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Rechtsprechung
   FG Nürnberg, 06.08.2002 - I 73/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7986
FG Nürnberg, 06.08.2002 - I 73/98 (https://dejure.org/2002,7986)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 06.08.2002 - I 73/98 (https://dejure.org/2002,7986)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 06. August 2002 - I 73/98 (https://dejure.org/2002,7986)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmereigenschaft von Hostessen, Nebeneinkünften beim selben Arbeitgeber, Geldwerter Vorteil durch Ermäßigung einer Vermittlungsgebühr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmereigenschaft von Hostessen, Nebeneinkünften beim selben Arbeitgeber, Geldwerter Vorteil durch Ermäßigung einer Vermittlungsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Arbeitnehmer
    Arbeitnehmerbegriffe in ABC-Form
    Hostessen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1584
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 07.02.1997 - VI R 17/94

    Bei sog. Bankreisen ist § 8 Abs. 3 EStG anwendbar, wenn die Bank zivilrechtlich …

    Auszug aus FG Nürnberg, 06.08.2002 - I 73/98
    Diese Regelung bezweckt die Vereinfachung der Steuererhebung, da jeweils nur zu untersuchen ist, ob der im Einzelfall zu bewertende Sachbezug zur Produktpalette des Arbeitgebers zählt oder nicht (BFH-Urteil vom 7.2. 1997 VI R 17/94, BStBl II 1997, 363 ).

    Eine Bewertung des Sachbezugs nach § 8 Abs. 3 EStG mit Inanspruchnahme des steuer- und sozialversicherungsfreien Rabattfreibetrags von 1.224 EURO jährlich kam im Streitfall nicht in Betracht, da der zu bewertende Sachbezug nicht zur Produktpalette des Arbeitgebers gehörte (vgl. BFH v. 7.2.1997, BStBl II 1997, 363 ).

  • BFH, 14.06.1985 - VI R 150/82

    Abgrenzung selbständige und nichtselbständige Tätigkeit; gelegentlich …

    Auszug aus FG Nürnberg, 06.08.2002 - I 73/98
    Die Frage, wer Arbeitnehmer ist, ist unter Beachtung dieser Bestimmung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des BFH, BFH-Urteil vom 14.6. 1985 VI R 150/82, BStBl II 1985, 661 ).
  • BFH, 30.05.2001 - VI R 123/00

    Geldwerter Vorteil - Überlassung einer Ware - Überlassung einer Dienstleistung - …

    Auszug aus FG Nürnberg, 06.08.2002 - I 73/98
    Auch ein Kreditinstitut kann einen Vorteil, der nach EStG § 8 Abs. 3 zu bewerten ist, erbringen, wenn es für die Vermittlung von Versicherungen auf seine Provision verzichtet und deshalb von der Versicherungsgesellschaft den Arbeitnehmernein günstigerer Tarif eingeräumt wird (BFH-Urteil vom 30.5. 2001 VI R 123/00, BFH/NV 2001, 1482).
  • BFH, 02.02.1990 - VI R 15/86

    Weitergabe eines Preisnachlasses kann Arbeitslohn sein

    Auszug aus FG Nürnberg, 06.08.2002 - I 73/98
    Diese Berechnung hat zwar erst ab 1.1.1996 im Gesetz ihren Niederschlag gefunden, jedoch ist sie auch für frühere Zeiträume anzuwenden, da nach der Rechtsprechung Preisnachlässe, die im normalen Geschäftsverkehr gewährt werden, nicht als Arbeitslohn behandelt werden (BFH-Urteil vom 2.2. 1990 VI R 15/86, BStBl II 1990, 472 ).
  • BFH, 22.11.1996 - VI R 59/96

    Prämien sind für Zeitungsausträger kein Arbeitslohn, sondern Einnahmen aus …

    Auszug aus FG Nürnberg, 06.08.2002 - I 73/98
    In diesem Fall sind die Einnahmen aus der Nebentätigkeit wie diejenigen aus der Haupttätigkeit zu beurteilen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen ausgeübt wird wie die Haupttätigkeit oder wenn der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit ihm aus seinem Dienstverhältnis - faktisch oder rechtlich - obliegende Nebenpflichten erfüllt (BFH-Urteil vom 22.11.1996 VI R 59/96, BStBl II 1997, 254 ).
  • BFH, 21.09.1990 - VI R 97/86

    1. Zur wirksamen Rücknahme eines Lohnsteuer-Pauschalierungsbetrags - 2. Kein …

    Auszug aus FG Nürnberg, 06.08.2002 - I 73/98
    Er wird grundsätzlich immer dann vorliegen, wenn die Zuwendung mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis erfolgt, ein fremder Dritter also nicht in seinen Genuss kommt (BFH-Urteil vom 21.9. 1990 VI R 97/86, BStBl II 1991, 262 ).
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