Rechtsprechung
| FG Baden-Württemberg, 08.03.2001 - 6 K 131/98 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KStG § 8 Abs. 3 S 2
Vereinbarung einer gewinntantiemeabhängigen Geschäftsführer-Vergütung ohne feste Obergrenze als verdeckte Gewinnausschüttung; Keine Zusammenrechnung der Gehaltsvergütungen mehrerer Gehälter bei mehreren Gesellschaften - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Qualifizierung der Vereinbarung einer gewinntantiemeabhängigen Geschäftsführervergütung ohne feste Obergrenze als verdeckte Gewinnausschüttung; Zusammenrechnung der Gehaltsvergütungen mehrerer Gehälter bei mehreren Gesellschaften; Verdeckte Gewinnausschüttung bei einer ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Vereinbarung einer gewinntantiemeabhängigen Geschäftsführer-Vergütung ohne feste Obergrenze als verdeckte Gewinnausschüttung; Keine Zusammenrechnung der Gehaltsvergütungen mehrerer Gehälter bei mehreren Gesellschaften
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer - Neuer Streit um Angemessenheit
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 08.03.2001 - 6 K 131/98
- BFH, 27.02.2003 - I R 46/01
Papierfundstellen
- EFG 2001, 851
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (17)
- BFH, 05.10.1994 - I R 50/94
Geschäftsführergehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers muß auch an den …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2001 - 6 K 131/98
Der Berichterstatter hat durch Berichterstatterschreiben vom 16.11.1999, auf das verwiesen wird, die Klin darauf hingewiesen, nach der Rechtsprechung des BFH sei in den Urteilen vom 05.10.1994 I R 50/94 BStBl II 1995, 549 und dem Beschluss vom 19.02.1999 I B 42/98 BFH/NV 1999, 974 darauf abgestellt worden, dass es nicht auf die tatsächlich ausbezahlten Jahresgesamtvergütungen, sondern auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankomme und damit auf die Angemessenheit der erwarteten, langfristigen Durchschnittsgewinne, sodass der aus der Aufteilung sich ergebende absolute Betrag der variablen Komponente in Beziehung zu dem durchschnittlich zu erwartenden Jahresgewinn zu setzen sei und sich aus diesem Vergleich der angemessene Tantiemeprozentsatz ergebe.Ist ein Teil der einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Gesamtvergütung eine verdeckte Gewinnausschüttung, weil die Gesamtvergütung insoweit unangemessen ist und eine Gewinnabsaugung darstellt, ist nicht mehr zu prüfen, ob besondere Umstände es rechtfertigen, bei der Aufteilung der Gesamtvergütung in ein Festgehalt und eine Gewinntantieme von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 5. Oktober 1994 I R 50/94 (BFHE 176, 523 , BStBl II 1995, 549) abzuweichen (…BFH-Beschluß vom 21.1.1998 I B 66/97 BFH/NV 1998, 883 ) Die Frage nach der Angemessenheit des Gehalts, das eine Kapitalgesellschaft ihrem (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlt, ist im wesentlichen eine Tat- und keine Rechtsfrage.
Im übrigen ist -zumindest im Grundsätzlichen- geklärt, daß aus revisionsrechtlicher Sicht gegen die Heranziehung von Gehaltsstrukturuntersuchungen keine Bedenken bestehen (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BFHE 176, 523 , BStBl II 1995, 549;… BFH-Beschluß vom 1. Dezember 1993 I B 158/93 BFH/NV 1994, 740; BFH-Urteil vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BFHE 170, 119 , BStBl II 1993, 311;… BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1995 I B 14/95, BFH/NV 1996, 339).
Er hat allerdings offengelassen, ob auch die zweite Grenzziehung im Zusammenhang mit Gewinntantiemen Bestand haben wird, die Forderung nämlich nach Begrenzung der Tantieme auf 25 % der Gesamtbezüge (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 I R 50/94 BStBl II 1995, 549).
Der Senat geht davon aus, dass -wie der Streitfall zeigt- alleine die Festlegung von prozentualen Beteiligungsgrenzen selbst dann nicht ausreicht, wenn der GmbH zuvor ein Anteil am Gewinn zusätzlich zugestanden wird, da auch diese Gestaltungen zur unangemessenen Ausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers führen können und zusätzlich die vom BFH im Urteil I R 50/94 a.a.O. dargestellten Grenzen allenfalls dazu verführen, dass überhöhte Festgehälter vereinbart und auch entrichtet werden, nicht jedoch dazu, dass die Tantiemen angemessen gestaltet werden.
