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 -;, BStBl. II 1999, 182. - BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91
Verlustabzug
Auszug aus FG Nürnberg, 21.06.1999 - VI 82/99
In diesem Zusammenhang sei auf den Beschluß des BVerfG vom 30.09.1998 FR 1998, S. 1028 hinzuweisen. - BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
Kinderexistenzminimum I
Auszug aus FG Nürnberg, 21.06.1999 - VI 82/99
Diesen Streitpunkt hat das BVerfG bereits mit Beschluß vom 10.11.1998 - 2 BvL 42/93 , BStBl. II 1999.174 entschieden. - BVerfG, 28.12.1984 - 1 BvR 1472/84
Auszug aus FG Nürnberg, 21.06.1999 - VI 82/99
Mit Beschluß vom 28.12.1984 - 1 BvR 1472/84, 1 BvR 1473/84 -;, HFR 1985, 337 hat das BVerfG entschieden, daß die Grundhöchstbetragsregelung sowie die Regelung des Vorwegabzugs in § 10 Abs. 3 EStG in den Jahren 1977 und 1980 den Gleichheitssatz nicht verletzen.
- FG Köln, 02.07.2001 - 15 K 3628/93
Anwendbarkeit des § 33c EStG a.F. trotz Verfassungswidrigkeit; Berücksichtigung …
Mit den zutreffenden Argumenten der FG Köln (Urteil vom 16.12.1999 2 K 8306/98, Juris) und Nürnberg (Urteil vom 25.06.1999 VI 82/92, EFG 1999, 1290) ist vielmehr die Verfassungswidrigkeit der Norm des § 10 Abs. 3 EStG im hier streitigen Jahr 1992 zu verneinen, zumal die Kläger selbst insoweit nichts Gegenteiliges substantiiert vorgetragen haben. - FG Berlin, 12.12.2002 - 1 K 1359/99
Besteuerung des Einkommens eines Alleinerziehenden mit zwei Kindern, der Anspruch …
Das Gericht erkennt nicht, dass diese Regelung verfassungswidrig wäre (vgl. hierzu auch Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 25. Juni 1999 VI 82/92, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1999, 1290). - FG Köln, 16.12.1999 - 2 K 8306/98
Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG 1990 und 1997
Nach Auffassung des erkennenden Senates sind die Regelungen des § 10 Abs. 3 EStG nicht verfassungswidrig (vgl. Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 25. Juni 1999 VI 82/92, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1290).
- FG Schleswig-Holstein, 13.09.2000 - V 37/99
Zum Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei
Der Gesetzgeber war deshalb ständig bemüht, insbesondere eine Benachteiligung der Selbständigen zu vermeiden (siehe dazu mit weiteren Ausführungen: Finanzgericht Nürnberg, EFG 1999, 1290 re. Sp. mitte m. w. N.). - FG Köln, 02.07.2001 - 15 K 7397/94
Rechtmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs 1992
Mit den zutreffenden Argumenten der FG Köln (Urteil vom 16.12.1999 2 K 8306/98, Juris) und Nürnberg (Urteil vom 25.06.1999 VI 82/92, EFG 1999, 1290) ist vielmehr die Verfassungswidrigkeit der Norm des § 10 Abs. 3 EStG im hier streitigen Jahr 1992 zu verneinen, zumal die Kläger selbst insoweit nichts Gegenteiliges substantiiert vorgetragen haben. - FG München, 15.06.2001 - 13 V 1669/01
Vorläufiger Rechtsschutz bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit …
Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift war zwar vor 1993 streitig; sie wurde aber überwiegend bejaht (vgl. z. B. FG Nürnberg, Urteil vom 21.6.1999 VI 82/99, EFG 1999, 1290). - FG Hamburg, 02.11.2001 - II 327/01
Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der in § 10 Abs. 3 EStG im Rahmen der Höchstbetragsregelung geregelte Vorwegabzug für Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Haftpflichtversicherung sowie Versicherung auf den Lebens- und Todesfall ständig erhöht worden ist, zuletzt ab dem Jahr 1993 auf 6.000 DM bzw. 12.000 DM (ebenso Schleswig-Holsteinisches FG…, Urt. vom 13. September 2000 V 37/99 EFG 2000, 1315 ; FG Nürnberg - Urteil vom 21.06.1999 VI-82/99, EFG 1999, 1290).
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