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Rechtsprechung
   FG München, 28.11.2000 - 7 K 2035/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,12984
FG München, 28.11.2000 - 7 K 2035/98 (https://dejure.org/2000,12984)
FG München, Entscheidung vom 28.11.2000 - 7 K 2035/98 (https://dejure.org/2000,12984)
FG München, Entscheidung vom 28. November 2000 - 7 K 2035/98 (https://dejure.org/2000,12984)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bilanzierung von Prämien für Put-/Call-Optionen und Swap-Optionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bilanzierung von Prämien für Put-/Call-Optionen und Swap-Optionen; Realisierung eines Gewinns; Erfüllung der Leistungsverpflichtung bei Optionsgeschäft; Bildung von Drohverlustrückstellungen durch das Finanzamt; Behandlung einer Swap-Optionsprämie als Zinsbestandteil

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 5 EStG; § 252 HGB
    Einkommensteuer; Bilanzierung von Prämien für Put-/Call-Optionen und Swap-Optionen

Besprechungen u.ä.

  • tu-darmstadt.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Darstellung der im Rahmen der Subprime Krise bekannt gewordenen speziellen Geschäfte zwischen Kreditinstituten und Spezialgesellschaften im Jahresabschluss nach HGB und IAS/IFRS (Tobias König)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 246
  • EFG 2001, 274
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BFH, 28.11.1990 - X R 197/87

    Besteuerung von Wertpapieroptionsgeschäften beim Stillhalter

    Auszug aus FG München, 28.11.2000 - 7 K 2035/98
    Eine abweichende Behandlung ergebe sich insbesondere nicht aus dem vom Beklagten (Finanzamt) angeführten BFH-Urteil vom 28. November 1990 X R 197/87 (BStBl II 1991, 300).

    Soweit sich das Finanzamt auf die Verfügung der OFD Köln vom 11. März 1997 (DB 1997, 753) und das BFH-Urteil vom 28. November 1990 (a.a.O.) stütze, könne dem nicht gefolgt werden.

    Auch der BFH (BStBl II 1991, 300) habe in seinem Urteil für den Bereich der Gewinneinkünfte andeutungsweise herausgestellt, dass es keine denklogische Automatik hin zu einer Sofortvereinnahmung gebe.

    Das Optionsgeschäft wird von beiden Vertragsteilen durch die Einräumung des Optionsrechts einerseits und durch die Zahlung des Optionsentgelts andererseits voll erfüllt (vgl. BFH, BStBl II 1991, 300; BFH-Urteil vom 28. November 1985 I R 290/81, BStBl II 1985, 264, jeweils m.w.N.).

    Tritt dieser Fall ein, ist offenkundig, dass mit der dem Stillhalter verbleibenden Prämie lediglich die Einräumung der Option abgegolten wurde (BFH, BStBl II 1991, 300; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Februar 1984 X 188/80, EFG 1984, 502).

    Der Zweivertragstheorie des BFH steht die Entscheidung des BGH (…a.a.O.) zum Optionsgeschäft als Börsentermingeschäft, dass der Kaufvertrag über das Optionsrecht in diesem Zusammenhang kein rechtlich selbständiger Vertrag sei, nicht entgegen wie der BGH in einer weiteren Entscheidung selbst ausgeführt hat (vgl. BFH BStBl II 1991, 300 m.w.N.).

    Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der BFH (BStBl II 1991, 300) hinsichtlich des Optionsrechts auf die Grundsätze der Nichtbilanzierung schwebender Verträge hingewiesen habe, betrifft dieses obiter dictum die - vom BFH abgelehnte - Bilanzierung des Optionsrechts als selbständiges Wirtschaftsgut beim Optionsnehmer (a.A. BFA, s. Darstellung bei Dreissig, BB 1989, 1511 Tz. 4.1.1).

  • FG Köln, 21.06.1996 - 3 K 487/93
    Auszug aus FG München, 28.11.2000 - 7 K 2035/98
    Soweit sich das Finanzamt auf die Verfügung der OFD Köln vom 11. März 1997 (DB 1997, 753) und das BFH-Urteil vom 28. November 1990 (…a.a.O.) stütze, könne dem nicht gefolgt werden.

    Die Optionsprämien sind sofort erfolgswirksam zu verbuchen (vgl. auch Erlass des Hessischen Finanzministeriums vom 17. September 1996 S 2133 A - 38 II B 1 a, bek. durch OFD Frankfurt/Main am 5. Juni 1997, ESt-Kartei § 5 EStG Fach 2 Karte 6; inhaltsgleich mit Verfügung der OFD Köln vom 11. März 1997 a.a.O.).

  • BFH, 12.05.1993 - XI R 1/93

    Aktivierung von Vorsteuer-Ansprüchen vor Vorlage einer berichtigten Rechnung

    Auszug aus FG München, 28.11.2000 - 7 K 2035/98
    Ein Gewinn ist in diesem Sinn realisiert, wenn bei gegenseitigen Verträgen der Leistungsverpflichtete die vereinbarte Leistung "wirtschaftlich erfüllt" hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung - von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen - so gut wie sicher ist (BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 XI R 1/93, BStBl II 1993, 786, m.w.N.).
  • BGH, 22.10.1984 - II ZR 262/83

    Aktienoptionsgeschäft

    Auszug aus FG München, 28.11.2000 - 7 K 2035/98
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22. Oktober 1984 II ZR 262/83, BGHZ 92, 317 ) sei das Optionsgeschäft als einheitliches Geschäft anzusehen.
  • BFH, 28.11.1984 - I R 290/81

    Das beim Wertpapieroptionsgeschäft gezahlte Bindungsentgelt als Leistung i. S. …

    Auszug aus FG München, 28.11.2000 - 7 K 2035/98
    Das Optionsgeschäft wird von beiden Vertragsteilen durch die Einräumung des Optionsrechts einerseits und durch die Zahlung des Optionsentgelts andererseits voll erfüllt (vgl. BFH, BStBl II 1991, 300; BFH-Urteil vom 28. November 1985 I R 290/81, BStBl II 1985, 264, jeweils m.w.N.).
  • FG Hamburg, 06.12.2001 - VI 227/99

    Passivierung vereinnahmter Optionsprämie durch eine Bank

    Das Finanzgericht München (Urteil vom 28.11.2000, 7 K 2035/98, EFG 2001, 274, Rev. I R 9/01) hat dagegen in Übereinstimmung mit der (überwiegenden) Verwaltungsansicht (Hess. FinMin v. 17.09.1996 - S-2133 A-38-II B 1 a, juris, vgl. auch die Stellungnahmen von Höppner, VPräs. BfF, und Kleine in Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht1998/99, 227 f.; zur Behandlung von Optionsgeschäften im Privatvermögen BMF v. 27.11.2001 - IV C 3-S-2256-265/01, juris) entschieden, dass erhaltene Optionsprämien nicht als Verbindlichkeit passiviert werden können.

    Denn in diesem Falle müsste für die am Bilanzstichtag noch nicht verfallenen Optionen eine Drohverlustrückstellung gebildet werden (FG München v. 28.11.2000, 7 K 2035/98, EFG 2001, 274, Rev. I R 9/01).

    Das FG München hat demgegenüber mit Urteil vom 28.11.2000 - 7 K 2035/98 (EFG 2001, 274, Revision eingelegt; Az. beim BFH: I R 9/01) entschieden, dass erhaltene Optionsprämien nicht als Verbindlichkeit passiviert werden können.

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