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Rechtsprechung
   FG Schleswig-Holstein, 08.02.2002 - III 83/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,12110
FG Schleswig-Holstein, 08.02.2002 - III 83/99 (https://dejure.org/2002,12110)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08.02.2002 - III 83/99 (https://dejure.org/2002,12110)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08. Februar 2002 - III 83/99 (https://dejure.org/2002,12110)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10e Abs. 6; HGB § 255 Abs. 2
    Zur Qualifizierung von Bauaufwendungen als Herstellungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Qualifizierung von Bauaufwendungen als Herstellungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 613
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (18)

  • BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92

    Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.02.2002 - III 83/99
    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632, und IX R 5/93, BFHE 178, 40 , BStBl II 1996, 588) dagegen handele es sich bei den sog. anschaffungsnahen Aufwendungen um nachträgliche Herstellungskosten im Sinne des § 255 Abs. 2 HGB , die in aller Regel zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes im Vergleich zu dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs geführt hätten.

    Eine solche wesentliche Verbesserung sei dann aufgrund der Art. der Baumaßnahmen und der Höhe es dadurch bedingten Aufwands im Verhältnis zur Höhe des Kaufpreises offenkundig (BFH-Urteile, BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632 und BFHE 178, 40 , BStBl II 1996, 588).

  • BFH, 09.05.1995 - IX R 5/93

    Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand bei teilentgeltlichem Erwerb eines Gebäudes

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.02.2002 - III 83/99
    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632, und IX R 5/93, BFHE 178, 40 , BStBl II 1996, 588) dagegen handele es sich bei den sog. anschaffungsnahen Aufwendungen um nachträgliche Herstellungskosten im Sinne des § 255 Abs. 2 HGB , die in aller Regel zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes im Vergleich zu dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs geführt hätten.

    Eine solche wesentliche Verbesserung sei dann aufgrund der Art. der Baumaßnahmen und der Höhe es dadurch bedingten Aufwands im Verhältnis zur Höhe des Kaufpreises offenkundig (BFH-Urteile, BFHE 177, 454 , BStBl II 1996, 632 und BFHE 178, 40 , BStBl II 1996, 588).

  • BFH, 22.08.1966 - GrS 2/66
    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.02.2002 - III 83/99
    Hierzu gehören nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch Reparatur- und Modernisierungsaufwendungen, die in zeitlicher Nähe zur Anschaffung - in der Regel innerhalb von drei Jahren - anfallen und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind, unter dem Gesichtspunkt des sog. anschaffungsnahen Herstellungsaufwand auf der Vorstellung, dass sich der Kaufpreis für ein reparatur- und modernisierungsbedürftiges Gebäude in Anbetracht der Instandsetzungskosten gemindert und die anschließende Instandsetzung den Wert des Gebäudes um die Kosten erhöht habe, die in den Anschaffungskosten noch nicht enthalten wären (z. B. BFH-Beschluss vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672; BFH-Urteile vom 30. Juli 1991 IX R 123/90, BFHE 165, 253 , BStBl II 1992, 30).

    Ausnahmsweise war allerdings ein sofortiger Abzug solcher Aufwendungen nach der Rechtsprechung des BFH aber möglich, wenn die Aufwendungen zur Beseitigung sog. versteckter Mängel getätigt wurden (BFH-Beschluss, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672).

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Wegen Konkurs des Bauunternehmers vergebliche Bauaufwendungen als Werbungskosten

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.02.2002 - III 83/99
    Diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung gilt ebenso für das Steuerrecht (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, 476, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1990, 830).
  • BFH, 17.06.1997 - IX R 30/95

    Anschaffungsnaher Aufwand bei Erbfolge

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.02.2002 - III 83/99
    Derartige Maßnahmen stellen typische Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen dar, die auch dann nicht Herstellungskosten werden, wenn sie umfangreich sind und zu einer Werterhöhung des Hauses geführt haben (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 1997, BFHE 183, 470 , BStBl II 1997, 802).
  • BFH, 13.10.1998 - IX R 61/95

    Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.02.2002 - III 83/99
    Vielmehr ist eine Verbesserung erst dann wesentlich, wenn über die zeitgemäße Erneuerung hinaus der Gebrauchswert des Hauses im Ganzen deutlich erhöht wird, etwa durch Verwendung außergewöhnlich hochwertiger Materialien in erheblichem Umfang oder eine besondere bauliche Gestaltung (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 IX R 61/95, BFHE 1987, 431, BStBl II 1999, 282).
  • BFH, 21.11.2000 - IX R 39/97

    Anschaffungsnahe Aufwendungen als Herstellungskosten

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.02.2002 - III 83/99
    Das Gericht schließt sich insoweit der vom Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht mit Urteil vom 11. September 1990 III 676/89 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 70) und von zahlreichen weiteren Finanzgerichten vertretenen Auffassung an (Finanzgericht Düsseldorf vom 27. Mai 1999 13 K 6803/96 E, EFG 1999, 892 ; Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 31. August 1999 3 K 1234/98, EFG 2000, 59; Finanzgericht Münster vom 21. Januar 2000 4 K 7316/98 E, EFG 2000, 1316 ; Finanzgericht Nürnberg vom 18. Mai 2000 III 172/97, EFG 2001, 18 und vom 6. Oktober 2000 I 207/98, EFG 2001, 69; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13. März 2001, 15 K 208/98, EFG 2001, 965), der nunmehr wohl auch der BFH zuzuneigen scheint (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 2001 X S 10/00, BFH/NV 2001, 780 ; vom 21. November 2000 IX R 39/97, BFH/NV 2001, 264 …und vom 17. Juni 1998 IX B 61/98, BFH/NV 1999, 32 ).
  • BFH, 30.07.1991 - IX R 123/90