Hinzu kommt, dass die in der Entscheidung I R 50/94 a.a.O. aufgestellte Forderung, den "erwarteten Durchschnittsgewinn" festzustellen, in der Praxis kaum erfüllbar ist, zumal bei konjunkturabhängigen Branchen und schwankenden Ergebnissen, die zusätzlich noch für drei Jahre anhalten sollen.
Der Senat versteht daher dies als ein Abrücken von den Grundsätzen im Urteil I R 50/94 a.a.O. Hierauf deuten auch die Äußerungen von Buciek in der angegebenen Fundstelle.
- BFH, 19.02.1999 - I B 42/98
Angemessenheit einer Gewinntantieme; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2001 - 6 K 131/98
Der Berichterstatter hat durch Berichterstatterschreiben vom 16.11.1999, auf das verwiesen wird, die Klin darauf hingewiesen, nach der Rechtsprechung des BFH sei in den Urteilen vom 05.10.1994 I R 50/94 BStBl II 1995, 549 und dem Beschluss vom 19.02.1999 I B 42/98 BFH/NV 1999, 974 darauf abgestellt worden, dass es nicht auf die tatsächlich ausbezahlten Jahresgesamtvergütungen, sondern auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankomme und damit auf die Angemessenheit der erwarteten, langfristigen Durchschnittsgewinne, sodass der aus der Aufteilung sich ergebende absolute Betrag der variablen Komponente in Beziehung zu dem durchschnittlich zu erwartenden Jahresgewinn zu setzen sei und sich aus diesem Vergleich der angemessene Tantiemeprozentsatz ergebe.Eine Tantiemevereinbarung mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann steuerlich auch dann anzuerkennen sein, wenn nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbaren Umständen die Tantieme zwar voraussichtlich in einzelnen Jahren 25 v.H. der Jahresgesamtbezüge deutlich übersteigen wird, der bezeichnete Prozentsatz aber, bezogen auf die durchschnittlich zu erwartenden Tantiemen und Jahresgesamtbezüge, nicht überschritten wird (BFH-Beschluss vom 3.2.1999 I B 42/98 BFH/NV 1999, 926 ).
Die Frage, ob eine vertragliche Begrenzung der Tantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers für den Fall eines sehr hohen Jahresergebnisses erforderlich ist, wenn sich bereits im Zeitpunkt der Tantiemenvereinbarung abzeichnet, dass ohne eine derartige Begrenzung aufgrund starker Ertragsschwankungen das prozentuale Verhältnis der Tantieme zur Gesamtausstattung in einzelnen Jahren sehr hoch, in anderen Jahren sehr niedrig sein wird, hat der BFH bislang offen gelassen (BFH-Beschluss vom 19.02.1999 I B 42/98 BFH/NV 1999, 974 ).
Zusätzlich hat er in dem Beschluss vom 19.02.1999 I B 42/98 aaO darauf abgestellt, dass es unschädlich sei, wenn nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbaren Umständen die Tantieme zwar voraussichtlich in einzelnen Jahren 25 % der Jahresgesamtbezüge deutlich überstiegen werde, der bezeichnete Prozentsatz aber, bezogen auf die durchschnittlich zu erwartenden Tantiemen und Jahresgesamtbezüge, nicht überschritten werde.
- BFH, 18.08.1999 - I R 10/99
Probezeit bei Pensionszusagen
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2001 - 6 K 131/98
Zutreffenderweise führe der BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2000, 225 aus, dass es nicht unbedingt gegen die Angemessenheit eines Geschäftsführergehaltes spreche, wenn mehrere Tätigkeiten parallel ausgeführt würden.Dies gilt auch im Verhältnis zu Schwestergesellschaften (BFH-Urteil vom 18. August 1999 I R 10/99 BFH/NV 2000, 225 ).
Hiervon ging auch der BFH im Urteil vom 18.08.1999 I R 10/99 BFH/NV 2000, 225 aus, da er ausführte, es komme nur darauf an, dass die Geschäftsführer ihre Tätigkeit bei der jeweiligen GmbH ausübten und ihre Arbeitskraft, die sie der jeweiligen Klin schuldeten, nicht reduzierten und im gleichen Umfang für diese tätig blieben.
