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Rechtsprechung
   FG Köln, 24.01.2001 - 12 K 7040/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,10308
FG Köln, 24.01.2001 - 12 K 7040/98 (https://dejure.org/2001,10308)
FG Köln, Entscheidung vom 24.01.2001 - 12 K 7040/98 (https://dejure.org/2001,10308)
FG Köln, Entscheidung vom 24. Januar 2001 - 12 K 7040/98 (https://dejure.org/2001,10308)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 29; EStG § 3 Nr. 29 a; WÜD Art. 37
    Ständige Ansässigkeit eines Botschaftsmitarbeiters in Deutschland

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung im diplomatischen Dienst - Ständige Ansässigkeit eines Botschaftsmitarbeiters in Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 552
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.11.1996 - I R 119/95

    Gemeinschaftliche Einkünfte aus selbstgenutztem Wohneigentum - Wohnsitzgebundene …

    Auszug aus FG Köln, 24.01.2001 - 12 K 7040/98
    Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, daß ausländische Konsulatsangehörige lediglich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn sie nicht im Inland ständig ansässig sind (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 13. November 1996 I R 119/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 664, 665; Finanzgericht Hamburg, Urteil des Berichterstatters vom 17. Oktober 1994 V 43/93, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 440, 441; jeweils mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenmeinung).

    Zwar entspricht es der Verwaltungspraxis, die ständige Ansässigkeit bei entsprechender Bescheinigung des ausländischen Botschafters anzunehmen (vgl. neben den zitierten Verwaltungsanweisungen das BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 664 zu Konsulatsangehörigen); nach Ansicht des Senats kann daraus jedoch nicht gefolgert werden, daß einer solchen Bescheinigung konstitutive Bedeutung zukomme.

  • FG Hamburg, 17.10.1994 - V 43/93

    Einkommensteuer; Zusammenveranlagung und Steuerpflicht von Konsularbeamten oder …

    Auszug aus FG Köln, 24.01.2001 - 12 K 7040/98
    Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, daß ausländische Konsulatsangehörige lediglich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn sie nicht im Inland ständig ansässig sind (…Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 13. November 1996 I R 119/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 664, 665; Finanzgericht Hamburg, Urteil des Berichterstatters vom 17. Oktober 1994 V 43/93, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 440, 441; jeweils mit weiteren Nachweisen auch zur Gegenmeinung).
  • FG Hamburg, 05.06.2026 - 6 K 16/25

    Einkommensteuer: Einkommensteuerpflicht der Dienstbezüge eines Konsularbeamten

    Entsprechend der allgemeinen völkerrechtlichen Praxis ist derjenige Konsularbeamte als ständig ansässig anzusehen, der im Zeitpunkt des Amtsantritts bereits für eine längere Zeit seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hatte (vor dem Hintergrund des Art. 37 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 [BGBl. II 1964, 958, WÜD] vgl. BFH…, Urteil vom 25. Juli 2007, III R 56/00, juris Rn. 20;… Urteil vom 25. Juli 2007, III R 55/02, BStBl. II 2008, 758, juris Rn. 15;… Urteil vom 19. September 2013, V R 9/12, BStBl. II 2014, 715, juris Rn. 21), sowie derjenige Konsularbeamte, bei dem nicht mehr die Entsendung das dominierende Element seines Aufenthalts ist, er also offenkundig nicht oder nicht mehr dem üblichen Versetzungsturnus unterliegt (…vgl. Richtsteig, Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, 2. Aufl. 2010, Art. 71 WÜK, Anm. 3 a a; vor dem Hintergrund des Art. 37 WÜD FG Köln, Urteil vom 24. Januar 2001, 12 K 7040/98, EFG 2001, 552, juris Rn. 35).

    Rn. 23 Als wesentliche Indizien für eine ständige Ansässigkeit lassen sich ein übermäßig langer Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die Eheschließung mit einem Inländer und andere Faktoren, die auf die Absicht des ständigen Verbleibs im Empfangsstaat schließen lassen, begreifen (…vgl. Richtsteig, Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, 2. Aufl. 2010, Art. 71 WÜK, Anm. 3 a a; vor dem Hintergrund des Art. 37 WÜD FG Köln, Urteil vom 24. Januar 2001, 12 K 7040/98, EFG 2001, 552, juris Rn. 35).

