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Rechtsprechung
   FG Hessen, 18.11.1999 - 4 K 1182/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,7665
FG Hessen, 18.11.1999 - 4 K 1182/98 (https://dejure.org/1999,7665)
FG Hessen, Entscheidung vom 18.11.1999 - 4 K 1182/98 (https://dejure.org/1999,7665)
FG Hessen, Entscheidung vom 18. November 1999 - 4 K 1182/98 (https://dejure.org/1999,7665)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InvZulG § 2 Abs. 1 Nr. 2
    Investitionszulage; Tankstelle; Verpachtung - Investitionszulage bei verpachteten Tankstellen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Investitionszulage bei verpachteten Tankstellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rückforderung von Investitionszulagen; An Dritte überlassene Tankstelleneinrichtungen als Betriebsstätten ; Anlagevermögen der Betriebsstätte des Investors im Fördergebiet ; Investitionszulage bei verpachteten Tankstellen; Voraussetzungen der Zugehörigkeit und des ...

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 756
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (10)

  • BFH, 10.12.1998 - III R 50/95

    Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Hessen, 18.11.1999 - 4 K 1182/98
    Der BFH habe sich in seinem Urteil vom 10.12.1998 (DStR 1999, 416 ) von einer allein auf formaljuristischen Kriterien beruhenden Betriebsstättenzuordnung gelöst und ausgehend vom Zweck des Investitionszulagegesetzes bei Betriebsaufspaltung das Betriebsunternehmen als Betriebsstätte des Besitzunternehmens angesehen.

    Begünstigte Investitionen sind nach § 2 Satz 1 Investitionszulagegesetz die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögens eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören (Zugehörigkeitsvoraussetzung), in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben (Verbleibensvoraussetzung) und in jedem Jahr nicht mehr als 10 % privat genutzt werden (Nutzungsvoraussetzung; BFH-Urteil vom 10.12.1998 III R 50/95 GmbH-Rundschau 1999, 420 ).

    Der BFH hat in seinen Entscheidungen vom 10.12.1998 III R 50/95, DStR 1999, 416 und vom 11.02.1999 III B 91/98, Juris) zwar ausgeführt, daß im Falle einer Betriebsaufspaltung das Betriebsunternehmen investitionszulagerechtlich als Betriebsstätte des Besitzunternehmens anzusehen ist.

    Er hat damit insoweit dem Prinzip der "wirtschaftlichen Einheit" verflochtener Unternehmen im Investitionszulagerecht gegenüber der rechtlichen Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen den Vorang eingeräumt (BFH, DStR 1999, 416 ).

    Selbst wenn die Investitionen der Klägerin im Streitfall den Zweck des Investitionszulagegesetzes - nämlich die Investitionskraft in den neuen Bundesländern zu stärken, dort Arbeitsplätze zu schaffen, und den eingungsbedingten Transformationsprozeß der Wirtschaft zu fördern (vgl. BFH DStR 1999, 416 ) - erfüllen würden, rechtfertigt dies keine Abweichung vom Wortlaut des Investitionszulagegesetzes, der voraussetzt, daß der investierende Unternehmer eine eigene Betriebsstätte im Fördergebiet unterhält.

  • BFH, 16.08.1962 - I B 223/61

    Anforderungen an die Geschäftseinrichtung einer Mineralölfirma

    Auszug aus FG Hessen, 18.11.1999 - 4 K 1182/98
    Vielmehr habe der BFH in seinem Urteil vom 17.08.1962 (BStBl III 1962, 477) entschieden, daß für den Fall einer auf Provisionsbasis überlassenen Tankstelle an einen Tankstellenverwalter trotz der engen Verbindung des Tankstellenwartes mit der auftraggebenden Firma, die an den Tankstellenwart verpachteten Anlagen, keine Betriebsstätten der auftraggebenden Firma begründeten.

    Dazu ist in Fällen der vorliegenden Art. erforderlich, daß der Verwalter am Niederlassungsort für den Betriebsinhaber tätig wird (vgl. BFH BStBl III 1962, 477).

    Selbst wenn die Tätigkeit der Verwalter der Klägerin zuzurechnen wäre, bedürfte es zur Begründung einer Betriebsstätte darüber hinaus, daß sich diese Tätigkeit in Räumen vollzöge, über die die Klägerin die Verfügungsmacht besitzt (vgl. BFH, BStBl III 1962, 477).

    Daran fehlt es im Streitfall, da die Verwalter durch den Pachtvertrag die Verfügungsgewalt über die Tankstelle und die Anlage und Betriebsvorrichtungen ausüben, in denen die Waren aufbewahrt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 16.08.1962 I B 223/61 S, BStBl III 1962, 477).