- BFH, 15.03.2000 - I R 74/99
Gewinntantieme als vGA
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2001 - 6 K 131/98
Der BFH hat in Urteilen vom 15. März 2000 - I R 74/99 (BFH/NV 2000, 1428 V-Entscheidungen) sowie im Urteil vom 27.04.2000- I R 88/99 (…BFH/NV 2001, 342 ) die Auffassung vertreten, dass die Zahlung einer Gewinntantieme insoweit, als diese sich auf mehr als 50 % des Jahresüberschusses der zahlenden Gesellschaft beläuft, in der Regel auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer verdeckte Gewinnausschüttungen seien.Buciek hat in einer Anmerkung zu dieser Entscheidung (Deutsche Steuerzeitung - DStZ 2000, 867 ) dargelegt, dass die 50 %-Grenze in der Praxis eine kaum übersteigbare Hürde darstelle und diese Grenzziehung den Vorteil einer klaren und praktikablen Gestaltungs- und Entscheidungsvorgabe habe.
- BFH, 14.07.1999 - I B 91/98
Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehalt, Angemessenheit
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2001 - 6 K 131/98
Höchstrichterlich beantwortet ist auch die Frage nach der Notwendigkeit eines externen Betriebsvergleichs (…vgl. z. B. BFH-Urteile vom 2. Februar 1994 I R 18/93, BFH/NV 1995, 440;… vom 13. August 1997 I R 12/97, BFH/NV 1998, 498 ; BFH-Beschluß vom 14. Juli 1999 I B 91/98).In der Folgezeit scheint auch der BFH insofern selbst etwas zurückhaltender geworden zu sein, als er zum einen die Frage der Angemessenheit zur Tatfrage erklärt hat (BFH-Beschluss vom 14. Juli 1999 I B 91/98 BFH/NV 1999, 1645 ), und zum anderen ausgesprochen hat, dass jedenfalls dann, wenn schon aus anderen Gründen die Gesamtausstattung als unangemessen anzusehen sei, diese Aufteilung keine Bedeutung mehr habe.
- BFH, 02.12.1992 - I R 54/91
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Entlohnung von Gesellschafter-Geschäftsführer …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2001 - 6 K 131/98
Daneben kommt die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nur dann in Betracht, wenn die Tantiemezahlungen im Einzelfall bei Würdigung aller Umstände die wirtschaftliche Funktion einer Gewinnausschüttung haben (BFH-Urteil vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BFHE 170, 119 , BStBl II 1993, 311).Im übrigen ist -zumindest im Grundsätzlichen- geklärt, daß aus revisionsrechtlicher Sicht gegen die Heranziehung von Gehaltsstrukturuntersuchungen keine Bedenken bestehen (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BFHE 176, 523 , BStBl II 1995, 549;… BFH-Beschluß vom 1. Dezember 1993 I B 158/93 BFH/NV 1994, 740; BFH-Urteil vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BFHE 170, 119 , BStBl II 1993, 311;… BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1995 I B 14/95, BFH/NV 1996, 339).
- BFH, 27.04.2000 - I R 88/99
Bemessungsgrundlage
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2001 - 6 K 131/98
Der BFH hat in Urteilen vom 15. März 2000 - I R 74/99 (…BFH/NV 2000, 1428 V-Entscheidungen) sowie im Urteil vom 27.04.2000- I R 88/99 (BFH/NV 2001, 342 ) die Auffassung vertreten, dass die Zahlung einer Gewinntantieme insoweit, als diese sich auf mehr als 50 % des Jahresüberschusses der zahlenden Gesellschaft beläuft, in der Regel auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer verdeckte Gewinnausschüttungen seien. - BFH, 13.08.1997 - I R 12/97
Tatsächliche Verständigung über Geschäftsführervergütung
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2001 - 6 K 131/98
Höchstrichterlich beantwortet ist auch die Frage nach der Notwendigkeit eines externen Betriebsvergleichs (…vgl. z. B. BFH-Urteile vom 2. Februar 1994 I R 18/93, BFH/NV 1995, 440; vom 13. August 1997 I R 12/97, BFH/NV 1998, 498 ; BFH-Beschluß vom 14. Juli 1999 I B 91/98). - BFH, 28.07.1993 - I B 54/93
Gewinntantieme eines beherrschenden Gesellschafters (§ 20 EStG )
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2001 - 6 K 131/98
Die Bedenken gegenüber der Grenzziehung ergeben sich auch aus der Rechtsprechung, weil auch der BFH im Beschluss vom 28.07.1993 I B 54/93 BFH/NV 1994, 345 eine Gesamtausstattung von ... DM nicht in jedem Fall als unangemessen gewertet hat, auch das Niedersächsische FG hat im Urteil vom 16.09.1994 VI 583/92 bei einem ertragsstarken Unternehmen eine Gesamtvergütung von 1.010.043 DM als angemessen gewertet. - BFH, 11.02.1999 - XI S 14/98
