Rechtsprechung
| FG München, 05.12.2002 - 10 K 1567/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anschaffungskosten von Renten- und Kapitallebensversicherungen; Einkommensteuer 1997
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Anschaffungskosten von Renten- und Kapitallebensversicherungen - Einkommensteuer 1997
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Werbungskosten im Zusammenhang mit einer "Sicherheits-Kompakt-Rente"
Verfahrensgang
- FG München, 05.12.2002 - 10 K 1567/00
- BFH, 04.05.2004 - VIII B 8/03
Papierfundstellen
- EFG 2003, 604
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00
Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung
Auszug aus FG München, 05.12.2002 - 10 K 1567/00
Mit der Anordnung vom 20.6.2002 wurden die Parteien vom Berichterstatter auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.10.2001 VIII R 29/00 (BFH/NV 2002, 268 ) hingewiesen.Unerheblich ist ferner, ob der von den Überschüssen der Versicherung abhängige Teil der Rente nur mit dem Ertragsanteil oder mit dem Nominalbetrag zu versteuern ist (vgl. hierzu BFH vom 30.10.2001 VIII R 29/00, BFH/NV 2002, 268 unter II 4 b cc).
a) Bezüglich der Frage, ob bzw. in welcher Höhe es sich bei den Gebühren um Anschaffungskosten oder Werbungskosten handelt, schließt sich der Senat den Grundsätzen der Entscheidung des BFH vom 30.10.2001 VIII R 29/00, BFH/NV 2002, 268 an.
- BFH, 15.12.1999 - X R 23/95
Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung
Auszug aus FG München, 05.12.2002 - 10 K 1567/00
Die Kläger haben mit Überschusserzielungsabsicht gehandelt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 15.12.1999 X R 23/95, BStBl. II 2000, 267 und 9.5.2000 VIII R 77/97, BStBl. II 2000, 660). - BFH, 09.05.2000 - VIII R 77/97
Aufwendungen in der Festzinsphase von 1991 bis 2001
Auszug aus FG München, 05.12.2002 - 10 K 1567/00
Die Kläger haben mit Überschusserzielungsabsicht gehandelt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 15.12.1999 X R 23/95, BStBl. II 2000, 267 und 9.5.2000 VIII R 77/97, BStBl. II 2000, 660). - BFH, 09.11.1993 - IX R 81/90
Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen bei den Einkünften aus Vermietung und …
Auszug aus FG München, 05.12.2002 - 10 K 1567/00
Eventuelle Kursverluste sind keine Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften bzw. bei den Kapitaleinkünften, sondern private Wertminderungen (vgl. BFH vom 9.11.1993 IX R 81/90, BStBl. II 1994, 289).
- BFH, 16.09.2004 - X R 19/03
Abziehbarkeit von Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene Werbungskosten …
und vom 5. Dezember 2002 10 K 1567/00, EFG 2003, 604, rkr. - BFH, 07.11.2006 - VIII R 108/03
Vorweggenommene WK; sog. Sicherheits-Kompakt-Rente; Kreditvermittlungsgebühren …
a) Vom FG war vorliegend zunächst der vollständige Inhalt der Provisionsvereinbarungen zwischen dem Kläger und seinen Vertragspartnern zu ermitteln und zu prüfen, ob sich daraus Faktoren für die Ermittlung der Darlehensvermittlungsgebühr ergeben (zur Vorgehensweise vgl. auch Urteil des FG München vom 5. Dezember 2002 10 K 1567/00, EFG 2003, 604, rechtskräftig nach zurückgewiesener Nichtzulassungsbeschwerde durch BFH-Beschluss vom 4. Mai 2004 VIII B 8/03, BFH/NV 2004, 1655).Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des X. Senats im Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238 (unter II.5. der Gründe) und hält diese Vorgehensweise gegenüber einer Aufteilung der Gebühren nach dem Verhältnis der Versicherungsbeiträge und der Kreditsumme für vorzugswürdig (vgl. dazu auch Urteil des FG München in EFG 2003, 604).
- BFH, 29.12.2006 - VIII R 15/05
Sicherheits-Kompakt-Rente; vorweggenommene WK
der Gründe und hält diese Vorgehensweise gegenüber einer Aufteilung der Gebühren nach dem Verhältnis der Versicherungsbeiträge und der Kreditsumme für vorzugswürdig (vgl. dazu auch Urteil des FG München vom 5. Dezember 2002 10 K 1567/00, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 604).Im Übrigen stimmt das von der Vorinstanz gefundene Schätzungsergebnis auch mit dem anderer Gerichte in Fällen fremdfinanzierter Rentenmodelle überein (vgl. Urteil des FG München in EFG 2003, 604, rechtskräftig nach zurückgewiesener Nichtzulassungsbeschwerde durch BFH-Beschluss vom 4. Mai 2004 VIII B 8/03, BFH/NV 2004, 1655).
- FG Düsseldorf, 03.06.2003 - 9 K 1783/01
Rentenversicherung; Kombirente; Einmalbetrag; Finanzierungsvermittlungskosten; …
Im Übrigen wies er auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 5. Dezember 2002, 10 K 1567/00, abgedruckt in EFG 2003, 604 hin, und vertritt die Ansicht, der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt sei mit dem vorliegenden vergleichbar.Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht aus dem Urteil des Finanzgerichts München vom 5. Dezember 2002, 10 K 1567/00 (EFG 2003, 604, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VIII B 8/03).
- BFH, 04.05.2004 - VIII B 8/03
Sog. Sicherheitskompaktrente - Abzugsfähigkeit von Vermittlungsgebühren
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage nur teilweise stattgegeben und den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) im Zusammenhang mit der Begründung einer sog. Sicherheitskompaktrente (…vgl. dazu Senatsurteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFHE 197, 114, BFH/NV 2002, 268) geltend gemachten Werbungskostenabzug für Vermittlungsgebühren lediglich in Höhe von 2 v.H. der Kreditsumme anerkannt (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 604). - FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2006 - 3 K 2395/02
Kreditvermittlungsgebühren als Werbungskosten bei einem Kombinationsprodukt …
Unter Bezugnahme auf diese Verwaltungsanweisungen nimmt die Finanzverwaltung bei kreditfinanzierten Renten- und ähnlichen Modellen eine vergleichbare Begrenzung vor (vgl. Verfügungen der OFD Berlin vom 29. Dezember 1998, DStR 2000, 687, der OFD Kiel vom 4. Oktober 2000, FR 2001, 323; der OFD Hannover vom 16. April 2002, FR 2002, 851, der OFD München vom 27. Juni 2002, DB 2002, 1476 und der OFD Düsseldorf vom 9. September 2005 - juris -, letztere insbesondere auch zu "EuroPlan"; vgl. auch Urteile des FG München vom 24. Juli 2002 10 K 1726/00, EFG 2003, 31 und vom 5. Dezember 2002 10 K 1567/00, EFG 2003, 604 sowie den hierzu ergangenen BFH-Beschluss vom 4. Mai 2004 VIII B 8/03, BFH/NV 2004, 1655 ).
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