Rechtsprechung
| FG Düsseldorf, 23.04.2002 - 6 K 6744/99 K, F |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Verdeckte Gewinnausschüttung; Pachtzahlung; Nahestehende Person; Vertragsanpassung; Fremdvergleich - Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pachtzahlungen an nahestehende Person - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pachtzahlungen an nahestehende Person
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2002, 1404
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BFH, 18.12.1996 - I R 139/94
Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der …
Auszug aus FG Düsseldorf, 23.04.2002 - 6 K 6744/99
Der Zuwendung an einen Gesellschafter steht es dabei gleich, wenn die Zuwendung an eine einem (beherrschenden) Gesellschafter "nahestehende Person" erfolgt (siehe z.B. BFH I R 139/94 vom 18.12.1996, BStBl II 1997, 301). - BFH, 28.06.1989 - I R 89/85
1. Angemessenheit des Gehaltes eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH - …
Auszug aus FG Düsseldorf, 23.04.2002 - 6 K 6744/99
Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte ("Fremdvergleich" - ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. I R 89/85 vom 28.06.1989, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1989, 854; I R 65/96 vom 30.07.1997, BStBl II 1998, 402). - BFH, 30.07.1997 - I R 65/96
Gebäudeerrichtung auf Gesellschaftergrundstück
Auszug aus FG Düsseldorf, 23.04.2002 - 6 K 6744/99
Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte ("Fremdvergleich" - ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. I R 89/85 vom 28.06.1989, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1989, 854; I R 65/96 vom 30.07.1997, BStBl II 1998, 402).
- BFH, 13.03.1991 - I R 1/90
Wirksamkeit der Befreiung von Beschränkungen des § 181 BGB bei Wandel in …
Auszug aus FG Düsseldorf, 23.04.2002 - 6 K 6744/99
Ist der Begünstigte ein die Kapitalgesellschaft beherrschender Gesellschafter, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt, ob und in welcher Höhe ein Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters gezahlt werden soll (siehe z.B. BFH I R 63/82 vom 02.03.1988, BStBl II 1988, 590; I R 1/90 vom 13.03.1991, BStBl II 1991, 597). - BFH, 26.04.1989 - I R 172/87
Zur verdeckten Gewinnausschüttung bei bestehendem Wettbewerbsverbot eines …
Auszug aus FG Düsseldorf, 23.04.2002 - 6 K 6744/99
Denn der beherrschende Gesellschafter hat wegen seiner besonderen Verbundenheit mit dem wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalgesellschaft die Möglichkeit, für seine Leistung an die Gesellschaft einen gesellschaftsrechtlichen oder einen schuldrechtlichen Ausgleich zu suchen (BFH I 63/82, ebenda); im Übrigen besteht wegen des fehlenden Interessengegensatzes zwischen der Gesellschaft und dem beherrschenden Gesellschafter die Möglichkeit, den Gewinn der Gesellschaft mehr oder weniger beliebig festzusetzen und ihn so zu beeinflussen, wie es bei einer steuerrechtlichen Gesamtbetrachtung der Einkommen der Gesellschaft und des Gesellschafters jeweils am günstigsten ist (BFH I R 172/87 vom 26.04.1989, BStBl II 1989, 673). - BFH, 02.03.1988 - I R 63/82
Zur Vereinbarung zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter über die …
Auszug aus FG Düsseldorf, 23.04.2002 - 6 K 6744/99
Ist der Begünstigte ein die Kapitalgesellschaft beherrschender Gesellschafter, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt, ob und in welcher Höhe ein Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters gezahlt werden soll (siehe z.B. BFH I R 63/82 vom 02.03.1988, BStBl II 1988, 590; I R 1/90 vom 13.03.1991, BStBl II 1991, 597).
- FG Köln, 14.11.2002 - 13 K 6620/00
Vergütungen an GesGeschäftsführer für Geschäftsführungstätigkeiten bei …
Rn. 27 Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Klägerin hätte aber gegenüber den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern deshalb eine Gehaltsanpassung durchgesetzt, weil diese ihre nach den Dienstverträgen vollen Umfangs geschuldete Arbeitskraft infolge ihrer Tätigkeit bei Schwestergesellschaften nur noch in vermindertem Umfang erbrachten und somit die vertraglich ausgehandelte Parität von Leistung und Gegenleistung gestört war (vgl. dazu Urteil des BFH vom 18.8.1999, a. a. O., und zur Frage des Maßstabs der vertraglichen Leistungspflichten: Urteil des FG Düsseldorf v. 23.4.2002 6 K 6744/99 K, F, EFG 2002, 1404).
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