    Rn. 25 (d) Schließt Art. 71 Abs. 1 Satz 1 WÜK hiernach mit Blick auf den Kläger eine "Befreiung von der Besteuerung" (Normüberschrift) nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 WÜK aus, bedarf es keiner Klärung der Frage, ob Art. 49 Abs. 1 Satz 1 WÜK als sachliche Steuerbefreiung im Rahmen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder, wie es der Bundesfinanzhof unter Hinweis auf den Gedanken der Exterritorialität annimmt, als Modifikation der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht begriffen werden muss (siehe BFH…, Urteil vom 13. November 1996, I R 119/95, BFH/NV 1997, 664, juris Rn. 9 ff. mit zahlreichen Nachweisen auch zur Gegenansicht; dazu kritisch jüngst Regula, DStR 2026, 961 [962 f.]; vor dem Hintergrund des Art. 37 WÜD offengelassen durch FG Köln, Urteil vom 24. Januar 2001, 12 K 7040/98, EFG 2001, 552, juris Rn. 32).

    Rn. 26 (e) Lag schon - wie im Falle des Klägers - zum Zeitpunkt des Antritts des Amtes als Konsularbeamter eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht kraft inländischen Wohnsitzes vor, kommt es - wenn überhaupt (siehe dazu - vor dem Hintergrund des Art. 37 WÜD - FG Köln, Urteil vom 24. Januar 2001, 12 K 7040/98, EFG 2001, 552, juris Rn. 38 ff.) - auch nicht darauf an, ob der Leiter der konsularischen Vertretung an das Auswärtige Amt eine die (nicht) ständige Ansässigkeit betreffende Mitteilung auf den Weg brachte (siehe zu dieser Verwaltungspraxis BFH…, Urteil vom 13. November 1996, I R 119/95, BFH/NV 1007, 664, juris Rn. 12).

    Einer Mitteilung des Leiters der konsularischen Vertretung (oder einer anderen Stelle des Entsendestaates) könnte hier allenfalls dann eine Bedeutung zuzusprechen sein, wenn sich aus ihr ausdrücklich ergäbe, dass der Entsendestaat den betreffenden Konsularbeamten in absehbarer Frist in den Entsendestaat selbst oder in einen dritten Staat zu versetzen beabsichtigt (…vgl. Richtsteig, Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, 2. Aufl. 2010, Art. 71 WÜK, Anm. 3 a a; vor dem Hintergrund des Art. 37 WÜD BFH…, Urteil vom 25. Juli 2007, III R 56/00, juris Rn. 20;… Urteil vom 25. Juli 2007, III R 55/02, BStBl. II 2008, 758, juris Rn. 16; FG Köln, Urteil vom 24. Januar 2001, 12 K 7040/98, EFG 2001, 552, juris Rn. 36).

    Die Begrifflichkeit der ständigen Ansässigkeit ist, weil § 3 Nr. 29 EStG sich auf den diplomatischen und konsularischen Verkehr bezieht und damit an völkerrechtliche Kategorien anknüpft, entsprechend der Begrifflichkeit der ständigen Ansässigkeit im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen zu verstehen (vgl. FG Köln, Urteil vom 24. Januar 2001, 12 K 7040/98, EFG 2001, 552, juris Rn. 42;… von Beckerath, in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 29, in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 29, Stand: Mai 2024, Rn. B 29/44, 57;… Niklaus, in: Kirchhof/Kulosa/Ratschow, BeckOK EStG, Stand: März 2026, § 3 Nr. 29, Rn. 46).

  • BFH, 08.08.2013 - VI R 45/12

    Kindergeldanspruch von türkischen Bediensteten einer amtlichen türkischen …

    Denn nach allgemeiner völkerrechtlicher Praxis werden echte wie unechte Ortskräfte und ihre Angehörigen als ständig Ansässige behandelt (Rundschreiben des AA vom 19. September 2008, Zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland, Gemeinsames Ministerialblatt 2008, 1154, 1160, 1162;… vgl. auch Richtsteig, Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, 2. Aufl., 2010, Art. 38 Anm. 3a;… Wagner/Raasch/Pröpstl, Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, 2007, S. 325; BFH-Urteil in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758;… BFH-Urteil vom 25. Juli 2007 III R 81/03, BFH/NV 2008, 196; FG Köln vom 24. Januar 2001 12 K 7040/98, EFG 2001, 552; Niedersächsisches FG vom 27. Februar 2003 14 K 526/00, EFG 2003, 868; a.A. Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand 2012 --DA-FamEStG--, BStBl I 2012, 739, Abschn. 62.6 Abs. 2).
  • FG Düsseldorf, 23.06.2006 - 18 K 1773/05
    Selbst entsandte Personen können gegebenenfalls als "ständig ansässig" angesehen werden, dies jedenfalls dann, wenn nicht mehr die Entsendung das dominierende Element ihres Aufenthalts ist, sondern wenn sie offenkundig nicht oder nicht mehr dem üblichen Versetzungsturnus unterliegen, mithin Indizien auf die Absicht des ständigen Verbleibs im Empfangsstaat schließen lassen (vgl. Urteil des FG Köln vom 24.1.2001 12 K 7040/98, EFG 2001, 552).

