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Rechtsprechung
   FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.10.2002 - 2 K 559/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,21299
FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.10.2002 - 2 K 559/00 (https://dejure.org/2002,21299)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22.10.2002 - 2 K 559/00 (https://dejure.org/2002,21299)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22. Oktober 2002 - 2 K 559/00 (https://dejure.org/2002,21299)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug einer Stadtgemeinde - Zuordnung einer Seebrücke und einer öffentlichen Toilettenanlage zu einem Betrieb gewerblicher Art - Wiederherstellung eines Baudenkmals bzw. einer Einrichtung mit Museumscharakter - Umsatzsteuer 1993, 1995 und 1996

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug einer Stadtgemeinde; Zuordnung einer Seebrücke und eineröffentlichen Toilettenanlage zu einem Betrieb gewerblicher Art; Steuerbefreiung bei Wiederherstellung eines Baudenkmals bzw. einer Einrichtung mit Museumscharakter

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 577
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.11.2007 - I R 52/06

    Öffentliche Toilettenanlage als Betriebsvermögen eines Wochenmarkts

    Ein für die Annahme gewillkürten Betriebsvermögens erforderlicher objektiver Förderungszusammenhang wird hierdurch noch nicht begründet (die Zuordnung einer öffentlichen Toilettenanlage u.a. zu einem Marktbetrieb in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ablehnend auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Oktober 2002 2 K 559/00, EFG 2003, 577; anders dagegen FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 1998 1 K 1787/96 U, EFG 1998, 1439).
  • FG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 4 K 32/18

    Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde bei Vermietung einer selbst …

    Eine (teilweise) hoheitliche Nutzung ist auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Oktober 2002 (2 K 559/99, EFG 2003, 577, "Seebrückenurteil") zu erkennen.

    Dem stand weder § 19 des Überlassungsvertrags mit der Bundesrepublik Deutschland, noch das "Seebrückenurteil" (Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Oktober 2002, 2 K 559/99, EFG 2003, 577), noch die geringe Höhe des mit der X vereinbarten Entgelts entgegen.

  • FG Düsseldorf, 22.06.2006 - 15 K 4921/04

    Öffentliche Toilettenanlage; Betrieb gewerblicher Art; Funktionaler Zusammenhang; …

    Der Beklagte stützte seine ablehnende Entscheidung im Wesentlichen auf das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 22.10.2002 2 K 559/99, EFG 2003, 577, wonach die Toilettenanlage weder für sich einen Betrieb gewerblicher Art darstelle, noch mangels enger wechselseitiger technisch-wirtschaftlicher Verflechtung von einigem Gewicht mit dem Marktbetrieb zusammengefasst werden könne.

    Die funktionale Notwendigkeit hängt entgegen der Auffassung des FG Mecklenburg-Vorpommern im Urteil in EFG 2003, 577 nicht vom Bestehen einer entsprechenden öffentlich rechtlichen Verpflichtung ab.

    Soweit sich das FG Mecklenburg-Vorpommern im Urteil in EFG 2003, 577 von dieser Entscheidung dadurch abzugrenzen versucht, dass es auf das Fehlen einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung abstellt, die das Vorhalten einer Toilettenanlage zwingend gebietet, spielt auch dieser Gesichtspunkt keine Rolle.

  • FG Schleswig-Holstein, 16.02.2017 - 4 K 35/14

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde bei der Vermietung einer Anlegerbrücke …

    Das sogenannte "Seebrücken-Urteil" des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Oktober 2002 (2 K 559/00) stehe dem nicht entgegen.

    Rn. 35 dd) Eine (teilweise) hoheitliche Nutzung ist auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Oktober 2002 (2 K 559/99, EFG 2003, 577, "Seebrückenurteil") zu erkennen.

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