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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 04.09.2003 - 10 K 217/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,17723
FG Baden-Württemberg, 04.09.2003 - 10 K 217/00 (https://dejure.org/2003,17723)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.09.2003 - 10 K 217/00 (https://dejure.org/2003,17723)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. September 2003 - 10 K 217/00 (https://dejure.org/2003,17723)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nlp-Kurse einer Sekretärin; Einkommensteuer 1998

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nlp-Kurse einer Sekretärin - Einkommensteuer 1998

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abziehbarkeit von sogenannten gemischten Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind; Ausnahme vom Abzugsverbot bei weitem Überwiegen der betrieblichen Veranlassung und völlig untergeordneter Rolle des privaten Vorteils; Abziehbarkeit von ...

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1774
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.09.2003 - 10 K 217/00
    Es fehlt insoweit an einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren wirtschaftlichen Zusammenhang der im Streitjahr getätigten Aufwendungen mit den (erst) ab dem Jahr 2002 erzielten Einnahmen als Coach oder Trainer (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Urteil vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFH/NV 2003, 255 , unter II.3.b;… s. auch Blümich/Thürmer, EStG , § 9 Rz. 160, m.w.N.).

    Der Senat verkennt nicht, dass sich die Arbeits- und Lebensverhältnisse geändert haben und der Einzelne heute nicht mehr darauf vertrauen kann, einen einmal erlernten Beruf ein Leben lang auszuüben; diese Veränderungen haben auch zu Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung geführt (vgl. BFH in BFH/NV 2003, 255 , unter II.3.d).

    Die rechtlichen Grundsätze zur Behandlung sog. gemischter Aufwendungen und die Voraussetzungen für den Abzug vorab entstandener Betriebsausgaben sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt (vgl. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz , Kommentar, § 12 Rz 20 a. E.; s. ferner BFH in BFH/NV 2003, 255 , unter II. 3.b).

  • BFH, 06.03.1995 - VI R 76/94

    Auch bei Bildungsurlaub kein Werbungskostenabzug der Aufwendungen für nicht …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.09.2003 - 10 K 217/00
    Der BFH ist von diesen Grundsätzen auch in seiner Entscheidung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Industriekaufmanns für die Teilnahme an psychologischen Seminaren ausgegangen (s. BFH-Urteil vom 6. März 1995 VI R 76/94, BStBl II 1995, 393, m.w.N.).
  • BFH, 14.07.1988 - IV R 57/87

    Zur betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen für ein Steuerberater-Symposium …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.09.2003 - 10 K 217/00
    Eine Ausnahme von dem Abzugsverbot gilt -von bestimmten, hier nicht vorliegenden Fallgruppen abgesehen, bei denen eine Aufteilung zulässig ist- nur dann, wenn die betriebliche Veranlassung bei weitem überwiegt und das Hineinspielen der Lebensführung nicht ins Gewicht fällt und von ganz untergeordneter Bedeutung ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BStBl II 1989, 19, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 25.07.2001 - III 164/98

    Aufwendungen eines Lehrers für NLP (Neuro-Linguistisches Programmieren) Kurs als …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.09.2003 - 10 K 217/00
    Soweit das Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom 25. Juli 2001 III 164/98 (EFG 2001, 1545) und das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 13. Januar 1999 4 K 9082/97 (EFG 1999, 599) die Abziehbarkeit von Aufwendungen für nlp-Lehrgänge bejaht haben, beruhen diese Entscheidungen darauf, dass die entsprechenden Veranstaltungen auf die konkreten beruflichen Bedürfnisse der Steuerpflichtigen ausgerichtet waren und das Erfordernis der Homogenität des Teilnehmerkreises jeweils erfüllt war.
  • FG Baden-Württemberg, 03.12.1997 - 7 K 55/96

    Steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten für die Ausbildung zum Practitioner in …

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.09.2003 - 10 K 217/00
    Diese Entscheidung steht in Einklang mit dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 3. Dezember 1997 7 K 55/96 (EFG 1998, 639 ).
  • FG Köln, 13.01.1999 - 4 K 9082/97
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.09.2003 - 10 K 217/00
    Soweit das Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom 25. Juli 2001 III 164/98 (EFG 2001, 1545) und das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 13. Januar 1999 4 K 9082/97 (EFG 1999, 599) die Abziehbarkeit von Aufwendungen für nlp-Lehrgänge bejaht haben, beruhen diese Entscheidungen darauf, dass die entsprechenden Veranstaltungen auf die konkreten beruflichen Bedürfnisse der Steuerpflichtigen ausgerichtet waren und das Erfordernis der Homogenität des Teilnehmerkreises jeweils erfüllt war.
  • FG München, 28.07.2005 - 15 K 4588/03

    Teilnahme einer evangelischen Pfarrerin und Religionslehrerin an Seminaren …

    Fehlt hingegen die eindeutige berufsspezifische Ausrichtung und der homogene Teilnehmerkreis, so genügt die allgemein persönlichkeitsbildende Ausrichtung des Lehrgangs auch dann den Anforderungen an den Begriff der Werbungskosten nicht, wenn die erlernten Fähigkeiten und erworbenen Kenntnisse im beruflichen Arbeitsfeld in nützlicher und förderlicher Weise ein- und umgesetzt werden können (vgl. FG München Urteile vom 20. Oktober 2004, EFG 2005, 599 und vom 10. Juli 2001, EFG 2005, 776 - angefochten mit Revision zum BFH Az.: VI R 44/04; FG Baden-Württemberg Urteile vom 4. September 2003, EFG 2003, 1774 und vom 3. Dezember 1997, EFG 1998, 639 ; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13. November 1997, EFG 1998, 180).
  • FG München, 20.10.2004 - 1 K 1236/04

    Werbungskostenabzug bei Teilnahme einer bei einer Steuerberatungsgesellschaft …

    Vergleichbar mit dem hier zu entscheidenden Fall ist hingegen derjenige, den das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 4. September 2003 (10 K 217/00, EFG 2003, 1774) entschieden hat.
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