AdV nach Einlegung der Revision; nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2001 - 6 K 131/98
Eine Tantiemevereinbarung mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann steuerlich auch dann anzuerkennen sein, wenn nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbaren Umständen die Tantieme zwar voraussichtlich in einzelnen Jahren 25 v.H. der Jahresgesamtbezüge deutlich übersteigen wird, der bezeichnete Prozentsatz aber, bezogen auf die durchschnittlich zu erwartenden Tantiemen und Jahresgesamtbezüge, nicht überschritten wird (BFH-Beschluss vom 3.2.1999 I B 42/98 BFH/NV 1999, 926 ). - BFH, 01.12.1993 - I B 158/93
Angemessenheit von Bezügen eines Gesellschafter Geschäftsführers
- BFH, 21.01.1998 - I B 66/97
Unangemessen hohe Gesamtvergütung als vGA
- BFH, 24.10.1995 - I B 14/95
- BFH, 02.02.1994 - I R 18/93
Voraussetzungen der Verletzung rechtlichen Gehörs als Revisionsgrund
- BFH, 02.02.1994 - I R 78/92
Umsatzrückvergütungen einer Einkaufs-GmbH in Höhe des erzielten Gewinns als …
- BFH, 16.03.1967 - I 261/63
Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte …
- BFH, 05.10.1977 - I R 230/75
Verdeckte Gewinnausschüttung bei vom Erfolg des Unternehmens abhängigen …
- FG Köln, 14.11.2002 - 13 K 6620/00
Vergütungen an GesGeschäftsführer für Geschäftsführungstätigkeiten bei …
Rn. 26 Bei der danach im Rahmen des Fremdvergleichs zu prüfenden Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge kommt es allein auf die Verhältnisse der Klägerin an (…Urteil des BFH vom 18.8.1999 I R 10/99, BFH/NV 2000, 225; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 8.3.2001 6 K 131/98, EFG 2001, 851). - FG Düsseldorf, 19.08.2003 - 6 K 3071/01
Verdeckte Gewinnausschüttung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Angemessenheit; …
Eine Begrenzung der Tantieme auf 25 % wird in Übereinstimmung mit dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.03.2001 (6 K 131/98, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 851) für nicht zutreffend erachtet (so auch bereits ausführlich der erkennende Senat, Urteil vom 11.02.2003 6 K 6898/00, EFG 2003, 1036). - FG Brandenburg, 20.08.2002 - 2 K 151/00
Angemessenheit des Gehaltes eines für mehrere Gesellschaften nebeneinander …
Daher würde ein fremder Dritter dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin nur ein diesen Umstand berücksichtigendes, verringertes Gehalt zahlen (in diesem Sinne auch: BFH…, Urteil vom 18. August 1999 - I R 10/99, BFH/NV 2000, 225 ; FG Nürnberg, Urteil vom 20. Juli 1999 - I 202/97, EFG 1999, 1152 [1153]; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. März 2001 - 6 K 131/98, EFG 2001, 851 [852]).
- FG Düsseldorf, 11.02.2003 - 6 K 6898/00
Verdeckte Gewinnausschüttung; Angemessenheit; Tantieme; Festgehalt - …
Rn. 37 Der Senat stimmt mit dem Finanzgericht Baden-Württemberg überein, das mit Urteil vom 8. März 2001 (6 K 131/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 851, Revision eingelegt, Az. des BFH: I R 46/01) die Begrenzung der Tantieme auf 25 v.H. der Gesamtvergütung gleichfalls für nicht zutreffend erachtet hat. - FG Sachsen, 21.10.2002 - 2 V 389/02
Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise wegen ernstlicher Zweifel an der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Sachsen-Anhalt, 21.10.2002 - 2 V 389/02
Übertragung des Mandantenstammes als verdeckte Gewinnausschüttung; …
Beurteilungskriterien sind Art. und Umfang der Tätigkeit, die künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung sowie Art. und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe ihren Geschäftsführern für entsprechende Leistungen gewähren (vgl. FG Karlsruhe, EFG 2001, 851; FG Kassel, EFG 2000, 1032 ). - FG München, 21.08.2002 - 8 V 2872/02
Aussetzung der Vollziehung; Rückstellungen für Mietgarantie und Zinsgarantie als …
Denn es spricht einiges dafür, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine unangemessene Gesamtausstattung der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers regelmäßig nur wird verhindern können, wenn eine feste Obergrenze vereinbart ist (vgl. auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 8. März 2001, 6 K 131/98, EFG 2001, 851).
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