    Dabei gelten als am Ort "ständig ansässig" unter Zugrundelegung der allgemeinen völkerrechtlichen Praxis grundsätzlich auch alle Ortskräfte ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit (vgl. FG Köln vom 24.1.2001, a.a.O. sowie Urteil des FG Niedersachsen vom 27.2.2003 14 K 526/00, EFG 2003, 868, unter Hinweis auf Richtsteig, Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, Art. 38. WÜD Anm. 3a; Hoffmann, Konsularrecht, § 18 Konsulargesetz Rdnr.6).

    Unter den Begriff Ortskräfte fallen auch die bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung beschäftigten Mitarbeiter, die von der konsularischen Vertretung oder diplomatischen Mission zwar im Ausland angeworben, jedoch im Inland unter Vertrag genommen und zu diesem Zweck in die Bundesrepublik eingereist sind (vgl. Urteil des FG Köln vom 24.1.2001 a.a.O unter Hinweis auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren - BMI - vom 17.08.1993 - P I 6-640 005/1, gemeinsames Ministerialblatt des Bundes - GMBl 1993, 591, 599).

    Eine Ausnahme vom Grundsatz, die ständige Ansässigkeit der Ortskräfte anzunehmen, besteht nur dann, wenn der ausländische Staat im Einzelfall verbindlich zusichert, die betreffende Ortskraft in absehbarer Frist in den Entsendestaat oder in ein drittes Land zu versetzen (vgl. Urteil des FG Köln vom 24.1.2001 a.a.O. m.w.N.).

  • FG Köln, 26.02.2009 - 14 K 176/05

    Anspruch auf Kindergeld für Beschäftigte einer konsularischen Vertretung bei …

    Da die Klägerin in Deutschland unstreitig ständig ansässig ist (vgl. insoweit zur ständigen Ansässigkeit Urteil des FG Düsseldorf vom 23. Juni 2006 18 K 1773/05 Kg [...]; Urteil des FG Köln vom 24. Januar 2001 12 K 7040/98, EFG 2001, 552), gelten keine Befreiungsvorschriften des WÜK.
  • FG Köln, 21.01.2009 - 14 K 176/05

    Anspruch eines Mitglieds einer ausländischen konsularischen Vertretung auf …

    Rn. 32 Da die Klägerin in Deutschland unstreitig ständig ansässig ist (vgl. insoweit zur ständigen Ansässigkeit Urteil des FG Düsseldorf vom 23. Juni 2006 18 K 1773/05 Kg juris; Urteil des FG Köln vom 24. Januar 2001 12 K 7040/98, EFG 2001, 552), gelten keine Befreiungsvorschriften des WÜK.
  • FG Köln, 21.01.2009 - 14 K 3766/05

    Prüfung der Frage der Gewährung von deutschem Kindergeldrecht nur nach den nicht …

    Da die Klägerin in Deutschland unstreitig ständig ansässig ist (vgl. insoweit zur ständigen Ansässigkeit Urteil des FG Düsseldorf vom 23. Juni 2006 18 K 1773/05 Kg [...]; Urteil des FG Köln vom 24. Januar 2001 12 K 7040/98, EFG 2001, 552), gelten keine Befreiungsvorschriften des WÜK.
  • FG Niedersachsen, 27.02.2003 - 14 K 526/00

    Kindergeldanspruch der Ehefrau eines ausländischen Konsulatsmitarbeiters in …

    Ortskräfte sind alle bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung beschäftigten Mitarbeiter, die bereits vor Eintritt in die Vertretung am Ort wohnhaft waren oder aber im Inland - am Ort - unter Vertrag genommen wurden (vgl. FG Köln, Urteil vom 24. Januar 2001 12 K 7040/98, EFG 2001, 538).
  • VG Berlin, 21.10.2019 - 4 L 277.19

    Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung wegen Trunkenheitsfahrt und negativem …

    Ständige Ansässigkeit wird allgemein angenommen, wenn der Aufenthalt im Empfangsstaat den Charakter einer zeitlich begrenzten Entsendung verloren hat, insbesondere dann, wenn der Betroffene nicht mehr der Personalrotation seiner Anstellungsbehörde unterliegt (…vgl. Richtsteig, Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, 2. Aufl. 2010, S. 95; FG Köln, Urteil vom 24. Januar 2001 - 12 K 7040/98 -, juris Rn. 35 zu § 3 Nr. 29 b EStG).
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