    Anschaffungsnahe Aufwendungen nach Ablauf von drei Jahren seit der Anschaffung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.02.2002 - III 83/99
    Hierzu gehören nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch Reparatur- und Modernisierungsaufwendungen, die in zeitlicher Nähe zur Anschaffung - in der Regel innerhalb von drei Jahren - anfallen und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch sind, unter dem Gesichtspunkt des sog. anschaffungsnahen Herstellungsaufwand auf der Vorstellung, dass sich der Kaufpreis für ein reparatur- und modernisierungsbedürftiges Gebäude in Anbetracht der Instandsetzungskosten gemindert und die anschließende Instandsetzung den Wert des Gebäudes um die Kosten erhöht habe, die in den Anschaffungskosten noch nicht enthalten wären (z. B. BFH-Beschluss vom 22. August 1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672; BFH-Urteile vom 30. Juli 1991 IX R 123/90, BFHE 165, 253 , BStBl II 1992, 30).
  • BFH, 16.12.1998 - X R 89/95

    Anschaffungsnaher Aufwand bei Erwerb durch Zwangsversteigerung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.02.2002 - III 83/99
    Da der sofortige Abzug dieser Aufwendungen auf der Überlegung beruhte, die versteckten Mängel hätten nicht zu einer Kaufpreisminderung geführt, war zweifelhaft, warum versteckte Mängel nach Einführung der neueren Definition der anschaffungsnahen Aufwendungen für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen noch eine Rolle spielen sollten (vgl. BFH Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 89/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1999, 776 ).
  • BFH, 17.06.1998 - IX B 61/98

    Vermutung anschaffungsnaher Aufwendungen widerlegbar

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 08.02.2002 - III 83/99
    Das Gericht schließt sich insoweit der vom Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht mit Urteil vom 11. September 1990 III 676/89 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 70) und von zahlreichen weiteren Finanzgerichten vertretenen Auffassung an (Finanzgericht Düsseldorf vom 27. Mai 1999 13 K 6803/96 E, EFG 1999, 892 ; Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 31. August 1999 3 K 1234/98, EFG 2000, 59; Finanzgericht Münster vom 21. Januar 2000 4 K 7316/98 E, EFG 2000, 1316 ; Finanzgericht Nürnberg vom 18. Mai 2000 III 172/97, EFG 2001, 18 und vom 6. Oktober 2000 I 207/98, EFG 2001, 69; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13. März 2001, 15 K 208/98, EFG 2001, 965), der nunmehr wohl auch der BFH zuzuneigen scheint (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 2001 X S 10/00, BFH/NV 2001, 780 ;… vom 21. November 2000 IX R 39/97, BFH/NV 2001, 264 und vom 17. Juni 1998 IX B 61/98, BFH/NV 1999, 32 ).
  • BFH, 21.02.2001 - X S 10/00

    Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand; AdV

  • FG Niedersachsen, 13.03.2001 - 15 K 208/98

    Steuerliche Abzugfähigkeit von Aufwendungen für ein selbstgenutztes …

  • FG Münster, 21.01.2000 - 4 K 7316/98

    Rechtliche Einordnung und Voraussetzungen anschaffungsnahen Aufwandes

  • FG Nürnberg, 18.05.2000 - III 172/97

    Aufwendungen für umfangreiche

  • FG Düsseldorf, 27.05.1999 - 13 K 6803/96

    Anschaffungsnaher Aufwand: Überschreiten der Aufgriffsgrenze

  • FG Nürnberg, 06.10.2000 - I 207/98

    Verhältnis der anschaffungsnahen Aufwendungen

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.08.1999 - 3 K 1234/98

    Anspruch auf Abänderung eines Körperschaftsteuerbescheides; Keine Unterberechung …

  • FG Schleswig-Holstein, 11.09.1990 - III 676/89

    Gebäude: Herstellungs- und Erhaltungsaufwand

  • FG Nürnberg, 30.09.2009 - III 184/06

    Kein Werbungskostenabzug für Bürgschaftsaufwendungen des an der GmbH wesentlich …

    f) Der Beschluss des Finanzgerichts Thüringen vom 13.10.2004 III 447/03 V (EFG 2004, 646), wonach im Verfahren der AdV es geboten erscheint, Schuldzinsen der vorliegend strittigen Art als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Abzug zuzulassen, hat ebenso wie die - vom BFH aufgehobene - Entscheidung des Finanzgerichts des Saarlandes vom 05.08.2002 1 K 331/02 (EFG 2002, 613) in Anbetracht der vorgenannten, überzeugenden Rechtsprechung des BFH keinen Bestand.
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