Rechtsprechung
| FG Münster, 22.02.2001 - 1 K 3923/00 Kg |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung des Entlassungsgeldes eines Zivildienstleistenden beim anteiligen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 S. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG); Bemessung des Kindergeldes unter Berücksichtigung des Jahresgrenzbetrages; Ermittlung der kindergeldwirksamen ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kindergeld - Berücksichtigung des Entlassungsgeldes eines Zivildienstleistenden beim anteiligen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 S. 6 EStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 22.02.2001 - 1 K 3923/00 K
- BFH, 29.01.2003 - VIII R 71/01
Papierfundstellen
- DB 2001, 2274
- EFG 2001, 1222
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BFH, 01.03.2000 - VI R 162/98
Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 18.12.1996 - III R 207/94
Für ein Kind, das nach Beendigung der Schulausbildung Wehrdienst geleistet hat, …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 26.04.1991 - III R 48/89
Entlassungsgeld nach § 9 Wehrsoldgesetz als gem. § 33a Abs. 1 EStG anrechenbarer …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BFH, 14.05.2002 - VIII R 57/00
Entlassungsgeld bei Grundwehr- oder Zivildienst
Teils wird es der abgelaufenen Dienstzeit zugeordnet (FG Münster, Urteil vom 16. Mai 2001 10 K 5266/99 Kg, EFG 2001, 1150), teils der sich typischerweise an die Entlassung anschließenden Überbrückungszeit bis zur Eingliederung des Soldaten oder Zivildienstleistenden in das Arbeitsleben oder bis zum Beginn eines Ausbildungsverhältnisses (Urteil der Vorinstanz in EFG 2000, 1258; Niedersächsisches FG, Urteil vom 29. März 2001 5 K 216/00, EFG 2001, 1303; im Ausgangspunkt auch FG Münster, Urteil vom 22. Februar 2001 1 K 3923/00 Kg, EFG 2001, 1222;… Jachmann in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 32 Rdnr. C 60;… Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 32 Rz. 28 i.V.m. § 33a Rz. 79).Es besteht allerdings weder eine Rechtsgrundlage für die Ansicht der Verwaltung, das Entlassungsgeld sei im Wege einer Zuflussfiktion dem der Entlassung folgenden Monat zuzurechnen, noch lässt es --wie ausgeführt-- die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung zu, das Entlassungsgeld einem über das Kalenderjahr der Auszahlung hinausgehenden Zeitraum zuzurechnen und auf diesen zeitanteilig zu verteilen (a.A. z.B. FG Münster in EFG 2001, 1222).
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