    Der Umstand, daß die Verwalter im fremden Namen und für fremde Rechnungen handeln, ändert nichts an ihrer Verfügungsmacht über die Tankstellen (BFH, BStBl III 1962, 477).

  • FG Niedersachsen, 16.03.1995 - II 289/93

    Investitionszulage; Zugehörigkeit begünstigter Wirtschaftsgüter zum …

    Auszug aus FG Hessen, 18.11.1999 - 4 K 1182/98
    Der verbleibende mittelbare Besitz der Klägerin an den Gegenständen reicht zur Begründung einer Betriebsstätte nicht aus (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16.03.1995 II 289/93 EFG 1995, 946).

    Die aktive, mit der Überlassung verbundene Verwaltung wird jedoch vom Verwaltungssitz des Verpächters aus vorgenommen (BFH-Urteil vom 03.12.1998 III R 67/95, Juris; BFH BStBl II 1988, 653, 654; Niedersächsisches Finanzgericht EFG 1995, 946).

    Desweiteren wird der weitere Zweck des Investitionszulagegesetzes, das Steueraufkommen des Fördergebietes zu erhöhen (vgl. FG Hannover Urteil vom 16.03.1995 III 289/93, EFG 1995, 946) bei einer Verpachtung des Anlagevermögens nicht erreicht.

  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 159/84

    Ermessensfehler - Sonderabschreibungen - Versagung - Brauerei - Verpachtete …

    Auszug aus FG Hessen, 18.11.1999 - 4 K 1182/98
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Einrichtungen und Anlagen dem Gewerbebetrieb unmittelbar dienen (BFH-Urteil vom 10.02.1988 VIII R 159/84, BFHE 153, 188, BStBl II 1988, 653 mit weiteren Nachweisen).

    Die aktive, mit der Überlassung verbundene Verwaltung wird jedoch vom Verwaltungssitz des Verpächters aus vorgenommen (BFH-Urteil vom 03.12.1998 III R 67/95, Juris; BFH BStBl II 1988, 653, 654; Niedersächsisches Finanzgericht EFG 1995, 946).

    Der bloße mittelbare Besitz der Tankstelleneinrichtung als Verpächterin reicht zur Begründung einer eigenen Betriebsstätte der Klägerin nicht aus, selbst wenn sie - wie im Streitfall - zur Erhaltung des Pachtobjektes Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten vornimmt (BFH, BStBl II 1988, 653, 654).

  • BFH, 11.02.1999 - III B 91/98

    InvZul; grundsätzliche Bedeutung bei Überlassung von Grundstücken an eine …

    Auszug aus FG Hessen, 18.11.1999 - 4 K 1182/98
    Der BFH hat in seinen Entscheidungen vom 10.12.1998 III R 50/95, DStR 1999, 416 und vom 11.02.1999 III B 91/98, Juris) zwar ausgeführt, daß im Falle einer Betriebsaufspaltung das Betriebsunternehmen investitionszulagerechtlich als Betriebsstätte des Besitzunternehmens anzusehen ist.

    Die bloße Möglichkeit der Klägerin als Verpächter auf den Einsatz der begünstigten Wirtschaftsgüter weiterhin Einfluß zu nehmen, begründet kein übergeordnetes Prinzip in dem Sinne, daß dadurch weitere Ausnahmen von der persönlichen Bindungsvoraussetzung zu rechtfertigen wären (vgl. BFH-Beschluß vom 11.02.1999 III B 91/98, Juris m.w.N.).

  • BFH, 16.09.1994 - III R 45/92

    1. Ausnahme von dreijähriger Bindungsvoraussetzung bei Betriebsaufspaltung nur …

    Auszug aus FG Hessen, 18.11.1999 - 4 K 1182/98
    Gleichwohl hat er diese abweichende Betrachtung für das Investitionszulagegesetz auf die enge Ausnahme der Betriebsaufspaltung beschränkt und nur insoweit als zulässig angesehen, als Besitz- und Betriebsunternehmen personell und sachlich miteinander verbunden sind (…BFH-Beschluß vom 30.10.1997 III B 108/95, BFH/NV 1998, 497 ; BFH-Urteil vom 16.09.1994 III R 45/92, BStBl III 1995, 75 m.w.N.).
  • BFH, 30.10.1997 - III B 108/95

    Investitionszulage: Beendigung einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Hessen, 18.11.1999 - 4 K 1182/98
    Gleichwohl hat er diese abweichende Betrachtung für das Investitionszulagegesetz auf die enge Ausnahme der Betriebsaufspaltung beschränkt und nur insoweit als zulässig angesehen, als Besitz- und Betriebsunternehmen personell und sachlich miteinander verbunden sind (BFH-Beschluß vom 30.10.1997 III B 108/95, BFH/NV 1998, 497 ; BFH-Urteil vom 16.09.1994 III R 45/92, BStBl III 1995, 75 m.w.N.).
  • BFH, 02.03.1990 - III R 24/85

    Keine Konjunkturzulage für unbewegliche Wirtschaftsgüter im Ausland

    Auszug aus FG Hessen, 18.11.1999 - 4 K 1182/98
    Vermietetes oder verpachtetes Anlagevermögen begründet regelmäßig keine Betriebsstätte, auch wenn das Anlagevermögen Betriebsvermögen des Überlassenden und die Überlassung ein betrieblicher Vorgang ist (BFH-Urteil vom 02.03.1990 III R 24/85, BStBl II 1990, 756 ).
  • BFH, 03.12.1998 - III R 67/95

    InvZul; Überlassung einer Energieversorgungsanlage

    Auszug aus FG Hessen, 18.11.1999 - 4 K 1182/98
    Die aktive, mit der Überlassung verbundene Verwaltung wird jedoch vom Verwaltungssitz des Verpächters aus vorgenommen (BFH-Urteil vom 03.12.1998 III R 67/95, Juris; BFH BStBl II 1988, 653, 654; Niedersächsisches Finanzgericht EFG 1995, 946).
  • FG Münster, 12.06.1995 - 4 K 1451/93
    Auszug aus FG Hessen, 18.11.1999 - 4 K 1182/98
    Sie müssen vielmehr Anlagevermögen der Betriebsstätte des Investors im Fördergebiet sein (FG-Münster Urteil vom 12.06.1995 4 K 1451/93 I EFG 1995, 903).
  • BFH, 30.06.2005 - III R 76/03

    Selbständigen Tankstellenverwaltern zum Betrieb überlassene Tankstellen keine …

    Bei Verpachtung besteht im Allgemeinen nur eine Betriebsstätte des Pächters, der seinen Gewerbebetrieb in der gepachteten Anlage ausübt (…BFH-Beschluss vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122; Urteil des Hessischen FG vom 18. November 1999 4 K 1182/98, EFG 2000, 756, rechtskräftig --Tankstellen--; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 2003 3 K 3012/01, EFG 2003, 1329, rechtskräftig).
  • BFH, 30.06.2005 - III R 47/03

    Selbständigen Tankstellenverwaltern zum Betrieb überlassene Tankstellen keine …

    Bei Verpachtung besteht im Allgemeinen nur eine Betriebsstätte des Pächters, der seinen Gewerbebetrieb in der gepachteten Anlage ausübt (…BFH-Beschluss vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122; Urteil des Hessischen FG vom 18. November 1999 4 K 1182/98, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 756, rechtskräftig --Tankstellen--; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 2003 3 K 3012/01, EFG 2003, 1329, rechtskräftig).
  • FG Düsseldorf, 14.05.2003 - 16 K 1746/01

    Investitionszulage; Mineralölgesellschaft; Tankstelle; Pächter; Betriebsstätte …

    Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerin (s. Schriftsatz vom 8. November 2001), das vom FA zitierte Urteil des Hessischen FG vom 18. November 1999 4 K 1182/98 (EFG 2000, 756) sei deshalb nicht einschlägig, weil im dort entschiedenen Fall langfristige Mietverträge (5, 15 bzw. 30 Jahre) in Bezug auf die Tankstellen geschlossen worden seien.

    Dieser Umstand hindert aber nicht die Annahme, dass sich die Klägerin durch die Vereinbarung ihrer Verfügungsmacht über die Tankstelleneinrichtung begeben hat (vgl. Urteil des Hessisches FG in EFG 2000, 756).

    Rn. 51 1. Das FG teilt die vom Hessischen FG im Urteil in EFG 2000, 756 vertretene Ansicht, wonach die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in Bezug auf das Vorliegen von sog. Doppel-Betriebsstätten vom BFH bereits hinreichend geklärt sind.

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.05.2003 - 3 K 3012/01

    Überlassung von einzelnen Brezelverkaufsstellen begründen keine Betriebsstätte

    Durch diese Überlassung an die Betreiber zur Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit habe sich die Klägerin ihrer Verfügungsgewalt begeben (Bezugnahme auf FG Hessen, EFG 2000, 756 f.).

    Hinzukommen muss vielmehr, dass in den Anlagen oder Einrichtungen eine eigene gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird (…z. B. BFH vom 11. Februar 1999 - III B 91/98-, BFH/NV 1999, 1122 ; HessFG vom 18. November 1999 - 4 K 1182/98 -, EFG 2000, 756 ).

    Sie stehen nicht in einem abhängigen Mitarbeiterverhältnis zur Klägerin, sondern sind eigenverantwortlich tätig (vgl. auch HessFG vom 18. November 1999, a. a. O.).

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